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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 5734/13·03.06.2014

Kein Zuschuss zu Anwartschafts- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Elternzeit (Polizei NRW)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Polizeivollzugsbeamte begehrten für Elternzeiten Zuschüsse zu Beiträgen einer kleinen Anwartschaft (PKV) sowie zur privaten Pflegeversicherung. Das VG Düsseldorf wies die Verpflichtungsklage ab. Für die streitigen, vor dem Inkrafttreten der FrUrlV NRW geborenen Kinder sei wegen § 15 FrUrlV NRW § 5 EZVO maßgeblich. Danach seien weder Anwartschaftsbeiträge „Beiträge zur Krankenversicherung“ noch erfasse § 5 EZVO Pflegeversicherungsbeiträge.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zuschüsse zu Anwartschafts- und Pflegeversicherungsbeiträgen während der Elternzeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für Elternzeiten im Zusammenhang mit vor Inkrafttreten der FrUrlV NRW geborenen Kindern richtet sich die Beitragserstattung nach der Übergangsvorschrift (§ 15 FrUrlV NRW) und damit nach § 5 EZVO, soweit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht vorliegen.

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„Beiträge für die Krankenversicherung“ i.S.d. § 5 EZVO/§ 13 FrUrlV NRW erfassen nur Beiträge zur Absicherung der medizinischen Grundversorgung (beihilfekonformer Tarif), nicht aber Beiträge für zusätzliche oder rein zukünftige Sicherungsinstrumente.

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Beiträge zu einer kleinen Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung, die keine Altersrückstellungen bildet, sind keine erstattungsfähigen Krankenversicherungsbeiträge im Sinne der Elternzeitvorschriften.

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§ 5 EZVO begründet mangels ausdrücklicher Regelung keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung; die Pflegeversicherung ist gegenüber der Krankenversicherung ein eigenständiger Regelungsgegenstand.

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Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt keine Verpflichtung des Dienstherrn zur lückenlosen Erstattung sämtlicher Vorsorgeaufwendungen; Zuschüsse dürfen auf die Grundabsicherung begrenzt werden.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 FrUrlV NRW§ 15 FrUrlV NRW§ 13 FrUrlV NRW§ 5 EZVO§ Erziehungsurlaubsverordnung§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 m.D.) bzw. Polizeikommissarin (Besoldungsgruppe A 9 g.D.) im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes stehenden Kläger sind Eltern zweier am 12. Januar 2010 und am 16. Januar 2012 geborener Kinder. Der Kläger befand sich u.a. vom 16. Januar 2012 bis zum 15. Juli 2012 sowie vom 18. August 2012 bis zum 31. Mai 2014 in Elternzeit, wobei er ab dem 16. November 2012 teilzeitbeschäftigt war. Die Klägerin nahm u.a. vom 16. Juni 2012 bis zum 15. August 2012 sowie vom 16. Dezember 2012 bis zum 15. Januar 2013 Elternzeit in Anspruch.

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Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 beantragten die Kläger unter Hinweis auf § 13 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW) einen Kostenzuschuss zu ihren Beiträgen zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung während ihrer Elternzeiten vom 16. Januar 2012 bis 15. März 2013. Die beigefügten Versicherungsscheine für die Krankenversicherung wiesen Anwartschafts- und Zusatzkrankenversicherungen mit monatlichen Beiträgen (ab Juni 2012) von insgesamt 18,67 Euro (Kläger) bzw. 21,21 Euro (Klägerin) aus. Hiervon entfielen Beträge von 3,88 Euro (Kläger) bzw. 4,32 Euro (Klägerin) auf sog. kleine Anwartschaftsversicherungen. Die Beiträge für die Pflegeversicherungen beliefen sich ausweislich der Versicherungsscheine auf 8,82 Euro (Kläger) bzw. 8,72 Euro (Klägerin).

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Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) lehnte die Anträge der Kläger auf Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung durch Bescheide vom 20. August 2012 mit der Begründung ab, ein Zuschuss zur Anwartschaftsversicherung oder zu Zusatzversicherungen bei einem privaten Krankenversicherer könne nicht gezahlt werden, weil die Kläger als Polizeivollzugsbeamte auch während der Elternzeit Anspruch auf freie Heilfürsorge hätten. Mit derselben Begründung lehnte das LBV durch Bescheide vom 13. (Klägerin) und 14. September 2012 (Kläger) auch die Anträge auf Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung ab. Die von dem Kläger erhobenen Widersprüche wies das LBV durch Widerspruchsbescheide vom 10. Juni 2013 (Krankenversicherung) und 11. Juni 2013 (Pflegeversicherung) zurück. Die Widersprüche der Klägerin wurden durch Widerspruchsbescheide vom 11. Juni 2013 abschlägig beschieden.

