Iran: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen Unterstützung der Volksmudjahedin
KI-Zusammenfassung
Der iranische Kläger (aserbaidschanische Volkszugehörigkeit) wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots. In der mündlichen Verhandlung nahm er die Klage auf Anerkennung nach Art. 16a GG zurück. Das VG Düsseldorf verpflichtete das Bundesamt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, weil der Kläger wegen (unterstützender) Aktivitäten für die Volksmudjahedin bereits inhaftiert und misshandelt worden sei und bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut politischer Verfolgung rechnen müsse. Maßgeblich war die Glaubhaftigkeit seines detaillierten, konsistenten Vortrags sowie die Gefährdungslage für Unterstützer der Organisation im Iran.
Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme (Art. 16a GG) wurde im Übrigen der Klage stattgegeben und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist entscheidend, ob dem Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein bereits erlittener Freiheitsentzug mit Misshandlungen wegen zugeschriebener oppositioneller Betätigung begründet regelmäßig eine erhöhte Wiederholungsgefahr, sofern eine erneute staatliche Zugriffsmöglichkeit nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.
Unterstützende oder propagandistische Betätigung für die Volksmudjahedin kann im Iran staatliche Zwangsmaßnahmen von asylerheblichem Gewicht auslösen und an ein politisches Merkmal im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpfen.
Die Glaubhaftigkeit eines Schutzvorbringens kann insbesondere durch gleichbleibende, detaillierte und widerspruchsarme Schilderungen sowie einen in der mündlichen Anhörung gewonnenen persönlichen Eindruck bestätigt werden; geringfügige Ungereimtheiten schließen sie nicht notwendig aus.
Tenor
Soweit die Klage betreffend Art. 16a GG zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. September 2003 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) beim Kläger hinsichtlich des Iran vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 0.00.1977 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger aserbeidschanischer Volkszugehörigkeit.
Er verließ den Iran nach eigenen Angaben am 24.11.1381 iranischer Zeitrechnung (13. Februar 2003) und reiste am 29. Bahman 1381 (18. Februar 2003) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei gab er an, mit Turkish Airlines von Istanbul nach Frankfurt geflogen zu sein und sich dabei der Hilfe von Schleppern, die ihm einen falschen Pass verschafft hätten, bedient zu haben. Reiseunterlagen legte er trotz Nachfragen nicht vor.
Am 25. Februar 2003 stellte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung gab er bei der Anhörung am 6. März 2003 im wesentlichen an:
Schon während seiner Schulzeit habe er Probleme mit den Bassidj gehabt. Er habe an Demonstrationen und am Freitagsgebet teilnehmen müssen, was er aber nicht gewollt habe. Er sei dann letztlich im Frühling 1371 (1992) nach dem ersten Jahr der Berufsschule entlassen worden. Seit seiner Kindheit sei er mit einem E, der im selben Stadtviertel Teherans aufgewachsen sei, befreundet gewesen. Über ihn sei er im Jahr 1375 (1996/97) in Kontakt zu den Volksmudjahedin gekommen. Er sei aber kein Mitglied der Volksmudjahedin gewesen. Anfangs, während seines Militärdienstes von 1375 bis 1377 (1996/97 - 1998/99), habe er ihnen monatlich 100.000 bis 200.000 Touman an finanzieller Hilfe geleistet. Er habe nur zu einem Teil der Gruppe in Verbindung gestanden, den ihm der E vorgestellt habe. Zu dem aktiven Zweig hätten neben E noch T, B und B1 sowie eine Frau gehört. Sie hätten morgens und abends immer den Radiosender der Volksmudjahedin hören müssen. Den Namen des Senders könne er nicht nennen, aber man habe ihn auf der Langwelle unter der Frequenz 40 oder 47 KHz empfangen können. Nach dem Militärdienst seien seine Aktivitäten größer geworden. Man habe sich in einem Haus getroffen, wo eine Person über die Ziele der Organisation gesprochen habe. Es sei darum gegangen, dass im Iran keine Demokratie herrsche und Parteien nicht zugelassen seien, dass es Freiheit für Frauen geben müsse und dass die Wahlen nicht gesund verliefen. Ferner würden die Einnahmen etwa aus den Erdölverkäufen nicht für die Menschen im Iran verwendet.
