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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 4906/11·14.03.2012

Prüfungsrücktritt wegen Erkrankung: unverzügliche Anzeige und eindeutige Rücktrittserklärung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach zweimaligem Nichtbestehen eines Fachgesprächs die Nachholung der Wiederholungsprüfung wegen behaupteter Prüfungsunfähigkeit (Gastroenteritis). Das VG Düsseldorf deutete das Begehren als Rücktritt aus triftigen Gründen mit Anspruch auf Nachholung der versäumten Prüfung. Ein solcher Rücktritt scheiterte jedoch, weil weder am Prüfungstag eine eindeutige Rücktrittserklärung gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben noch die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht wurde. Eine Fürsorgepflichtverletzung der Prüfer verneinte das Gericht mangels offensichtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigung.

Ausgang: Klage auf Nachholung der Wiederholungsprüfung wegen nicht unverzüglich erklärten und angezeigten Rücktritts abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rücktritt von einer Prüfung aus triftigen Gründen setzt eine eindeutige Rücktrittserklärung sowie die unverzügliche schriftliche Anzeige und Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe gegenüber der zuständigen Prüfungsstelle voraus.

2

Mitteilungen über Unwohlsein gegenüber nicht zuständigen Stellen oder bloße Hinweise ohne klaren Rücktrittswillen genügen nicht als Rücktrittserklärung im prüfungsrechtlichen Sinne.

3

Eine nachträgliche Berücksichtigung von Prüfungsunfähigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht und erfordert jedenfalls eine unverzügliche Anzeige der Erkrankung, verbunden mit Rücktrittserklärung und geeigneten Nachweisen.

4

Das Abwarten der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und erst danach erklärte Rücktrittserklärungen sind mit dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht grundsätzlich unvereinbar.

5

Eine prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht zur Reaktion von Amts wegen besteht nur bei während der Prüfung offensichtlich und für Laien zweifelsfrei erkennbaren erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 88 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizu-treibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu voll-strecken¬den Betrages leistet.

Rubrum

1

Die am 00.0.1988 geborene Klägerin begann als Kommissaranwärterin im September 2010 ihre Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Am 17. Mai 2011 unterzog sich die Klägerin erstmalig einer Modulprüfung in der Form eines Fachgespräches (Modul VS 1), die mit der Note "nicht ausreichend" (Notenziffer 5,0) bewertet wurde. Das Wiederholungsfachgespräch fand am 30. Mai 2011 statt. Die Prüfungsleistung der Klägerin wurde wiederum mit der Note "nicht ausreichend" (Notenziffer 5,0) bewertet. Die Prüfungsentscheidung wurde der Klägerin – versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung - noch am selben Tag bekanntgegeben. Am 30. Juni 2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 30. Mai 2011 Widerspruch ein und kündigte eine Begründung an. Nach Erinnerung durch den Beklagten meldete sich die Klägerin am 19. Juli 2011 und trug vor, am Tag des letzten Fachgesprächs prüfungsunfähig gewesen zu sein. Sie habe am 30. Mai 2011 an einer Magen-Darm-Entzündung bzw. Gastroenteritis gelitten. Dieses Krankheitsbild weise dieselben Symptome auf wie Prüfungsstress, auf den sie am Prüfungstag ihre Beschwerden zurückgeführt habe. Sie habe ihre gesundheitlichen Probleme unterdrückt, um die Prüfung zu bestehen und hinter sich zu lassen und sei davon ausgegangen, dass das Gefühl des Unwohlseins direkt nach der Prüfung vorbei sei. Aufgrund ihres Ehrgeizes und guten Willens habe sie ihre Gesundheit vernachlässigt und sei zur Prüfung erschienen. Falls sie vorher einen Arzt – auch einen Polizei- oder Amtsarzt – konsultiert hätte, wäre ebenso sicher ihre Prüfungsunfähigkeit festgestellt worden wie im Nachhinein durch die beigefügten Atteste vom 21. Juni und 18. Juli 2011. Aus beiden Attesten ergibt sich, dass sich die Klägerin am 30. Mai 2011 zur ambulanten Behandlung im Hausarztzentrum T vorgestellt hatte.

2

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, der Widerspruch sei unbegründet, weil aus ihrem Vortrag keine Fehler des Prüfungsverfahrens abzuleiten seien. Die angefochtene Prüfungsentscheidung bedürfe keiner Korrektur. Es fehle an einem unverzüglich schriftlich erklärten Rücktritt von der Prüfung.

