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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 6200/03.A·27.06.2005

Asylbewerber: Umverteilung wegen Depression und Kirchengemeinde abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Iranische Asylbewerber begehrten die Umverteilung vom zugewiesenen Wohnort nach F und beriefen sich auf Depressionen, Bezugspersonen sowie die Teilnahme an Gottesdiensten. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Gesundheits- und Integrationsgründe seien nur bei einem Gewicht zu berücksichtigen, das dem Schutz der Kernfamilie nach § 50 Abs. 4 S. 5 AsylVfG vergleichbar ist. Die vorgetragenen Beschwerden seien typischerweise fluchtbedingt und vor Ort behandelbar; Gottesdienstbesuche und ein kürzerer Schulweg begründeten keinen Anspruch auf Umverteilung.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Umverteilung nach F mangels berücksichtigungsfähiger Gründe abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Zuweisung von Asylbewerbern nach § 50 Abs. 4 AsylVfG ist vorrangig die Haushaltsgemeinschaft der Kernfamilie zu wahren; darüber hinaus sind nur Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

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Gesundheitliche Gründe können eine abweichende Zuweisung nur rechtfertigen, wenn aufgrund besonderer Umstände ernsthaft zu erwarten ist, dass die Zuweisung irreparable psychische oder körperliche Beeinträchtigungen verursacht oder wesentlich verschlimmert.

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Depressive und psychosomatische Beschwerden, die typischerweise auf die sprach- und kulturfremde Situation zurückzuführen sind und am Zuweisungsort behandelbar erscheinen, begründen regelmäßig keine Ermessensbindung zur Umverteilung.

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Die Religionsfreiheit von Asylbewerbern vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf Wahl eines bestimmten Aufenthaltsortes; eine erschwerte Teilnahme an Gottesdiensten ist während des Asylverfahrens grundsätzlich hinzunehmen, sofern Besuche möglich bleiben.

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Ein Wunsch nach Verkürzung des Schulweges stellt regelmäßig keinen Grund von vergleichbarem Gewicht zum Schutz der Kernfamilie dar und begründet keinen Anspruch auf Umverteilung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 50 Abs. 4 i.V.m. § 50 Abs. 2 AsylVfG§ 55 AsylVfG§ 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG (analog)§ 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 AsylVfG§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO§ 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

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Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, die Klägerin zu 1. ist die Mutter der Kläger zu 2. und 3.. Sie stellten am 19. November 2002 Asylanträge. Mit Zuweisungsentscheidungen vom 28. November 2002 wies die Bezirksregierung Arnsberg die Kläger gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. § 50 Abs. 2 AsylVfG der Gemeinde S im Kreis L zu. Unter dem 1. April 2003 beantragten die Kläger die Umverteilung nach F/NRW und fügten zur Begründung ihres Umverteilungsantrages ein ärztliches Attest und ein Schreiben der Freien evangelischen Gemeinde F1 bei. In dem Attest des Dr. med. S1, Arzt für Psychiatrie vom 24. März 2003 heißt es: „Bei der o.g. Familie handelt es sich um eine reaktive Depression mit multiplen psychosomatischen Beschwerden. Die Kinder leiden unter einer emotionalen Störung. Zur Zeit wohnen sie in einem Asylantenwohnheim unter schwierigen Bedingungen. Einige Bezugspersonen wohnen in F. Deshalb wird meinerseits dringend empfohlen die Familie in F in der Nähe ihrer Bezugspersonen unterzubringen, um eine Stabilisierung des psychischen Zustands zu erreichen." In der Bescheinigung der Kirchengemeinde heißt es: „Frau B leidet unter schweren Depressionen.(...)Seit dem 17. November 2002 besucht sie (mit Söhnen E1 & E gelegentlich Gottesdienste für Iraner. Bei jedem Besuch haben der geistliche Zuspruch des Evangeliums in ihrer Muttersprache und die Gemeinschaft mit iranischen Christen ihr deutlich geholfen, jeweils für ein paar Tage. Frau B möchte unsere verschiedenen Veranstaltungen regelmäßig besuchen. Nur ist die Entfernung von S ein Problem, da Gottesdienste sonntags, bzw. Bibelstunden freitags erst um 19.00 Uhr bis 19:30 Uhr enden, so dass sie mit ihren Jungen sehr spät nach Hause kommt (dabei ist sie abhängig von Mitfahrgelegenheiten, weil ein Besuch mit öffentlichen Transportmitteln gar nicht möglich ist.) Dann ist auch das Finanzielle noch da." Im Laufe des Verfahrens wurde noch ein Entlassungsbericht der Rheinischen Kliniken C1, betreffend die Klägerin zu 1. vorgelegt in dem es hieß: „Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik V.a. Hyperventilationssymptomatik."

