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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 5839/19·31.08.2020

Lehrerin: Kein Anspruch auf Versetzung an Förderschule bei Personalmangel im Gemeinsamen Lernen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine verbeamtete Sonderpädagogin begehrte die Versetzung von einer Grundschule an eine Förderschule, hilfsweise Neubescheidung. Streitpunkt war, ob die Ablehnung wegen fehlender „Freigabe“/Unterbesetzung ermessensfehlerfrei ist. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Versetzung nach § 25 Abs. 2 LBG NRW im Ermessen steht und das Land tragfähig auf erheblichen Personalmangel im Gemeinsamen Lernen abstellen durfte. Persönliche Gründe wie ein als belastend empfundener Arbeitsweg begründeten hier keinen Anspruch; auch der Hilfsantrag scheiterte mangels Ermessensfehlern.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Versetzung (hilfsweise Neubescheidung) mangels Anspruch und Ermessensfehlern abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Versetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Umsetzung an einen bestimmten Dienstposten.

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Die Ablehnung eines Versetzungsantrags ist ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr sie tragfähig mit dienstlichen Gründen wie einem erheblichen Personalbedarf am bisherigen Einsatzort begründet.

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Bei der gerichtlichen Kontrolle einer Versetzungsablehnung nach § 113 Abs. 5 VwGO ist maßgeblich, ob Ermessensfehler vorliegen; die Zweckmäßigkeit der Personalentscheidung ist nicht zu ersetzen.

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Persönliche Gründe wie der Wunsch nach wohnortnäherer Beschäftigung begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Versetzung, wenn ihnen überwiegende dienstliche Belange entgegenstehen.

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Ein Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO besteht nicht, wenn die ursprüngliche Ablehnung des Versetzungsantrags ermessensfehlerfrei ergangen ist.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.1983 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes. Sie absolvierte unter dem 16. Juni 2011 ihre Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik. Nachdem sie zunächst am 28. Februar 2013 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nicht bestanden hatte, absolvierte sie die Wiederholungsprüfung unter dem 15. Oktober 2013 erfolgreich.

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Mit Wirkung vom 1. Februar 2014 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin ernannt. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 30. Oktober 2016.

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Die Klägerin verrichtet ihren Dienst an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule N.     in E.        . Mit Schreiben vom 2. Dezember 2018 beantragte sie ihre Versetzung. Zur Begründung gab sie an, sie habe während ihres Studiums und auch bereits zuvor im Rahmen eines Jahrespraktikums an der D.       C.     Schule in E.        , Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, wie auch beim familienunterstützenden Dienst der M.           (von 2003 – 2011) ausschließlich mit Menschen gearbeitet, die unter anderem körperliche und geistige Behinderungen aufgewiesen hätten. Sie habe zudem eine Lehrbefähigung für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erworben. Ihre Expertise könne sie im Gemeinsamen Lernen wenig bis gar nicht einbringen. Aus diesem Grunde strebe sie eine Versetzung an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder eine Schule für Kranke an. Zudem wäre ein wohnortnäherer Einsatzort wünschenswert, weil das immer höher werdende Verkehrsaufkommen ihren Arbeitsweg zu einem Stressfaktor werden lasse.

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Die Schulleitung verweigerte eine Freigabe der Klägerin. Mit Bescheid vom 8. Juli 2019 lehnte die Bezirksregierung X.      (im Folgenden: Bezirksregierung) den Versetzungsantrag der Klägerin Antrag unter Hinweis darauf ab, dass ihre derzeitige Schule bzw. ihr derzeitiges Schulamt unterbesetzt sei.

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Dagegen hat die Klägerin am 5. August 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, dass sie derzeit vorrangig zwei Kinder mit anderen Förderschwerpunkten betreue und häufig Regelschullehrer vertrete. Ferne lasse sich eine kontinuierliche Förderung nicht realisieren, weil etwa entsprechende Räumlichkeiten fehlten. Zudem sei auch eine andere Sonderpädagogin ihrer Einsatzschule versetzt worden.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. Juli 2019 zu verpflichten, sie von der Grundschule N.              E.        an eine Förderschule zu versetzen.

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hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X.       vom 8. Juli 2019 zu verpflichten, über ihren Versetzungsantrag vom 2. Dezember 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Bezirksregierung X.      führt zur Begründung an: Eine Entscheidung über den Versetzungsantrag stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW könne eine Versetzung erfolgen, wenn der Beamte es beantrage oder ein dienstliches Bedürfnis bestünde. Im Streitfall könne eine Freigabe nicht erteilt werden, weil die aktuelle Stammschule wie auch allgemein der gesamte Schulamtsbezirk der Klägerin unterbesetzt sei. Insoweit verwies die Bezirksregierung auf eine Stellungnahme des Schulamtes E.        vom 30. August 2019. Dort werde dargelegt, dass im Bereiche des Gemeinsamen Lernens nur eine personelle Ausstattung von 53,25% habe erreicht werden können. Die Ausstattungsquoten etwa der Förderschulen für Geistige Entwicklung seien hingegen besser.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des dazu beigezogenen Verwaltungsvorgangs und den der beigezogenen Personalakte der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. August 2020 zur Entscheidung übertragen hat.

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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versetzung an eine Förderschule. Die Ablehnung ihres Versetzungsantrages ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW kann ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Versetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die Ablehnung des Versetzungsantrages der Klägerin lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Das beklagte Land hat bei der Ablehnung des Versetzungsbegehrens der Klägerin entscheidend auf den Personalmangel an Sonderpädagogen im Bereiche des Gemeinsamen Lernens an Regelschulen abgestellt. Die Stellenbesetzung an den Regelschulen stellt sich ausweislich der Stellungnahme des Schulamtes für die Stadt E.        vom 6. August 2020 deutlich „besser“ dar, als etwa an den unter anderem in E.        gelegenen Förderschulen. Danach liegt die Stellenbesetzung bei den letztgenannten Schulen bei ungefähr 75%, während sie beispielsweise bei der Gemeinschaftsgrundschule N.             bei lediglich 34% im Bereich des Gemeinsamen Lernens liegt. Diese Annahmen hat die Klägerin nicht durchgreifend erschüttert.

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Soweit die Klägerin überdies die Entfernung von ihrem Wohnort zu ihrer Einsatzschule unter Hinweis auf das zunehmende Verkehrsaufkommen „kritisiert“, ist ihr diesbezüglicher Einwand nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die Entfernung ist mit einem Personenkraftwagen in einer Dauer von weniger als 20 Minuten zu bewältigen. Damit steht die Klägerin entscheidend besser dar, als dies bei vielen anderen Pendlern der Fall ist.

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Auch dem sinngemäß auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) bleibt der Erfolg versagt. Denn die Ablehnung des Versetzungsantrages ist aus den genannten Gründen ermessensfehlerfrei erfolgt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

23

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

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Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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Müller

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

42

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

43

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

44

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

45

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.