3

Am 17. August 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend im wesentlichen folgendes vor: Trotz ihrer Beschwerden habe sie die Prüfung angetreten, wobei sie zuvor nicht danach befragt worden sei, ob sie sich gesundheitlich und körperlich in der Lage sähe, die Prüfung zu absolvieren. Durch ihre Beschwerden sei sie während der gesamten Prüfung erheblich beeinträchtigt gewesen. Es sei ihr allerdings verwehrt gewesen, die vorhandene Prüfungsunfähigkeit selbst zu erkennen. Die Beschwerden glichen solchen in einer prüfungsbedingten Stresssituation, welche ein klares Überdenken ihrer körperlichen Konstitution unmöglich gemacht hätten. Erst eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sowie die konkrete ärztliche Untersuchung hätten den wahren Grund ihrer Beeinträchtigungen zutage gefördert. Ihr erhebliches Unwohlsein habe sie zwar nicht den Prüfern mitgeteilt, jedoch dem Vertreter des Personalrates, dem Vertreter der Ausbildungsleitung sowie der Gleichstellungsbeauftragten. Sie habe auf deren Frage, wie es ihr – der Klägerin – ginge, geantwortet "nicht gut". Die genannten Personen hätten dies auf die Aufregung zurückgeführt. Außerdem habe sie sich am Prüfungstag gegen Mittag mit dem Vertreter der Ausbildungsleitung in Verbindung gesetzt und ihm die Situation dargelegt. Die Verzögerung sei allein deswegen entstanden, weil zunächst habe geklärt werden müssen, ob die im Rahmen eines solchen Verfahrens entstehenden Kosten übernommen werden würden.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2011 zu verurteilen, ihr die Möglichkeit zu geben, das Fachgespräch im Modul VS 1 zu wiederholen.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er hält an seiner Begründung in den Bescheiden fest.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

12

Im Lichte von § 88 VwGO ist das Begehren der Klägerin an Teil A § 19 Abs. 2 Satz 2 der hier anzuwendenden Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (Studienordnung-Bachelor – StudO-BA) auszurichten. Danach kann im Rahmen eines Rücktritts aus triftigen Gründen die versäumte Prüfung bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeit nachgeholt werden, wenn die Hinderungsgründe glaubhaft gemacht werden. Nur die Nachholung der Prüfung vom 30. Mai 2011 entspricht dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin, weil bei einem Rücktritt aus triftigem Grund die erfolgte Bewertung der Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (Notenziffer 5,0) entfällt, arg. e. contrario aus Teil A § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA. Eine erneute (zweite) Wiederholung des Fachgesprächs – wie von der Klägerin wörtlich begehrt - scheidet dagegen aus, weil bereits am 30. Mai 2011 ein Wiederholungsfachgespräch stattgefunden hat. Nach Teil A § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA können nicht bestandene Prüfungsleistungen in Modulen nur einmal wiederholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Für Modulprüfungen in der Prüfungsform eines Fachgesprächs ist nichts Abweichendes geregelt.

13

Die so ausgelegte Klage hat keinen Erfolg.

14

Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

15

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachholung ihrer (ersten) Wiederholungsprüfung; auch ein Anspruch auf eine neue Entscheidung über ihr Nachholungsbegehren bleibt ihr verwehrt, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

16

Die Nachholung einer versäumten Prüfung setzt voraus, dass für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz StudO-BA. Daran mangelt es hier.

17

Soweit sich die Klägerin am Prüfungstag, dem 30. Mai 2011, an Vertreter von Personalrat und Ausbildungsleitung sowie die Gleichstellungsbeauftragte gewandt bzw. auf deren Fragen nach dem Wohlbefinden geantwortet hat, liegt schon keine Rücktrittserklärung vor. Der Rücktritt muss von dem Prüfling eindeutig erklärt werden oder jedenfalls mit einer Deutlichkeit erkennbar sein, die keinen Zweifel an der Entscheidung des Prüflings lässt.

18

Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnrn. 267 und 270 .

19

Das ist jedoch am Prüfungstag nicht der Fall gewesen. Im Lichte ihrer Einlassungen im Klageverfahren wollte die Klägerin die Modulprüfung absolvieren und hat dies letztendlich aufgrund einer autonomen Willensbetätigung auch getan. Soweit sie vorträgt, am Mittag des Prüfungstages erneut beim Vertreter der Ausbildungsleitung vorgesprochen zu haben, bleibt schon unklar, was genau mit der Umschreibung, sie habe "ihm die Situation dargelegt", gemeint ist. Dies bedarf jedoch schon deshalb keiner vertieften Betrachtung mehr, weil der Rücktritt gegenüber der zuständigen Stelle (Prüfungsbehörde, Prüfer) zu erfolgen hat.

20

Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 270.

21

Der Vertreter der Ausbildungsleitung scheidet aber ersichtlich als zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Rücktrittserklärung aus. Hinzu kommt, dass insoweit allenfalls eine Rücktrittserklärung nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorliegen könnte. Dieses Verhalten verdient jedoch keine Anerkennung. Es verstößt gegen das Gebot der Chancengleichheit, wenn der Prüfling die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abwartet, um sich im Falle des Misslingens der Prüfung durch eine Rücktrittserklärung eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit zu verschaffen.

