Neubescheidung über Übernahme in Beamtenverhältnis wegen rückwirkender Schwerbehinderung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und beruft sich auf eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung. Zentral ist, ob die rückwirkende Anerkennung einer Schwerbehinderung die Altersausnahme nach der LVO begründet. Das Gericht hob den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die Behörde zur erneuten Entscheidung, eine unmittelbare Verpflichtung zur Verbeamtung wurde abgelehnt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Land zur erneuten Entscheidung über Übernahme in das Beamtenverhältnis verpflichtet; unmittelbare Verpflichtung zur Verbeamtung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung der Altersausnahme für schwerbehinderte Laufbahnbewerber nach der LVO ist maßgeblich, dass die Eigenschaft als Schwerbehinderter zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt; eine rückwirkende Feststellung kann diese Voraussetzung erfüllen.
Die Entscheidung über eine Ausnahme vom Einstellungshöchstalter nach § 84 LVO beruht auf pflichtgemäßem Ermessen; aus der Feststellung der Schwerbehinderung folgt nicht ohne Weiteres ein gebundener Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis.
Ein bloßer Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung oder ein Widerspruch begründet nicht von sich aus die Eigenschaft als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX; maßgeblich ist die tatsächliche Feststellung.
Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, kann das Verwaltungsgericht nach § 113 Abs. 5 VwGO die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung verpflichten.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 9. August 2002 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die am 00.0.1959 geborene Klägerin erwarb im Juni 1987 die Lehrbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. Mit Wirkung vom 14. April 1997 bis zum 8. Juni 1997 wurde sie im Rahmen des Projektes Geld statt Stellen" als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit zwölf Wochenstunden beschäftigt. Im Rahmen des Lehreranstellungsverfahrens zum Schuljahresbeginn 1998/99 wurde sie aufgrund erfolgreicher Teilnahme an dem Verfahren als unbefristet beschäftigte Lehrkraft in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Wegen einer Überschreitung der Höchstaltersgrenze erfolgte keine Verbeamtung sondern nur die Begründung eines Angestelltenverhältnisses.
Mit Bescheid vom 17. August 2001 setzte das Versorgungsamt F in Umsetzung eines vor dem Sozialgericht E1 geschlossenen Vergleichs den Grad der Behinderung für die Klägerin ab Antragstellung auf 40 fest. Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 wendete sich die Klägerin an die Bezirksregierung E und vertrat die Auffassung, dass für sie nicht die Höchstaltersgrenze von 35, sondern von 43 Jahren gelte. Diese Grenze werde sie erst am 27. Juni 2002 erreichen. Wegen ihrer Schwerbehindertenangelegenheit sei vor dem Sozialgericht E1 in der Sitzung vom 3. August 2001 ein Vergleich geschlossen worden, nach dem bei ihr der Grad der Behinderung 40 betrage. Wegen eines im Juli 2001 eingetretenen Tinnitus habe sie am 18. Dezember 2001 einen Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung gestellt. Das Versorgungsamt F habe diesen Antrag zwar mit Bescheid vom 23. April 2002 abgelehnt. Dagegen habe sie indes Widerspruch eingelegt. Sie gehe fest davon aus, dass ihr Grad der Behinderung auf 50 angehoben werde und sie dann schwerbehindert sei. Dann gelte für sie rückwirkend ab Antragstellung eine Altersgrenze von 43 Jahren.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2002 lehnte die Bezirksregierung E den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ab. Eine Schwerbehinderung liege erst vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 betrage. Zum Zeitpunkt der Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 10. August 1998 sei die Klägerin bereits 39 Jahre alt gewesen und habe damit die Altersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten gehabt. Gemäß § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung dürften schwerbehinderte Laufbahnbewerber vor vollendetem 43. Lebensjahr in das Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden. Dies setze voraus, dass die Eigenschaft als Schwerbehinderter oder die Gleichstellung mit Schwerbehinderten zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung nachgewiesen werde; weder der Bewerbung vom 18. Dezember 1997 noch dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 11. Mai 1998 sei ein Hinweis auf eine eventuelle Schwerbehinderung zu entnehmen gewesen. Da die Klägerin erst mit Schreiben vom 2. Juni 1999 mitgeteilt habe, dass eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragt worden sei, habe sie zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung am 10. August 1998 nicht von der Aufnahmeregelung des § 6 Abs. 1 LVO erfasst werden können. Eine nachträgliche Anerkennung oder Gleichstellung als Schwerbehinderter könne nicht dazu führen, dass ein bestehender, unbefristeter Arbeitsvertrag beendet werde und dafür die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolge.
Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Juli 2002 Widerspruch, den sie später wie folgt begründete: Werde die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt, so bestehe auch ein Rechtsanspruch auf Verbeamtung. Werde auf den Umstand der Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Vollendung des 43. Lebensjahres hingewiesen, rette bei dieser Sachkonstellation die unverschuldete Unkenntnis der Behörde die Behörde, was sich aus dem Urteil der erkennenden Kammer vom 4. Januar 2000 - 2 K 9496/96 - ergebe. Im vorstehenden Fall aber habe sie mit Schreiben vom 16. Mai 2002 die Möglichkeit der rückwirkenden Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft angezeigt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen zu verweisen. Ziffer 2.3 laute wie folgt:
Beschäftigten, die einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte oder als Gleichgestellte gestellt haben, ist zu empfehlen, ihre Dienststelle hiervon schriftlich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung über den Antrag sind sie unter Vorbehalt als Schwerbehinderte oder als Gleichgestellte zu behandeln. Ist die Schwerbehinderung offenkundig, entfällt der Vorbehalt."
Da sie mit Schreiben vom 2. Juni 1999 mitgeteilt habe, dass die Gleichstellung beantragt worden sei und da sie weiter mit Schreiben vom 16. Mai 2002 angezeigt habe, dass sie einen Neufestsetzungsantrag gestellt habe, sei sie wie eine Schwerbehinderte zu behandeln.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2002 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruch sei unbegründet. Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX sei die Eigenschaft als Schwerbehinderte gegeben, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliege. Vom Versorgungsamt F habe sie mit Bescheid vom 17. August 2001 einen Grad der Behinderung von 40 zuerkannt bekommen. Somit habe zu keinem Zeitpunkt eine Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 SGB IX vorgelegen. § 84 Abs. 1 Ziffer 1 LVO, wonach Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zugelassen werden könnten, könne in ihrem Fall keine Anwendung finden. Aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung bzw. eines Widerspruchs beim Versorgungsamt könne die Klägerin auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX als Schwerbehinderte behandelt werden. Der beantragten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne auf Grund der aktuellen Sachlage leider nicht entsprochen werden.
Die Klägerin hat am 23. August 2002 Klage erhoben.
Sie beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 9. August 2002 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Vor dem Landessozialgericht F hat sich das Landesversorgungsamt verpflichtet, bei der Klägerin ab Dezember 2001 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Das Klagebegehren scheitert, soweit in ihm ein Bescheidungsbegehren enthalten ist, zunächst nicht daran, dass die Klägerin inzwischen das Einstellungshöchstalter auch über den für Schwerbehinderte gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen von 43 Lebensjahren hinaus überschritten hat. Denn ursprünglich war ihr mit dem Einstellungsantrag vom 16. Mai 2002 zum Ausdruck gekommenes Begehren auf Verbeamtung berechtigt und ist daher im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV NRW S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2000 (GV NRW S. 380), zu berücksichtigen,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 20/97 -, BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in der zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung der Klägerin geltenden Fassung der Bekanntmachung der LVO durfte als Laufbahnbewerber, zu denen gemäß den §§ 50 Abs. 1 Nr. 5, 49 Abs. 1 LVO NRW auch die Klägerin gehört, grundsätzlich nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO dürfen schwerbehinderte Laufbahnbewerber vor vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden. Die Voraussetzungen der Schwerbehinderung erfüllte die Klägerin aber zum Zeitpunkt, als sie ihren Antrag am 16. Mai 2002 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt hat, da das Versorgungsamt rückwirkend ab Dezember 2001 einen Grad der Behinderung von 50 zuerkannt hat, vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte die Klägerin auch noch nicht das 43. Lebensjahr erfüllt. Aus heutiger Sicht waren damit die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt. Zutreffend hat die Klägerin auch im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass sie in ihrem Antragsschriftsatz vom 16. Mai 2002 die Möglichkeit einer rückwirkenden Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber der Bezirksregierung E angezeigt hat.
Nach alledem war aus heutiger Sicht ihr mit dem Einstellungsantrag zum Ausdruck gekommenes Begehren seinerzeit berechtigt. Die Bezirksregierung E hat deshalb zu prüfen, ob sie der Klägerin im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO nunmehr eine Ausnahmegenehmigung vom Einstellungshöchstalter erteilen wird.
Der weitergehende Antrag auf Verpflichtung der Bezirksregierung E zur Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe war mithin abzulehnen, weil sich nach dem Vorstehenden ein gebundener Anspruch der Klägerin auf eine Übernahme nicht feststellen lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für nicht gegeben erachtet.