Die Volksmudjahedin seien 1344 (1965/66) gegründet worden von Mohammad Hanifnejad, Asghar Badizadegan und Said Mohsen. Sie hätten Tage, an denen der Märtyrer gedacht werde, etwa der 18. Khordat, an dem der Führer der Organisation vom Schahregime hingerichtet worden sei. Am 30. Khordat habe Masud Radjawi mit Ayatollah Khomeini gebrochen. Mit dem Begriff der Touhidi- Gesellschaft sei gemeint, dass eine Gesellschaft ohne Schichten mit einem islamischen Hintergrund errichtet werden solle, bei der alle auf gleicher Stufe stünden. Nach 1360 (19981/82) hätten die Volksmudjahedin eine Armee gegründet, die im Irak stationiert sei und das iranische Regime stürzen wolle.
Er selbst habe die Aufgabe erhalten, an Demonstrationen teilzunehmen, um dort die Parolen schärfer zu gestalten. So habe er vom 18. Tir 1378 (9. Juli 1999) an eine Woche lange an den Studentenunruhen teilgenommen. Dann habe es aber Probleme in der Gruppe gegeben und man habe die Aktivitäten bis 1380 (2001/02) reduziert.
Am 26. Mehr 1380 (18. Oktober 2001) habe er, der Kläger, wieder an einer Demonstration teilgenommen. Es habe ein Fußballspiel zwischen dem Iran und Bahrein gegeben, das der Iran verloren habe. Die Leute hätten geglaubt, das sei eine politische Entscheidung gewesen, und es habe in einigen Stadtteilen Unruhen gegeben. Das habe es auch vorher schon bei anderen Fußballspielen gegeben. Er habe das Spiel zu Hause am Fernseher gesehen und sei danach zu E gegangen. Der habe ihm mitgeteilt, er hätte per Handy die Anweisung erhalten, die Unruhen zu nutzen. Er sei mit E, der eine Flagge der Volksmudjahedin mitgenommen habe, zum I1-Platz in O gefahren. E sei vor dem Gebäude der Telefongesellschaft an dem Platz durch eine Gittertür geklettert, habe die dort hängende iranische Nationalflagge heruntergeholt und dafür die Flagge der Volksmudjahedin gehisst. Er, der Kläger, habe aufgepasst. Die Leute hätten sich darüber gefreut. Es seien jedoch zivil gekleidete Sicherheitskräfte erschienen. E habe fliehen können. Er, der Kläger, sei auch weggelaufen, dann jedoch stehen geblieben, weil er in der Ladanstraße viele Polizisten gesehen habe. Einer der Sicherheitsleute, der eine Pistole gehabt habe, habe ihn dann festgehalten, geschlagen und zu einem weißen PKW Peykan gebracht. Darin hätten zwei weitere Leute gesessen, die auf ihn eingeschlagen hätten. Man habe ihn mitgenommen, ihm eine Augenbinde angelegt und in einen dunklen Raum gebracht, wo man ihm die Binde abgenommen habe. Die Sicherheitsleute hätten ihn befragt und ihm vorgehalten, er habe bei der Demonstration Parolen gerufen. Außerdem habe man ihn in der Nähe der Person gesehen, welche die Flagge gehisst habe. Man habe ihn eine Woche lang festgehalten und mit einer Stange geschlagen. Da man aus ihm aber nichts weiter habe herausbringen können, habe er nach einer Woche unter Zwang eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen. Dann habe man ihn mit verbundenen Augen irgendwohin gebracht und freigelassen.