22

Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 287.

23

Die Einlegung des Widerspruchs lässt ebenfalls einen Rücktrittswillen noch nicht erkennen. Der ohne Begründung eingelegte Rechtsbehelf richtet sich mangels Spezifizierung allgemein gegen die bekanntgemachte Prüfungsentscheidung.

24

Soweit die Klägerin in ihrer Begründung zum eingelegten Widerspruch erstmals ihre Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag geltend macht und dies durch zwei ärztlich Atteste belegt, lässt sich zwar mit hinreichender Deutlichkeit ein Rücktrittswillen erkennen. Eine daraus abgeleitete Rücktrittserklärung ist im vorliegenden Fall aber nicht dazu geeignet, nach über eineinhalb Monaten die am 30. Mai 2011 abgelegte Prüfung nachträglich als versäumt zu bewerten. Zum einen ist die Prüfungsunfähigkeit nur ausnahmsweise nachträglich zu berücksichtigen. Zum anderen ist auch in diesem Fall eine unverzügliche Anzeige der Prüfungsunfähigkeit zu fordern, verbunden mit der Rücktrittserklärung und dem gebotenen Nachweis der Erkrankung.

25

Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 291.

26

Zumindest an dem Erfordernis der unverzüglichen Anzeige mangelt es hier. Nach den Umständen des Einzelfalles ist der Klägerin schuldhaftes Zögern vorzuwerfen. Ausweislich der Atteste hat sich die Klägerin am Prüfungstag dem Hausarztzentrum in T vorgestellt. Demgegenüber macht sie ihre Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag erst mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend. Ihre Begründung dazu, die Verzögerung sei allein deswegen entstanden, weil zunächst habe geklärt werden müssen, ob die im Rahmen eines solchen Verfahrens entstehenden Kosten übernommen werden würden, spiegelt keinen tragfähigen Grund wider, der rechtfertigen könnte, die Anzeige der Klägerin trotz der eingetretenen Zeitspanne noch als unverzüglich zu bewerten. Ungeachtet etwaiger Erstattungsfragen, ist es der Klägerin mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zumutbar gewesen, unmittelbar nach Abschluss ihres Arztbesuches die Prüfungsbehörde über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu unterrichten, die Atteste vorzulegen und ihren Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Dies hätte noch am Prüfungstag selbst oder spätestens am darauffolgenden Tag geschehen können und müssen. Nur eine zeitnahe Kenntniserlangung von den konkreten Umständen des erklärten Rücktritts ermöglicht es der Prüfungsbehörde, die Angaben des Prüflings zu verifizieren, ggf. unter Zuhilfenahme eines Amtsarztes.

27

Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 280.

28

Diese naheliegende Möglichkeit hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten ohne sachlich rechtfertigenden Grund vereitelt. Das angezeigte Krankheitsbild ist angesichts seiner Flüchtigkeit einer nachträglichen Begutachtung, die mangels vorheriger Kenntniserlangung durch den Beklagten erst mehrere Wochen nach dem Ausbruch der Krankheit hätte stattfinden können, nicht mehr zugänglich gewesen.

29

Soweit die Klägerin rügt, die Prüfer hätten es am Prüfungstag unterlassen, sie nach ihrer gesundheitlichen Situation zu befragen, ist damit ein Verfahrensmangel wegen fehlender Prüfungsfähigkeit nicht verbunden gewesen. Die prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht gebietet eine von Amts wegen angemessene Reaktion des Prüfungsvorsitzenden auch ohne ausdrückliche Erklärung des Prüflings nur dann, wenn während der Prüfung die gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings offensichtlich und selbst für medizinische Laien zweifelsfrei zutage tritt. Das ist z.B. der Fall bei schweren Kreislaufstörungen, Erbrechen oder auch bei stark anhaltenden Hustenanfällen. Zur angemessenen Reaktion gehört u.U. dann auch der Abbruch der Prüfung.

30

Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 274.

31

Es bleibt nach dem Vortrag der Klägerin schon offen, ob überhaupt irgendwelche Auswirkungen in bezug auf ihre Person objektiv erkennbar gewesen sind, die Rückschlüsse auf ihren Gesundheitszustand zugelassen hätten. Da sie selbst ihre Beschwerden auf die Prüfungssituation und den damit verbundenen Stress zurückgeführt hat, fehlen greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, etwaige, nach außen hin für Dritte erkennbare Beeinträchtigungen seien ohne weiteres auf eine wirkliche Erkrankung zurückzuführen gewesen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

34

Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.