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Die Kläger haben am 9. Juli 2013 hiergegen jeweils Klage erhoben. Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. April 2014 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen – 2 K 5734/13 – verbunden.

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Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor:

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Sie hätten nach § 13 Abs. 1 FrUrlV NRW, wonach Beamten während der Elternzeit Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 31 Euro erstattet würden, einen Anspruch auf Bezuschussung sowohl der an die Pflegeversicherung abzuführenden Beiträge als auch der Zahlungen, die an die Anwartschaftsversicherung für die nach Eintritt in den Ruhestand abzuschließende private Krankenversicherung zu leisten seien. Diese Vorschrift sei auch auf Polizeivollzugsbeamte anwendbar. Die gegenteiligen Erlasse aus dem Jahr 2001, auf die sich der Beklagte berufe, seien überholt. Der Umstand, dass Polizeivollzugsbeamte während der Elternzeit Anspruch auf freie Heilfürsorge hätten, ändere hieran nichts. Der während der Elternzeit fortbestehende Anspruch auf freie Heilfürsorge decke nicht die Aufwendungen ab, die ein Polizeivollzugsbeamter für Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung aufwenden müsse. Die Anwartschaftsversicherung sei entgegen der Darstellung des Beklagten auch keine Zusatzkrankenversicherung für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen, wie etwa Krankenhaustagegeld und Chefarztbehandlung, sondern eine Versicherung, auf die ein Polizeivollzugsbeamter angewiesen sei, wolle er nach seiner Pensionierung, mit der sein Anspruch auf freie Heilfürsorge entfalle, zu angemessenen Konditionen in eine private Krankenversicherung aufgenommen werden.

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Hinsichtlich der Pflegeversicherung bestehe bereits kein Unterschied zwischen Polizeivollzugsbeamten und Beamten anderer Laufbahnen, weil die freie Heilfürsorge Pflegeleistungen überhaupt nicht umfasse. Soweit der Beklagte für seine gegenteilige Auffassung die zur Krankenversicherung ergangenen Erlasse analog anwende und aus diesem Grund für Polizeivollzugsbeamte Zuschüsse auch zur Pflegeversicherung ablehne, verkenne er zudem, dass keine vergleichbaren Sachverhalte gegeben seien. Die Pflegeversicherung sei keine Krankenversicherung, sondern ein eigenständiges, gesetzlich geregeltes Versicherungskonstrukt, in dem separat Mittel akkumuliert würden, die der Fürsorge für pflegebedürftige Menschen dienten. Sofern gemäß § 15 FrUrlV NRW anstelle des § 13 FrUrlV NRW noch die Bestimmung des § 5 der Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung – EZVO) vom 1. August 2008 (GV NRW. S. 370) Anwendung finde, welche die Pflegeversicherung nicht ausdrücklich erwähne, führe dies nicht zu einer abweichenden Betrachtungsweise. Auch bei Erlass der EZVO sei es der Wille des Verordnungsgebers gewesen, Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit so zu stellen, dass sie hierdurch keine finanziellen Nachteile erlitten. Dieser Absicht würde unterlaufen, wenn eine Kompensation für Beiträge zur Pflegeversicherung, die auch während der Elternzeit entrichtet werden müssten, nicht erfolge.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20. August sowie 13. und 14. September 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. und 11. Juli 2013 zu verpflichten, ihnen für die Elternzeiten in dem Zeitraum vom 16. Januar 2012 bis 15. März 2013 Zuschüsse zu Anwartschaftsversicherungen (private Krankenversicherung) und Pflegeversicherungen zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt ergänzend aus:

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Die teilweise Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werde gemäß § 13 FrUrlV NRW Beamten, die keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge hätten, als zusätzliche Fürsorgeleistung zur Abmilderung der unvermindert fortlaufenden Beiträge, als Pauschale unabhängig von der Höhe des Selbstbehalts und in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen gewährt. Gänzlich anders stelle sich die Situation im Polizeibereich dar. Hier komme der Dienstherr seiner Verpflichtung zu einer angemessenen Krankenversorgung durch eine vollständige Übernahme der Krankheitskosten im Rahmen der freien Heilfürsorge nach, sodass Polizeivollzugsbeamte auch keine ergänzenden privaten Restkosten-Krankenversicherungen abschließen müssten.