Danach habe er die Kontakte zu seinen Freunden eingeschränkt und sei erst wieder im Monat Bahman 1380 aktiv geworden. Vom 2. bis zum 6. Bahman 1380 (22. bis 26. Januar 2002) hätten am Cplatz Demonstrationen von Lehrern stattgefunden. Sie hätten gegen die schlechte Bezahlung demonstriert. Am 6. Bahman 1380 hätten zwischen 15.000 und 20.000 Menschen demonstriert. Er, der Kläger, habe die Aufgabe gehabt, den Parolen dort eine schärfere Richtung zu geben und Traktate zu verteilen. Er habe Traktate unter seinem Hemd versteckt gehabt und habe E, der sich in der vordersten Linie der Demonstranten aufgehalten habe, sagen wollen, dass er sich nicht so weit vorne aufhalten, sondern zurückkommen solle. Da habe er gesehen, wie E, der zu diesem Zeitpunkt etwa 100 Meter von ihm entfernt gewesen sei, festgenommen worden sei. Er habe ihm zu Hilfe eilen wollen, dann aber gesehen, dass genau der Bassidj, der ihn, den Kläger, zuletzt verhaftet habe, auf ihn zu gekommen sei. Er sei daraufhin weggelaufen und der Mann habe ihn verfolgt. Plötzlich sei er, der Kläger, mit einem älteren Mann zusammengestoßen und habe dabei seine Traktate verloren. Er habe keine Zeit zum Einsammeln gehabt. Da seien ihm drei unbekannte Leute zu Hilfe gekommen und hätten sich seinem Verfolger in den Weg gestellt. So habe er weglaufen können und sei in eine Gasse gerannt. Der Mann habe ihn aber immer noch verfolgt und hinter ihm hergerufen. Daraufhin habe sich ein Motorrad mit einem weiteren Freund, T, genähert. Er, der Kläger, habe aufsteigen und so entkommen können. T habe ihn zu einem Onkel gebracht, der in einem Vorort von Teheran, Saadatabad, ein Haus gehabt habe. Dort habe er sich eine Woche lang aufgehalten. Dann habe er bis zur Ausreise am 22. Bahman 1381 (11. Februar 2003) bei einem Freund des Onkels in der Stadt Kazeroun gelebt. Dort habe er über Handy von B erfahren, dass E unter der Folter gestorben sei. Auch seine Mutter, die es von der Mutter des E erfahren habe, habe ihm hiervon berichtet. Er habe auch mitbekommen, dass das Haus, in dem er mit seinen Eltern gelebt habe, ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht worden sei. Er habe Traktate von der Demonstration am 2. Bahman 1380 behalten und unter seinen Schreibtisch geklebt, um sie zu behalten. Seine Eltern seien zum Verhör mitgenommen worden. Das sei Ende Azar, Anfang Dey 1381 (Ende Dezember 2002) gewesen. Sein Onkel habe ihm davon berichtet. Ferner seien T und weitere, in der Hierarchie über dem E stehende Leute festgenommen worden.
Am 22. Bahman 1381 (11. Februar 2003) sei er von Kazeroun aus aufgebrochen und habe die türkische Grenze am 24. Bahman1381 (13. Februar 2003) in der Nähe von Salmaz überquert. Ein Schlepper habe ihm dabei geholfen. In einem türkischen Dorf habe er sich einen Tag lang aufgehalten und sei dann nach Van gebracht worden. Mit einem Reisebus sei er in Begleitung eines anderen Schleppers nach Istanbul gefahren, wo er am 27. Bahman 1381 (16. Februar 2003) angekommen sei. Am 29. Bahman 1381 (18. Februar 2003) sei er morgens um 8.30 Uhr mit Turkish Airlines von Istanbul nach Frankfurt/M. geflogen, wo er gegen 11.30 oder 12.00 Uhr angekommen sei.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. September 2003 den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran nicht vorlägen und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigtem gemäß Art. 16a GG stehe die Einreise des Klägers über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG entgegen, da er bei einer Einreise über den Landweg zwingend einen Nachbarstaat Deutschlands durchquert haben müsse und alle Nachbarstaaten sichere Drittstaaten im genannten Sinne seien. Für seine Behauptung, auf dem Luftweg eingereist zu sein, könne er den Nachweis nicht führen, obwohl ihm hierfür die volle Beweislast obliege. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bestehe nicht, weil das Vorbringen des Klägers nicht tatsächlich Erlebtem entspreche. Sein Vorbringen sei nicht glaubhaft. Es erschöpfe sich in pauschalen Behauptungen ohne konkrete Einzelheiten und enthalte eine Vielzahl von Zufällen, die den Sachvortrag in ihrer Gesamtheit unglaubhaft erscheinen ließen. Auch gehe es nicht über das hinaus, was in seinem Herkunftsstaat allgemein bekannt sei.
