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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 6669/08.A·02.03.2009

Asylbewerber: Umverteilung wegen Pflegebedürftigkeit der Eltern abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte während seines Asylverfahrens die Umverteilung von I nach C zu seinen pflegebedürftigen Eltern. Streitpunkt war, ob humanitäre/familiäre Gründe von vergleichbarem Gewicht wie der Schutz der Kernfamilie eine abweichende Zuweisung rechtfertigen. Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, weil § 50 Abs. 4 AsylVfG primär die Kernfamilie schützt und ein vergleichbar gewichtiger Ausnahmegrund nicht dargetan war. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Vater gerade auf die Pflege durch den Kläger angewiesen ist, da ein Pflegedienst und der in C wohnende Bruder unterstützen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Umverteilung nach C (hilfsweise Neubescheidung) mangels vergleichbar gewichtiger humanitärer Gründe abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Zuweisung von Asylbewerbern nach § 50 Abs. 4 AsylVfG ist grundsätzlich nur die Haushaltsgemeinschaft der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) zu berücksichtigen.

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Andere persönliche Belange können eine abweichende Zuweisung nur rechtfertigen, wenn sie nach Gewicht und Intensität den durch § 50 Abs. 4 AsylVfG geschützten Belangen der Kernfamilie vergleichbar sind.

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Gesundheitliche bzw. medizinisch-therapeutische Gründe können eine Umverteilung aus humanitären Gründen nur tragen, wenn eine schwere Erkrankung vorliegt und eine dauerhafte Abhängigkeit von einer konkret benannten Bezugsperson am Zielort substantiiert dargelegt ist.

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Die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger rechtfertigt eine Umverteilung jedenfalls dann nicht, wenn nicht hinreichend dargetan ist, dass der Angehörige gerade auf die Hilfe des umzuverteilenden Antragstellers angewiesen ist und anderweitige Unterstützung tatsächlich zur Verfügung steht.

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Das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern überwiegt bloße Wünsche, in der Nähe von Verwandten oder sozialen Kontakten zu leben.

Relevante Normen
§ AsylVfG § 50§ 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG§ 51 Abs. 1 VwVfG§ 55 Abs. 1 AsylVfG§ 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG§ 50 Abs. 4 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 0.00.1971 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Er betreibt in Deutschland ein Asylverfahren und begehrt seine Umverteilung von seinem derzeitigen Wohnort I nach C.

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Am 21. März 2006 reiste er zusammen mit seiner Ehefrau und einem Kind in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit ihnen am 29. März 2006 die Anerkennung als Asylbewerber. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag später mit Bescheid vom 25. Januar 2007 ab.

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Die Bezirksregierung B (nachfolgend: Bezirksregierung) wies den Kläger und seine damals sechsjährige Tochter mit Bescheid vom 11. Mai 2006 gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG der Gemeinde I im Kreis N zu. Seine Ehefrau wurde mit Bescheid vom selben Tag ebenfalls der Stadt I zugewiesen. Die Familie zog am 18. Mai 2006 dorthin.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. April 2006 beantragten der Kläger, seine Frau und seine Tochter, von I nach C umverteilt zu werden, weil dort nahe Verwandte, u.a. die Mutter und Geschwister des Klägers wohnten und er die familiären und sozialen Kontakte pflegen und intensivieren wolle. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 ließ der Kläger mitteilen, seine Ehefrau und seine Tochter hätten Deutschland mittlerweile verlassen, und erneuerte sein Anliegen, nach C umverteilt zu werden. Zur Begründung machte er geltend, sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort zunehmend isoliert und depressiv zu fühlen und an einer länger dauernden reaktiven depressiven Episode zu leiden. Aus ärztlicher Sicht sei daher eine Umverteilung zu seinen Eltern dringend zu empfehlen. Dem Schreiben war die Stellungnahme vom 4. Juli 2006 des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, S aus C1, beigefügt, in der zur Vermeidung einer Verschlimmerung des Zustandes und einer psychischen Dekompensation eine Umverteilung zu den Eltern empfohlen wurde.

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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 forderte die Bezirksregierung zur Bearbeitung noch eine Reihe von Unterlagen an, u.a. eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme mit weiteren medizinischen Angaben und insbesondere dem Nachweis über die Notwendigkeit einer ständigen Versorgung und Betreuung am Ort der beantragten Zuweisung durch die angegebenen Bezugspersonen.