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Demnach bestehe grundsätzlich auch kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu Beiträgen für eine private Anwartschaftsversicherung. Die Erstattung von Beiträgen für die Krankenversicherung von Beamten sei erstmalig durch die Erziehungsurlaubsverordnung im Jahr 2001 eingeführt worden. Bereits die Durchführungshinweise des Finanzministeriums vom 18. Januar 2001 hätten eine Erstattung von Beiträgen zu einer Ruhensversicherung (Anwartschaft) ausgeschlossen, da diese nicht als Krankenversicherungsbeiträge im Sinne der Erziehungsurlaubsverordnung angesehen worden seien. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus der FrUrlV NRW. Berücksichtigungsfähig im Sinne des § 13 FrUrlV NRW seien, wie sich auch aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergebe, lediglich Grundbeiträge, also Beiträge für die Krankenversicherung, soweit diese auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfielen. Zusätzlich abgeschlossene Krankenversicherungen von Beamten der Polizei, wie Versicherungen über Krankenhaustagegelder, Ausschluss von Selbstbehalten etc., dienten lediglich der Kostenübernahme bei Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen. Eine Zuschussgewährung zu solchen Leistungen würde eine Besserstellung gegenüber den übrigen Beamten darstellen, die für private Zusatzversicherungen gerade keine Zuschüsse erhielten. Das gelte gleichermaßen für Beiträge zur Begründung einer Anwartschaft in einer Ruhensversicherung, und zwar auch dann, wenn es um Beiträge zu einer Grundanwartschaftsversicherung gehe. Eine solche im Übrigen nicht verpflichtend abzuschließende Anwartschaftsversicherung sei nicht einem Grundtarif in der privaten Krankenversicherung gleichzustellen, da sie nicht der Absicherung während des aktiven Polizeidienstes diene, sondern lediglich einen künftigen Anspruch begründe.

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Hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung sei nach der Weisung des Finanzministeriums analog zu den Zuschüssen zur Krankenversicherung zu verfahren, sodass auch insoweit ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nicht bestehe. Indem der Verordnungsgeber in § 13 Abs. 1 FrUrlV NRW (erstmalig) Beiträge für die Pflegeversicherung angesprochen habe, habe er einen auf derartige Beiträge bezogenen eigenen Anspruch nicht begründen wollen. Das zeige sich auch daran, dass im Zuge dieser bloßen begrifflichen Ergänzung der Norm die bislang ausschließlich auf die Krankenversicherung bezogene anteilige Beitragserstattung von 31 Euro nicht erhöht worden sei. Die Beitragserstattung werde also unabhängig von der Höhe der zusätzlichen Kosten der Pflegeversicherung als Pauschale gewährt. Sie decke je nach privater Kranken- und Pflegeversicherung rund 10 bis 15 % des Gesamtbetrages ab, von dem lediglich rund 2 bis 3 % auf den Beitrag für die Pflegeversicherung entfielen. Demnach lägen die von einem Polizeivollzugsbeamten für die private Pflegeversicherung aufzubringenden Kosten weit unter den nach Abzug der Pauschale von 31 Euro im übrigen Beamtenbereich verbleibenden Selbstbehalten. Die Nichtberücksichtigung der Beiträge zur Pflegeversicherung sei auch mit der Fürsorgepflicht vereinbar, zumal diese nicht zur lückenlosen Erstattung jeglicher Aufwendungen für eine private Eigenvorsorge verpflichte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – 2 K 5734/13 – und – 2 K 5735/13 – sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Bescheide, mit denen das LBV die Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen der Kläger für die privaten Anwartschaftsversicherungen und Pflegeversicherungen während der Elternzeit abgelehnt hat, und die die hiergegen gerichteten Widersprüche der Kläger zurückweisenden Widerspruchsbescheide sind – im Ergebnis – rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung derartiger Zuschüsse für den Zeitraum vom 16. Februar 2012 bis 15. März 2013, auf den sich ihr Antrag vom 20. Juli 2012 und der Klageantrag beziehen.