Der Bescheid wurde am 23. September 2003 zugestellt.
Der Kläger hat am 1. Oktober 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er rügt, die Anhörung beim Bundesamt sei nicht durch den Verfasser des ablehnenden Bescheides durchgeführt worden. Hätte der Anhörende über den Asylantrag entschieden, wäre nicht mehr von Zufälligkeiten die Rede gewesen. Seine - des Klägers - Schilderungen seien nachvollziehbar und nicht von Zufälligkeiten durchsetzt. Auch habe er sein Wissen über die Volksmudjahedin sehr konkret geäußert.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag zurückgenommen, soweit er auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet war.
Er beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. September 2003 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich des Iran bei ihm vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 ist der Kläger eingehend gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 4. Mai 2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen wurde.
Die Klage im übrigen, mit der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt werden sollen, hat Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. September 2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, der mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 am 1. Januar 2005 an die Stelle von § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist.
Da die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Art. 16a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - zu § 51 Abs. 1 AuslG,
gelten die Grundsätze zur Annahme einer politischen Verfolgung hier in gleicher Weise. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt im Sinne der genannten Vorschrift ist derjenige, der in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen erleidet, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine die Zuerkennung des Asylrechts rechtfertigende begründete Befürchtung einer politischen Verfolgung ist dann gegeben, wenn dem Asylsuchenden - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - für seine Person bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten war, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Das Asylgrundrecht setzt dabei von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen ist.
Hiervon ausgehend ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Iran aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat und im Falle einer Rückkehr eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Dabei war im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen:
Der Kläger, dem schon in der Schule die Einflussnahme staatlicher Organe auf den privaten Bereich zuwider war, kam über einen Jugendfreund in Kontakt zu den Volksmudjahedin und wurde über sie und ihre Ziele informiert. Er teilte zwar nicht ihre Ideologie, entschloss sich aber, ihre politischen Ziele zu unterstützen. Bei einer Agitation während der Unruhen nach einem Fußballspiel im Oktober 2001 - unter anderem hat sein Freund die iranische Nationalflagge durch die der Volksmudjahedin ersetzt - wurde er festgenommen und blieb eine Woche lang inhaftiert. Dabei wurde er verhört und geschlagen, dann jedoch freigelassen, weil man ihm eine Verbindung zu den Mudjahedin nicht nachweisen konnte. Während der Lehrerdemonstrationen im Januar 2002 wollte er mit seinem Freund erneut zu einer Verschärfung beitragen, rief regimefeindliche Parolen und führte zudem Flugblätter der Volksmudjahedin unter dem Hemd mit sich, die als solche zu identifizieren waren (Gruß Radjawi"). Dabei erkannte ihn dieselbe Person, die ihn wenige Monate zuvor verhaftet hatte, und versuchte, ihn erneut festzunehmen. Auf der Flucht durch die Menge verlor der Kläger bei einem Zusammenstoß mit einem Dritten die Flugblätter, konnte aber selbst entkommen.
Diesen Feststellungen liegen die Einlassungen zu Grunde, welche der Kläger beim Bundesamt und im Klageverfahren vorgebracht hat.