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Mit Bescheid vom 14. März 2007 lehnte die Bezirksregierung den Umverteilungsantrag ab. Über die beantragte Änderung der Zuweisung sei gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG unter bestimmten Voraussetzungen zu entscheiden. Grundsätzlich habe der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer seines Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Eine anderweitige Zuweisung komme analog § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG aber dann in Betracht, wenn dadurch die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten untereinander und zwischen diesen und ihren minderjährigen Kindern gewahrt werde. Andere persönliche Belange könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie den mit der vorgenannten Vorschrift geschützten Belangen gleichzustellen seien. Dem genüge der Antrag des Klägers nicht. Dem Attest des Dr. Parvis sei zwar eine behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung zu entnehmen, doch sei es ohne die angeforderte ergänzende fachärztliche Stellungnahme keine geeignete Grundlage für eine sachgerechte Bewertung. Die angegebene Erkrankung sei im gesamten Bundesgebiet behandelbar. Der fehlende Kontakt zu den Eltern möge zwar eine Härte bedeuten, sei aber im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern hinzunehmen.

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Die hiergegen gerichtete Klage (22 K 1560/07.A) wurde mit Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 2007 wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen. Sie habe jedoch auch in der Sache keinen Erfolg, weil § 50 Abs. 4 AsylVfG lediglich die Kernfamilie schütze, während humanitäre Bindungen außerhalb dieses Bereichs nur ausnahmsweise als ein humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht anerkannt werden könne; der Erkrankung des Klägers komme ein solches Gewicht nicht zu.

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Der Kläger wandte sich mit weiterem Schreiben vom 9. Oktober 2007 an die Bezirksregierung mit dem Anliegen, nach I1 zu ziehen, wo er verliebt sei und heiraten wolle.

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Mit Schreiben vom 20. März 2008 begehrte er erneut seine Umverteilung zu seinen in C (Phof 5) lebenden Eltern. Er machte geltend, diese würden ihn brauchen, und reichte die Ablichtung eines Schwerbehindertenausweises zu den Akten. Daraus ergab sich, dass sein Vater, der am 00.0.1928 geborene B1, einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen G und aG aufweist. Einem ebenfalls eingereichten Attest der Q aus C vom 11. März 2009 lässt sich entnehmen, dass Herr B1 links halbseitig gelähmt und schwer sprachgestört ist. Ausweislich des Attests kann er nur noch liegen oder im Rollstuhl sitzen und benötigt eine 24-stündige Betreuung und Pflege (Pflegestufe 2). Weiter heißt es, seine Ehefrau, die sich bislang um ihn gekümmert habe, sei selber erkrankt und könne die Pflege nicht mehr leisten. Sie leide an Asthma bronchiale und Luftnot sowie an chronischen Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparates. Daher sei die Hilfe des Klägers dringend notwendig, um eine Verlegung des Vaters in ein Heim zu vermeiden. Andere nahe Angehörige stünden hierfür nicht zur Verfügung.

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Auf Anfrage der Bezirksregierung teilte der Kläger ergänzend mit, er habe noch einen Bruder, der mit seiner Familie in C (seinerzeit Lstraße 6a = 1,9 km von der Wohnung der Eltern entfernt) sowie eine Schwester, die mit ihrer Familie in G wohne.

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Mit Bescheid vom 8. September 2008, zugestellt am 12. September 2008, lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers auf Zuweisung nach C ab. Sie führte aus, gemäß § 51 VwVfG NRW könne über die Zuweisung erneut entschieden werden, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert habe und neue Beweismittel vorlägen, die dies belegten. Der Kläger habe gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer seines Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Eine anderweitige Zuweisung komme gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG nur dann in Betracht, wenn dadurch die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten untereinander und zwischen diesen und ihren minderjährigen Kindern gewahrt werde. Andere persönliche Belange könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie den mit der vorgenannten Vorschrift geschützten Belangen gleichzustellen seien. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine pflegebedürftigen Eltern verweise, sei dies zwar nachvollziehbar, aber nicht zwingend. Es sei zu berücksichtigen, dass der Mutter mindestens zwei Stunden täglich ein Pflegedienst für die Grundpflege an die Seite gestellt sei. Auch wohne der Bruder mit seiner Familie in fußläufiger Entfernung von den Eltern, so dass es ihm bzw. seiner Ehefrau mehrfach täglich möglich sei, die Eltern zu unterstützen. Die Anwesenheit des Klägers in C sei daher nicht zwingend erforderlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Verlegung des Vaters in ein Altersheim unbedingt vermieden werden solle, weil sich dort speziell geschultes Personal in speziell eingerichteten Räumlichkeiten um ihn kümmern könne. Wenn die Möglichkeiten der häuslichen Pflege ausgeschöpft seien, könne dies zweckmäßig und sinnvoll sein.

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Der Kläger hat am 25. September 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er führt ergänzend aus, die Ablehnung der Umverteilung sei ermessensfehlerhaft. Für sein Anliegen sprächen vielmehr dringende humanitäre bzw. familiäre und persönliche Gründe. Wegen der Einzelheiten werde auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. September 2008 zu verpflichten, ihn, den Kläger, von I nach C umzuverteilen,

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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. September 2008 zu verpflichten, über seinen Umverteilungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte stellt keinen Antrag/beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Er hat dort ein Schreiben seines Bruders vom 25. Februar 2009 vorgelegt, in dem dieser vorträgt, er habe drei Kinder, sei berufstätig und könne daher bei der Pflege des Vaters nicht richtig helfen. Aus dem Schreiben ergibt sich als Anschrift des Bruders C, P1straße 2. Diese Anschrift ist ca. 100 Meter von der Wohnung der Eltern in der Lstraße 5 entfernt. Der Kläger hat hierzu erklärt, die Familie des Bruders sei vor etwa vier Monaten dorthin umgezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet.