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Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt entgegen dem Inhalt der streitigen Bescheide und dem (bisherigen) Vorbringen beider Verfahrensbeteiligter die Vorschrift des § 13 Abs. 1 FrUrlV NRW bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie lediglich Zuschüsse im Zusammenhang mit einer Elternzeit für ab dem 19. Januar 2012 geborene Kinder regelt, die Kinder der Kläger aber vor diesem Zeitpunkt zur Welt gekommen sind: Nach der Übergangsvorschrift des § 15 FrUrlV NRW findet im Bereich der Elternzeit für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht erfüllen (also insbesondere, wie die Kläger, ein höheres Amt als A 8 innehaben), nicht § 13 Abs. 1 FrUrlV NRW, sondern § 5 EZVO Anwendung, soweit die Kinder vor Inkrafttreten der FrUrlV NRW geboren wurden. Letzteres trifft auf die beiden am 12. Januar 2010 und 16. Januar 2012 geborenen Kinder der Kläger zu. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW ist die FrUrlV NRW vom 10. Januar 2012 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten. Das war der 19. Januar 2012, da die FrUrlV NRW am 18. Januar 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet wurde (GV. NRW. S. 2).

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Ein Anspruch der Kläger auf Bewilligung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Anwartschaftsversicherung (Krankenversicherung) ist aber auch nach der – insoweit der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW im Wesentlichen entsprechenden – Vorschrift des § 5 Satz 1 EZVO nicht gegeben. Nach beiden Bestimmungen werden zwar Beamtinnen und Beamten – im Rahmen bestimmter, von den Klägern eingehaltener Bezügeobergrenzen – „Beiträge für die Krankenversicherung“ während der Elternzeit bis zur Höhe von monatlich 31 Euro erstattet. Bei den von den Klägern entrichteten Beiträgen zur Anwartschaftsversicherung handelt es sich aber nicht um Krankenversicherungsbeiträge in diesem Sinne.

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Die vorstehenden, die (teilweise) Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung regelnden Bestimmungen sind Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 BeamtStG). Sie sollen während der Elternzeit, in der die Beamtin bzw. der Beamte anstelle der Besoldung lediglich ein deutlich geringeres Elterngeld bezieht (vgl. § 9 Abs. 1 FrUrlV NRW i.V.m. § 2 BEEG), einen Beitrag leisten zu den finanziellen Belastungen, denen die Beamtin bzw. der Beamte aufgrund der fortbestehenden Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge in der privaten Krankenversicherung ausgesetzt ist und die sich auf mehr als 100 Euro belaufen können (vgl. etwa die Rubrik „TAB“ des von der Klägerin vorgelegten Versicherungsscheins für das Jahr 2012). Die Kläger befanden sich als Polizeivollzugsbeamte während ihrer Elternzeiten aber nicht in dieser Situation. Sie hatten auch zu diesen Zeiten Anspruch auf alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit notwendigen ärztlichen Behandlungen (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 2 FHVO Pol). Anders als die Beamtinnen und Beamten sonstiger Laufbahnen, die einen – lediglich einen Teil der Aufwendungen abdeckenden – Beihilfeanspruch haben, entstehen Polizeivollzugsbeamt(inn)en, deren Anspruch auf freie Heilfürsorge auch während der Elternzeit fortbesteht (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), im Krankheitsfall keinerlei Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen, die durch eine private Krankenversicherung – auch nur teilweise – abgedeckt werden müssten.

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Hinzutritt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch während der Elternzeit nicht zur lückenlosen Übernahme bzw. Erstattung sämtlicher Aufwendungen im Krankheitsfall verpflichtet. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art 33 Abs. 2 GG verlangen weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen des Dienstherrn vollständig gedeckt werden, noch, dass die hiervon nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 = juris Rn. 19.