Dem folgt das Gericht. Das Vorbringen des Klägers ist gleich bleibend, detailliert und widerspruchsfrei geschildert worden. Soweit er die Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 geschildert hat, machte sein Verhalten auf das Gericht einen glaubhaften Eindruck. Seine Angaben waren durchweg anschaulich und erfolgten ohne zu zögern. Dabei wirkte er inhaltlich sicher und vermochte auf Zwischenfragen des Gerichts spontan und überzeugend zu antworten. Der Eindruck, dass er tatsächlich Erlebtes wiedergab, wurde durch Beobachtungen während der Verhandlung noch verstärkt. Als er zu seiner Haftzeit befragt wurde, änderte sich seine bis dahin schnelle und aufgeweckt wirkende Darstellung der Geschehnisse. Er sank etwas in sich zusammen, seufzte und schilderte die für ihn mit körperlichen und seelischen Qualen verbundene Zeit seiner Haft langsamer und emotional deutlich bewegter. Eine ähnliche Beobachtung ergab sich bei seiner Reaktion auf die Frage nach dem Aussehen des alten Mannes, mit dem er bei seiner Flucht durch die Menge zusammen gestoßen ist. Als er sagte, das könne er nicht im einzelnen wiedergeben, er habe den Kopf auf der Flucht unten gehalten und nur einen flüchtigen Blick auf den Mann werfen können, ging anfangs ein überlegen wirkendes Lächeln über sein Gesicht. Dies vermittelte den Eindruck, als wundere er sich darüber, wie jemand von ihm verlangen könne, solche Details zu nennen, die er in der Hektik der Flucht unmöglich habe feststellen können. Für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht außerdem, dass er seine politische Haltung überzeugend vermitteln konnte und hieran anknüpfend auch in Deutschland in derselben Richtung exilpolitisch tätig ist, ohne dass dies allerdings für sich genommen asylrechtliche Relevanz hätte. Ebenfalls überzeugend und typisch für politische Aktivitäten im Untergrund ist die Angabe des Klägers, er kenne persönlich nur wenige Mitglieder der Mudjahedin, die ihm sein Freund vorgestellt habe; auch wisse er nicht, wie und von wem dieser die Anweisungen für die gemeinsamen Aktivitäten erhalte. Je weniger der einzelne von der Organisation weiß, um so geringer ist für diese die Gefahr, falls jemand aus ihrem Kreis verhaftet und unter der Folter nach anderen Mitgliedern und sonstigen Einzelheiten befragt wird.
Anders als im Bescheid des Bundesamtes formuliert nannte der Kläger eine Fülle von Details zu den Volksmudjahedin, zu ihrer Entstehung, ihren politischen Zielen und ihren Gedenktagen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte er seine Angaben zu den Geschehnissen vor der Flucht - z.T. ohne Nachfrage - um weitere Einzelheiten, die ebenfalls zur Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen beitragen. Beispielsweise machte er anschauliche Angaben zu der Befestigung der von seinem Freund ausgetauschten Fahne. Vor allem beschrieb er seine Haft bis hin zu der Frage nach den sanitären Gegebenheiten und dem Essen. Er schilderte ferner, wie die von ihm mitgeführten Flugblätter mit einer Banderole zusammengehalten wurden und wie sie ihm von seinem Freund im Auto auf dem Weg zur Demonstration übergeben wurden, oder dass während der Demonstration ein Lehrer auf den Kopf geschlagen wurde und blutete. Auch konnte er nachvollziehbar erklären, wie er während seines Aufenthaltes in Kazeroun telefonisch in Kontakt zu einem ihm bekannten Mitglied der Volksmudjahedin aufnehmen konnte.
Demgegenüber fallen die wenigen Ungereimtheiten bei Bewertung der Glaubhaftigkeit nicht entscheidend ins Gewicht. Das gilt zunächst für die Angabe des Tages, an dem die Unruhen nach dem Fußballspiel stattfanden. Während der Kläger hier den 26. Mehr 1380 (18. Oktober 2001) angab und das Fußballspiel auf den Nachmittag legte, lässt sich dem Internet entnehmen, dass das Spiel zwischen Bahrein und dem Iran, bei dem es um die Qualifikation für die Fußballweltmeisterschaft 2002 ging, am 21. Oktober 2001 stattfand und um 20.30 Uhr begann. Indes erscheint ohne weiteres möglich, dass sich der Kläger bezüglich Datum und Anstoßzeit einfach nur geirrt hat, zumal er als Zeitpunkt für den Fahnentausch 1.00 bis 1.30 Uhr in der Nacht angab. Diese Zeitangabe passt dazu, dass sich die Unruhen, in deren Verlauf die Fahnen ausgetauscht wurden, nach dem Spiel entwickelt haben. Bei einem Anstoß des Fußballspiels um 20.30 Uhr und demgemäß einem Ende gegen 22.15 Uhr kann es also ohne weiteres um 1.00 Uhr nachts zu der Fahnenaktion gekommen sein.