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Mit Bescheid vom 26. August 2003 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg den Antrag auf Umverteilung ab. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Umverteilung sei gemäß § 55 AsylVfG grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kläger keinen Anspruch darauf hätten, sich für die Dauer ihres Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG analog komme eine anderweitige Zuweisung nur in Betracht, wenn dadurch die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten untereinander und zwischen diesen und ihren minderjährigen Kindern gewahrt werde. Andere persönliche Gründe könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie den mit der vorgenannten Vorschrift geschützten Belangen gleichzustellen seien. Da ein Verwandtschaftsverhältnis der in § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG geforderten Art im Fall der Kläger nicht erkennbar sei, komme eine Umverteilung nur noch bei Vorliegen sonstiger humanitärer Gründe von vergleichbarem Gewicht in Betracht. Hierzu könnten auch medizinisch- therapeutische Gründe gehören, Voraussetzung sei allerdings, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliege, die sich in wesentlicher Hinsicht von dem Gesundheitszustand anderer Flüchtlinge unterscheide und aufgrund derer er dauerhaft auf die Lebenshilfe ihrer in F lebenden Landsleute/Bezugspersonen angewiesen sei. Aus dem vorgelegten Attest sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Klägerin unter psychosomatischen Beschwerden leide, dennoch ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Hilfe- und Pflegebedürftigkeit die ausschließlich in F sichergestellt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten vor allem auf die sprach- und kulturfremde Umgebung zurückzuführen seien und nicht über die bei vielen Asylbewerbern vorhandenen behandlungsbedürftigen Auswirkungen psychischer sowie psychosomatischer Art hinausgingen. Insofern befinde sie sich in der typischen Situation anderer Flüchtlinge, denen die Eingewöhnung in das Leben im Bundesgebiet ebenfalls Schwierigkeiten in psychischer Hinsicht bereite, so dass sie nicht in stärkerem Maße als andere behandlungsbedürftige Asylbewerber belastet sei. Von daher erscheine es zumutbar, diese Probleme durch Eigeninitiative, sei es durch Erwirkung von Besuchserlaubnissen oder durch die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe vor Ort zu bewältigen sei. Dies gelte auch, wenn hiermit eine vorübergehende soziale oder sprachliche Isolierung verbunden sei. Betreffend der vorgetragenen Erkrankung sei darauf hinzuweisen, dass im gesamten Bundesgebiet die medizinische Versorgung - auch für Asylbewerber - gewährleistet sei. Eine notwendige ärztliche Betreuung und Versorgung könne daher auch am derzeitigen Zuweisungsort erfolgen. Die fehlende Möglichkeit für die Dauer des Asylverfahrens in engem Kontakt mit Landsleuten zu leben, möge zwar eine gewisse Härte bedeuten, doch sei dies im überwiegenden Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern auf die Städte und Gemeinden mit Asylbewerbern hinzunehmen. Somit habe ihr Aufenthaltswunsch hinter diesem öffentlichen Interesse zurückzustehen.

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Das Recht auf Glaubensfreiheit einschließlich der ungestörten Religionsausübung stehe selbstverständlich auch Asylbewerbern zu. Diese führe jedoch nicht dazu, dass dadurch Asylbewerbern ein sonst nicht bestehendes Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes gewährt werde. Ihnen könne vielmehr zugemutet werden, eine Einschränkung ihrer religiösen Betätigung während der vorübergehenden Dauer ihres Asylverfahrens hinzunehmen.

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Die Kläger haben am 19. September 2003 Klage erhoben. Die Fahrt nach F sei sehr teuer. Ihr Schmerz sei es, dass sie so weit von der Gemeinde entfernt wohnten und nicht am Gemeindeleben aktiv teilnehmen könnten. Vorliegend überwögen die privaten Belange der Kläger die öffentlichen Interessen derart, dass sie einen Anspruch auf die begehrte Entscheidung hätten. Zum einen lägen psychische Beeinträchtigungen vor, die sich durch den begehrten Zuzug und der daraus resultierenden Nähe zu Angehörigen bzw. Bezugspersonen stabilisieren ließen. Zum anderen bedeute die Verweigerung des Zuzugs und die daraus resultierende Erschwerung an der regelmäßigen Teilnahme am christlichen Gottesdienst aus ihrer Sicht eine Nachwirkung der erlittenen Verfolgung in der Heimat aufgrund der Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinde. Sie hätten im Asylverfahren bislang unbestritten vorgetragen, im Iran zum Christentum konvertiert und sich dort für mehrere Jahre in der Gemeinde engagiert zu haben.