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Aus diesem Grunde kann sich der Dienstherr auf die Gewährleistung einer medizinischen Grundversorgung beschränken und über die Absicherung der Grundversorgung hinausgehende zusätzliche Leistungen nicht gewähren. Ausgehend hiervon kann sich der Dienstherr auch während der Elternzeit der Beamtin bzw. des Beamten darauf beschränken, Beiträge zur Absicherung der Grundversorgung zu bezuschussen, und davon absehen, darüber hinaus gehende Aufwendungen zu unterstützen. Das betrifft zunächst zusätzlich abgeschlossene Krankenversicherungen, wie Versicherungen über Krankenhaustagegelder, Ausschluss von Selbstbehalten etc., die lediglich der Kostenübernahme bei Inanspruchnahme weiterer Leistungen dienen. Dieses Verständnis der Norm wird nicht nur in ständiger Praxis von dem Beklagten zugrunde gelegt (vgl. hierzu den letzten Absatz des von diesem vorgelegten Schreibens des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2001 an das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen), sondern wird heute auch in der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 1 FrUrlV NRW verdeutlicht. Denn hiernach werden Beiträge nur erstattet, „soweit sie auf einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfallen“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass lediglich Beiträge zu beihilfekonformen Versicherungsbeiträgen übernommen werden, nicht aber Beitragsanteile, die auf Beihilfeergänzungstarife, Versicherungen über Krankenhaustagegelder, Ausschluss von Selbstbehalten etc. entfallen (vgl. die Begründung zu § 13 Abs. 2 des Entwurfs der FrUrlV NRW). Diese in § 13 Abs. 2 Satz 1 FrUrlV NRW zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Zuschüsse auf die Grundversorgung gilt auch für den Personenkreis des Absatzes 1 dieser Vorschrift. Der Umstand, dass sie ausdrücklich lediglich in Absatz 2 geregelt ist, beruht lediglich darauf, dass sie allein für den dort genannten Personenkreis praktische Bedeutung gewinnt: Da die Versicherungsbeiträge der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 in voller Höhe erstattet werden, bedarf es einer näheren Bestimmung der berücksichtigungsfähigen Beiträge. Dieses Erfordernis besteht hinsichtlich der Zuschüsse zu Beiträgen für Beamte im Sinne des Absatzes 1 nicht. Denn bereits die für die Grundsicherung aufzuwendenden Beiträge überschreiten deutlich den Betrag von 31 Euro, auf den der Zuschuss dort begrenzt ist. Aus diesem Grund bedurfte es in dieser Vorschrift keiner näheren Bestimmung der berücksichtigungsfähigen Beiträge.

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Das Gericht folgt im Ergebnis auch der sich auf die Durchführungshinweise des Finanzministeriums  vom 18. Januar 2001 stützenden Auffassung des Beklagten, dass zu den über die Absicherung beihilfekonformer Aufwendungen hinausgehenden und somit nicht berücksichtigungsfähigen Versicherungen auch die in Rede stehenden Anwartschaftsversicherungen der Kläger zählen. Anwartschaftsversicherungen schließen Polizeivollzugsbeamte üblicherweise bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ab, um nach Eintritt in den Ruhestand und dem damit verbundenen Wegfall der freien Heilfürsorge (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW) unter günstigeren Bedingungen in den Genuss einer den dann bestehenden Beihilfeanspruch ergänzenden privaten Krankenversicherung zu kommen. Unterschieden wird zwischen der sog. kleinen Anwartschaftsversicherung, bei der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versicherungsschutzes (lediglich) keine erneute Gesundheitsprüfung erfolgt, und der sog. großen Anwartschaftsversicherung, bei der sich darüber hinaus der künftige Beitrag nach dem ursprünglichen Eintrittsalter berechnet. Zwar ist zu erwägen, Beiträge zu Anwartschaftsversicherungen, die auf den Grundtarif in der privaten Krankenversicherung bezogen sind, insoweit (teilweise) als erstattungsfähig anzusehen, als sie zu einer sog. großen Anwartschaftsversicherung erbracht werden. Denn diese dienen gerade auch dem Aufbau von Altersrückstellungen und dürften somit auch im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 FrUrlV NRW berücksichtigungsfähiger Bestandteil eines die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarifs der privaten Krankenversicherung sein. Die Kläger können sich indes hierauf nicht berufen. Denn sie haben lediglich sog. kleine Anwartschaftsversicherungen abgeschlossen, in denen – was auch in den geringen Beiträgen zum Ausdruck kommt – gerade keine Altersrückstellungen gebildet werden.

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Haben die Kläger mithin bereits aus den vorstehenden Gründen keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen für ihre privaten Anwartschaftsversicherungen, kann letztlich dahinstehen, ob dies – der Ansicht des Beklagten folgend – auch deshalb anzunehmen ist, weil diese Beiträge nicht der Absicherung einer ärztlichen Behandlung dienen, die in der Elternzeit während des aktiven Polizeidienstes erforderlich wird.