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Die Ablehnung der Umverteilung durch den Bescheid vom 8. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Er hat weder einen Anspruch auf eine Umverteilung nach C noch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Umverteilungsantrag.

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Nach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG ist bei der Zuweisung lediglich die Haushaltsgemeinschaft der Kernfamilie (Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren) zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Gesichtspunkte, die ein ähnlich hohes Gewicht haben wie der in dieser Vorschrift normierte Schutz der Familie, bei der Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Insbesondere sind von der zuständigen Behörde bei der Verteilung grundsätzlich gesundheitliche Gründe zu berücksichtigen. Entsprechend heißt es in Nr. 4.2.2 der Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Ausländern (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Juni 1997 – I B 4 – 141 , MBl. NRW vom 28. Juli 1997, S. 832 f.), eine Umverteilung sei durchzuführen aus humanitären Gründen, die von vergleichbarem Gewicht seien wie die Familienzusammenführung. Hierzu gehörten insbesondere medizinisch-therapeutische Gründe, wenn der Antragsteller infolge einer schweren Erkrankung dauerhaft auf die angegebene Bezugsperson am Ort der beantragten Zuweisung angewiesen sei.

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Hiervon wird aber der vorliegende Fall nicht erfasst. Nur dann, wenn der Kläger selbst dauerhaft schwer erkrankt und deshalb auf die Betreuung durch seine Angehörigen in C angewiesen wäre, wären nach den Verteilungsrichtlinien Gründe von vergleichbarem Gewicht wie eine Familienzusammenführung gegeben. Dies hat der Kläger indes nicht geltend gemacht.

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Selbst dann, wenn man im Einzelfall auch der Betreuung schwer kranker Angehöriger durch den Kläger ein der Familienzusammenführung vergleichbares Gewicht zumäße, wäre entsprechend der vorgenannten Regelung erforderlich, dass der erkrankte Angehörige auf den umzuverteilenden Antragsteller angewiesen ist. Das hat der Kläger aber nicht dargetan.

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Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid der Bezirksregierung verwiesen.

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Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass der Vater des Klägers nicht auf dessen Pflege angewiesen ist, sondern offenbar von der Familie des Bruders unterstützt wird. Diese lebt ebenfalls in C, und zwar nicht weit von der Wohnung der Eltern entfernt. Wie eine Internetrecherche ergab, betrug die Distanz zwischen beiden Wohnungen bis vor vier Monaten lediglich 1,9 km. Nachdem die Familie dann in die P1straße 2 umgezogen ist, wohnte sie sogar nur noch etwa 100 Meter von den Eltern entfernt. Daher drängt es sich auf, dass es dem Bruder darauf ankam, möglichst nahe bei seinen Eltern zu leben, um die erforderliche Pflege bewältigen zu können. Dem steht das Schreiben des Bruders vom 25. Februar 2009, in dem er unter Hinweis auf seine Berufstätigkeit und seine Kinder angibt, seinen Eltern "nicht richtig helfen" zu können, nicht entgegen. Dass er seinen Eltern grundsätzlich hilft, wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Zu entnehmen ist der Äußerung lediglich, dass die Hilfe seiner Auffassung nach "nicht richtig", also unzureichend ist. Des weiteren wird nicht in Abrede gestellt, dass sich seine Ehefrau um seinen Vater kümmert. Vor Allem wäre die Einlassung, seine Familie kümmere sich nicht um den Vater, angesichts des vor vier Monaten erfolgten Umzugs ganz in die Nähe seiner Eltern nicht glaubhaft.

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Es ist daher auch in Würdigung der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse nicht erkennbar, dass der pflegebedürftige und schwer erkrankte Vater gerade auf den in I lebenden Kläger angewiesen ist.

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Somit liegen mangels hinreichend gewichtiger Gründe schon die Voraussetzungen für eine Umverteilung nicht vor. Es spricht vielmehr wegen der unterschiedlich begründeten Versuche des Klägers, I zu verlassen (psychische Probleme - Freundin in I1 - Pflege des Vaters), Einiges dafür, dass der Wunsch, seinen Vater zu pflegen, jedenfalls nicht der Hauptgrund für das Zuweisungsbegehren ist und es ihm in erster Linie darum geht, in der Nähe von Verwandten oder Freunden/Freundinnen zu leben. Das ist zwar nachvollziehbar und verständlich, muss jedoch hinter dem öffentlichen Interesse an der gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern zurücktreten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.