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Die daraus resultierende psychische Belastungssituation der Kläger stehe ferner noch in zusätzlicher Wechselwirkung mit den praktischen schulischen Problemen. Der Kläger zu 3. besuche die Städtische Gesamtschule in E2 und habe eine Anfahrtszeit von ca. 3,45 Stunden. Die Anfahrtszeit würde sich im Falle eines Umzugs nach F auf 35 Minuten reduzieren. Die besonders guten schulischen Leistungen des Klägers zu 3. rechtfertigten aber den weiteren Besuch der Schule in E2, wie sich aus der anliegend beigefügten Bescheinigung der Gesamtschule S2 vom 9. November 2004 deutlich werde. Die sich aus dem Vorgenannten ergebenden Probleme seien für die Klägerin zu 1. derart belastend, dass diese im Oktober stationär habe behandelt werden müssen. Ferner berufen sich die Kläger auf die mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 vorgelegten Bescheinigungen und ärztlichen Atteste, deren Inhalt in Bezug genommen wird.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. August 2003 zu verpflichten sie nach F zuzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Klage entgegen getreten. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine Umverteilung. Für ihr entsprechendes Begehren könnten sie keine im asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsverfahren zu berücksichtigenden persönlichen Bindungen im Sinne von § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG bzw. § 51 Abs. 1 AsylVfG geltend machen. Sonstige humanitäre Gründe von entsprechendem Gewicht seien weder vorgetragen noch erkennbar. Wenn die Kläger vortrügen, sie wollten gerne regelmäßig an Veranstaltungen der freien Kirchengemeinde F1 teilnehmen, so rechtfertige dieser Vortrag die begehrte Zuweisung nicht. Es bleibe den Klägern unbenommen, sich einer beliebigen Kirchengemeinde anzuschließen, jedoch könnten sie daraus keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthalt herleiten, zumal ein solcher Anspruch ohnehin gesetzlich ausgeschlossen sei. Da die Kläger keinen zwingenden persönlichen Grund vortrage könnten, der eine Wohnsitznahme in F unbedingt erforderlich machen könnte, sei es ihnen zuzumuten, den Ausgang des Asylverfahrens in S abzuwarten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend der Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Umverteilung nach F bzw. eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Umverteilung nach F.

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Nach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG ist lediglich die Haushaltsgemeinschaft der Kernfamilie bei der Zuweisung zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass Gesichtspunkte die ein ähnlich hohes Gewicht wie der in dieser Vorschrift normierte Schutz der Familie haben, bei der Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich ist anerkannt, dass die zuständige Behörde bei der Verteilung gesundheitliche Gründe zu berücksichtigen hat. Dabei ist vorliegend die Tatsache, dass die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. ausweislich der vorgelegten Atteste insbesondere an Depressionen leiden aber irrelevant. Es ist davon auszugehen, dass diese auf die sprach- und kulturfremde Umgebung zurückzuführen sind und nicht über die bei vielen Asylbewerbern vorhandenen gesundheitlichen Probleme hinausgehen. Diese - und die anderen mit Attest des Dr. med. W der Klägerin zu 1. bescheinigten Beschwerden (insbesondere Kopfschmerzen, Schmerzen der HWS sowie Schlafstörungen) können auch in S bzw. Umgebung durch einen niedergelassenen Psychiater und einen Arzt für Allgemeinmedizin bzw. ggf. weitere Fachärzte behandelt werden. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Atteste, wonach eine Unterbringung in der Nähe von Bezugspersonen in F dringend angeraten sei, um eine psychische Stabilisierung zu erreichen, vermag ebenfalls nicht zu einer Ermessensbindung der Beklagten zu führen, die gewünschte Zuweisung nach F vorzunehmen, da mit Blick auf die individuelle Krankengeschichte besondere Gründe vorliegen müssen, die es nahe legen, dass durch die erfolgte Zuweisung irreparable psychische oder körperliche Leiden hervorgerufen werden.

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Marx, Kommentar zum AsylVfG, 4. Aufl. § 50 Rnr. 48.

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Dies lässt sich bei einem weiteren Aufenthalt in S nicht bejahen, zumal die Kläger - wenn auch nur unter schwierigen Bedingungen - die Möglichkeit haben, Besuche in F vorzunehmen, da sie sich trotz der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltsortes und der Wohnsitzverpflichtung frei innerhalb des Regierungsbezirkes E3 bewegen dürfen. Auch soweit die Kläger sich darauf berufen, dass es ihnen gut tut an Gottesdiensten in F teilzunehmen gilt, dass sie prinzipiell Besuche dort vornehmen können. Schließlich kann der Kläger zu 3. für sich nicht reklamieren, dass er einen extrem langen Schulweg habe, der sich durch einen Umzug nach F erheblich verkürzen würde. Das verständliche Interesse des Klägers zu 3. an einem kürzeren Schulweg hat kein ähnlich hohes Gewicht wie der in § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG normierte Schutz der Familie. Dies gilt auch für die Tatsache, dass es für den nach dem vorgelegten Attest des Dr. med. S1 vom 29. April 2005 an Depressionen leidenden Kläger zu 2. bei einer Umsiedlung nach F mehr Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung geben solle.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.