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Die Kläger können zudem keinen Zuschuss zu den Beiträgen für ihre privaten Pflegeversicherungen beanspruchen. Die auch insoweit zugrunde zu legende Vorschrift des § 5 Satz 1 EZVO – „Den Beamtinnen und Beamten werden die Beiträge für die Krankenversicherung während der Elternzeit in Höhe von monatlich 31 Euro erstattet, wenn …“ – enthält hinsichtlich der Beiträge für die Pflegeversicherung – anders als § 13 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW – keine entsprechende Erstattungsregelung. Das Gericht folgt nicht der Ansicht der Kläger, dass es sich bei der Nichterwähnung der Pflegeversicherung in § 5 EZVO „um ein redaktionelles Versehen“ handeln dürfte. Ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge für die Krankenversicherung bis zu einer bestimmten Höhe (damals monatlich 60,00 DM) wurde erstmalig durch § 4 a Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUV) im Januar 2001 eingeführt (vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erziehungsurlaub vom 5. Dezember 2000, GV. NRW. S. 746). Inhaltliche Änderungen hat diese Erstattungsvorschrift in der Folgezeit nicht erfahren, und zwar weder durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377), aufgrund dessen § 4a ErzUV durch § 7 EZVO ersetzt wurde, noch im Zusammenhang mit der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), mit der die Erstattung von Beiträgen für die Krankenversicherung während der Elternzeit ihren Platz in § 5 EZVO fand. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber keine dieser Neuregelungen zum Anlass genommen hat, Beiträge zu den bereits seit vielen Jahren obligatorischen Pflegeversicherungen in die diversen Erstattungsvorschriften aufzunehmen, lässt nur den Schluss zu, dass diese Beiträge bewusst nicht begünstigt wurden. Dafür sprechen auch folgende Erwägungen: Wie die Kläger in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt haben, ist die Pflegeversicherung von der Krankenversicherung zu unterscheiden, weil sie ein „eigenständiges, gesetzlich geregeltes Versicherungskonstrukt“ darstellt, in dem „separat Mittel akkumuliert (werden), die der Fürsorge für pflegebedürftige Menschen dienen sollen“. Ähnliches gilt im Bereich der Sozialversicherung. Das Sozialgesetzbuch regelt die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung – im V. bzw. XI. Buch – jeweils eigenständig. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer ausdrücklichen Einbeziehung der Pflegeversicherung, um auch Beiträge zu dieser Versicherung in den Genuss einer Bezuschussung seitens des Dienstherrn gelangen zu lassen. Das ist erstmalig durch die Vorschrift des § 13 FrUrlV NRW geschehen, die aber – wie bereits näher ausgeführt – auf die hier fraglichen Elternzeiten der Kläger (noch) keine Anwendung findet.

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Aus diesem Grund kann letztlich offen bleiben, ob der Auffassung des Beklagten zu folgen ist, auch unter der Geltung des § 13 FrUrlV NRW hätten Polizeivollzugsbeamte grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuschüsse zu Beiträgen für die Pflegeversicherung während der Elternzeit. Anzumerken ist insoweit lediglich, dass die von dem Beklagten hierfür angeführte Begründung, mit der Einbeziehung der Pflegeversicherung in die Erstattungsnorm habe ein auf Beiträge zu dieser Versicherung bezogener eigenständiger Anspruch nicht begründet werden sollen, wie sich auch daran zeige, dass im Zuge dieser bloßen begrifflichen Ergänzung der Norm die bislang ausschließlich auf die Krankenversicherung bezogene anteilige Beitragserstattung von 31 Euro nicht erhöht worden sei, aus den vorstehenden Gründen nicht ohne weiteres zu überzeugen vermag. Richtig ist zwar, dass Beiträge für die Pflegeversicherung im Rahmen der Erstattungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW in der Regel keine praktische Bedeutung gewinnen, weil bereits die Beiträge für die beihilfenkonforme private Krankenversicherung den Erstattungshöchstbetrag von 31 Euro mehr als ausschöpfen. Eine überzeugende Begründung dafür, warum Beiträge zur Pflegeversicherung entgegen dem Wortlaut der Norm auch dann nicht erstattet werden sollen, wenn die betreffenden Beamten – wie die Kläger – keine Beiträge zur Krankenversicherung, wohl aber Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung aufzubringen haben, letztere also die einzigen berücksichtigungsfähigen Beiträge darstellen, liefert der Beklagte nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.

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Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird sowohl für die Zeit vor der Verbindung der Verfahren als auch für die Zeit danach auf die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 52 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 GKG erfolgt.

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Nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen haben die Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum von 14 Monaten (16. Januar 2012 bis 15. März 2013) insgesamt (teilweise überlappend) während etwa 16 Monaten Elternzeit in Anspruch genommen. In dieser Zeit sind pro Person Beiträge zu den Anwartschaftsversicherungen und den Pflegeversicherungen in Höhe von rund 13 Euro monatlich angefallen.