Soweit schließlich das Bundesamt die Anhäufung von Zufällen gegen die Glaubhaftigkeit anführt, dringt es nicht durch. Dass derselbe Bassidj, der den Kläger anlässlich der Fußballunruhen verhaftet hat, auch auf der etwa drei Monate später stattfindenden Lehrerdemonstration auftaucht, erscheint ohne weiteres möglich, wenn man von der - wahrscheinlichen - Annahme ausgeht, dass seine Aufgabe in der Beobachtung und Zerschlagung von Demonstrationen in Teheran bestanden hat. Dass der Kläger bei der panischen Flucht durch eine Menschenmenge mit jemandem zusammenstößt, ist ebenfalls nicht unwahrscheinlich. Auch erscheint es bei der in dieser Menschenmenge bestehenden regimefeindlichen Grundstimmung als ohne weiteres denkbar, dass sich Demonstranten finden, die Ungeschicklichkeit vorschützen und sich wie zufällig einem einzelnen Verfolger in den Weg stellen. Im übrigen spricht gerade die Schilderung derartiger Komplikationen im Verlauf der Flucht für den Realitätsgehalt der Aussage.
Ist nach alledem der beschriebene Geschehensablauf der Entscheidung zu Grunde zu legen, ist eine politische Verfolgung des Klägers im Falle einer Rückkehr in den Iran hinreichend wahrscheinlich. Aktivitäten für die Volksmudjahedin führen regelmäßig zu staatlichen Zwangsmaßnahmen von asylerheblichem Gewicht. Diese Gruppierung verfolgt erkennbar den Sturz des Regimes und des islamischen Systems. Die Volksmodjahedin sind daher der Hassgegner" der Justiz und des Staates der Islamischen Republik Iran, weil sie es als praktisch einzige Oppositionsbewegung auch heute noch schaffen, bewaffnete Anschläge im Iran durchzuführen. Sie verfügten - zumindest bis zum Einmarsch alliierter Truppen - über nachhaltigen, auch waffentechnisch-logistischen Rückhalt im Irak, außerdem betreiben sie auch im westlichen Ausland eine sehr aktive exilpolitische Oppositionstätigkeit und gefasste Anhänger oder sogar Mitglieder der Volksmodjahedin werden im Iran mit der ganzen Härte und Schärfe der für sie geltenden Gesetze behandelt, weil die Volksmodjahedin als Verderbensstifter auf Erden" (Monafeghin") gelten und für diesen Tatbestand im Iran die Todesstrafe vorgesehen ist. Dies liegt daran, dass es sich um eine Gruppe handelt, die mit Waffengewalt den Sturz der Regierung und der Staatsform der Islamischen Republik Iran anstrebt. Eine Beteiligung auch unterhalb konkreter Teilnahme an bewaffneten Aktionen oder einem konkreten Eingebundensein in die militärische Organisation der Volksmodjahedin durch Mitgliedschaft oder propagandistische Betätigung für die Volksmodjahedin ist im Iran höchst gefährlich und führt mindestens zu langjährigen Gefängnisstrafen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich diese Situation seit dem Sturz von Saddam Hussein wesentlich verändert hätte.
Vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Februar 2001 an das VG Aachen; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Iran - Information -, Mojahedin-e Khalq-e Iran (MEK), Volksmudschaheddin, April 2003; Erkenntnisse des Bundesamtes, Berichtszeitraum 1. Oktober - 30. November 2003, Dezember 2003; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2004, S. 15/16.
Die Regierung geht darüber hinaus auch gegen Sympathisanten und Unterstützer der Volksmodjahedin hart vor.
Vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Februar 2001 an das VG Aachen, vom 31. Januar 2001 an das VG Neustadt/Weinstraße und vom 22. Dezember 2000 an das VG München, Gutachten von amnesty international vom 13. Juni 2000 und vom 11. Juni 2000 an das VG München und vom 11. September 1997 an das VG Münster; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 5 A 4492/03.A -.
Die dem Kläger als Aktivisten der Volksmodjahedin im Iran unmittelbar drohenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen knüpfen mithin an politische Merkmale an. War der Kläger bei seiner Ausreise aus dem Iran wegen dieses Vorwurfs der Unterstützung der Volksmodjahedin von politischer Verfolgung unmittelbar bedroht, kann auch für den Fall seiner Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die iranischen Sicherheitskräfte aus diesem Grunde auf ihn Zugriff nehmen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.