Erinnerung gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen (Terminsgebühr nicht anerkannt)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen eine vom Urkundsbeamten festgesetzte Kostenentscheidung. Zentrales Problem war die Geltendmachung einer Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) für ein Telefongespräch. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück: die Kostenfestsetzung war in Grund und Höhe zutreffend, die Terminsgebühr wurde nicht anerkannt und für das Erinnerungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; für das Erinnerungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO gegen eine nach § 164 VwGO vom Urkundsbeamten festgesetzte Kostenentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die Festsetzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend ist.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG setzt die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, die Wahrnehmung eines Sachverständigentermins oder die Mitwirkung an vergleichbaren Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens voraus; bloße Telefongespräche ohne den Charakter eines solchen Termins begründen die Gebühr nicht.
Doppelte Vergütung gleicher Tätigkeit ist unzulässig; soweit Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und Erledigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) dieselben Tätigkeitstatbestände abgelten, kann die zusätzliche Anerkennung der Terminsgebühr zur unzulässigen Doppelvergütung führen.
Für Erinnerungsverfahren sind mangels ausdrücklicher Nennung in Anlage 1 zum GKG keine Gerichtsgebühren zu erheben (§ 3 Abs. 2 GKG); die Entscheidung über die Kosten trifft das Gericht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden, trägt der Kläger.
Gründe
Die gemäß § 165 in Verbindung mit § 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung, über die der Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO zu entscheiden hat, war zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist.
Die nach § 164 VwGO mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. August 2012 festgesetzten, von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend in Ansatz gebracht worden. Der Kläger kann die – im vorliegenden Verfahren allein streitige - Terminsgebühr nicht für sich beanspruchen. Ob die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnisses - VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nur dann entstehen kann, wenn ein mündlicher Austausch von Erklärungen zwischen den Prozessbeteiligten stattgefunden hat, kann hier dahinstehen.
So Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 – OVG 1 K 72.08 -, juris. Vgl. aber Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, Vorb. 3 VV Rn. 118, wonach auch das richterliche Telefongespräch mit beiden Seiten ausreichen soll.
Jedenfalls erfüllt das hier konkret vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Gericht geführte Telefonat nicht die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Teils 3 VV zum RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Aus dem systematischen Kontext ergibt sich, dass die Terminsgebühr für eine Besprechung nicht jeden Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Gerichts- oder Sachverständigentermins verlieren darf und im Vergleich dazu qualitativ gleichwertig sein muss.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2012 – 14 E 1411/11 –, juris: Danach ist grundsätzlich die persönliche Anwesenheit der Besprechungsteilnehmer in einem auch zum Zwecke der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zulässigerweise anberaumten Termins erforderlich.
Das ist hier nicht der Fall. Indem der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die bevorstehende Zurruhesetzung seines Mandanten hinweist, erfüllt er lediglich seine Verpflichtung, die sich aus dem Betreiben des Verfahrens ergibt. Diese Tätigkeit wird zunächst mit der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV zum RVG abgegolten. Da er darüber hinaus auch noch die Erledigungsgebühr aus Nr. 1003 VV RVG erhält, würde die Anerkennung einer weiteren Gebühr aus Nr. 3104 VV RVG bedeuten, dass ein und dasselbe vergütet würde. Das ist aber nicht der Sinn beider Vorschriften (Nr. 1003 und Nr. 3104), obwohl sie nach ihrem bloßen Wortlaut zur Anwendung beider Gebühren führen könnten.
Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, VV 3104 Rn. 9 a. E.
Die rechnerische Ermittlung der Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels ausdrücklicher Festlegung eines Tatbestandes in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (GKG) fallen für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren an, § 3 Abs. 2 GKG.