Klage auf Beförderung in Besoldungsgruppe A 13 abgewiesen (Fachlehrer ohne Laufbahnbefähigung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Fachlehrer A 10 besoldet, begehrte die Beförderung in Besoldungsgruppe A 13 und berief sich auf Gleichbehandlung. Die Behörde lehnte ab, weil die Einreihung auf der Laufbahnbefähigung und der erforderlichen Vorbildung beruhe; Fachlehrer ohne Fachhochschulabschluss seien nicht für A 13 vorgesehen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mangels Anspruchs ab und schloss sich der Verwaltungsbegründung an.
Ausgang: Klage auf Beförderung in A 13 wegen fehlender Laufbahnbefähigung und rechtlicher Grundlage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung in eine Besoldungsgruppe richtet sich nach dem übertragenen Amt und der für die Laufbahn erforderlichen Befähigung, nicht nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
Eine unterschiedliche Besoldung von Beamten, die gleichartige Tätigkeiten ausüben, ist verfassungsgemäß, wenn sie sachlich durch unterschiedliche Mindestvoraussetzungen oder Ausbildung gerechtfertigt ist.
Ein „Verwendungsaufstieg“ oder Aufstieg in eine höhere Laufbahn setzt voraus, dass die betreffende Laufbahn und die gesetzliche Regelung einen derartigen Aufstieg vorsehen; fehlende gesetzliche Grundlage schließt einen Eigenanspruch aus.
Im Verwaltungsprozess trägt der Kläger die Darlegungslast für neue entscheidungserhebliche Tatsachen und Argumente; das Gericht kann sich auf die schlüssigen Begründungen der Vorinstanz stützen, wenn keine höheren Einwände vorgetragen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Der am 0.0.1949 geborene Kläger begehrt die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO.
Bis zum 27. Juni 1968 besuchte er das Gymnasium in F, das er im Schuljahr 1967/68 als Schüler der Klasse U1a mit der mittleren Reife verließ.
Von 1968 bis 1971 besuchte er das Staatliche Pädagogische Fachinstitut an der pädagogischen Hochschule S in B und bestand am 5. Oktober 1971 die Prüfung als Fachlehrer mit den Lehrfächern Kunst und Leibeserziehung. Zwischen dem 1. Dezember 1971 und dem 30. November 1972 leistete er die Praktikantenzeit im Rahmen der Ausbildung zum Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen. Am 14. Dezember 1972 bestand er auch die Prüfung als "Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen".
Seit dem 1. Februar 1973 steht der Kläger als beamteter "Fachlehrer an einer allgemein bildenden Schule" im Schuldienst des beklagten Landes und verrichtet seinen Dienst an der städtischen Realschule an der N Straße in N1. Seine Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 10 BBesO.
Mit Schreiben vom 28. März 2001 beantragte er bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO im Wesentlichen mit der Begründung, seine Tätigkeit als Fachlehrer für Sport und Kunst unterscheide sich in keiner Weise von der Tätigkeit eines mit A 13 besoldeten Realschullehrers. Dem Antrag war eine Stellungnahme des Schulleiters beigefügt, in der die Tätigkeit des Klägers gelobt und sein Beförderungsantrag unterstützt wurde.
Die Bezirksregierung lehnte die beantragte Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Bescheid vom 18. September 2001 ab und führte dazu aus, die Besoldung richte sich nicht nach den tatsächlich übernommenen Aufgaben, sondern nach dem übertragenen Amt und der Laufbahn, für die die entsprechende Befähigung vorliegen müsse. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 13 BBesO könne nur verliehen werden, wenn die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes der Sekundarstufe I bzw. an Realschulen vorliege. Wer diese Lehramtsbefähigung erwerben wolle, müsse gemäß § 5 des Lehrerausbildungsgesetzes auf Grund eines Studiums mit einer Regelstudiendauer von 6 Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von 24 Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung ablegen. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Er habe vielmehr am 14. Dezember 1972 die Befähigung für die Laufbahn als Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen erworben. Ein Amt der Lehrerlaufbahn der Sekundarstufe I bzw. an Realschulen könne ihm nur übertragen werden, wenn er die Laufbahn wechsele. Das setze aber die Gleichwertigkeit der Laufbahnen voraus, die jedoch nicht bestehe. Laufbahnen entsprächen einander, wenn sie derselben Laufbahngruppe angehörten, Ämter derselben Fachrichtung umfassten, eine gleiche Mindestvorbildung und eine im Wesentlichen gleiche Ausbildung voraussetzten. Als Mindestvoraussetzung für die Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I werde die allgemeine Hochschulreife gefordert, während für die Laufbahn des Fachlehrers ein Realschulabschluss erforderlich ist. Die Ausbildung für die Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I umfasse ein Hochschulstudium, den Vorbereitungsdienst sowie das Ablegen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung, während ein Fachlehrer lediglich eine vierjährige Ausbildung in zwei Fächern durchlaufen müsse. Somit sei weder die gleiche Mindestvorbildung noch eine im Wesentlichen gleiche Ausbildung gegeben, sodass weder eine Beförderung noch ein Laufbahnwechsel in Betracht komme.
Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 Widerspruch ein. Er beruft sich zur Begründung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und führt aus, seine in die Besoldungsstufe A 13 BBesO eingestuften Kollegen S1 und N2 verrichteten genau die gleiche Tätigkeit wie er, ein Unterschied sei nicht erkennbar. Der Schulleiter habe ihm sogar bescheinigt, eine tragende Säule des Lehrerkollegiums zu sein und insbesondere beim Aufbau des Fachbereichs Informatik maßgeblich mitgewirkt zu haben. Daher sei es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass er lediglich nach A 10 BBesO besoldet werde, die genannten Kollegen dagegen nach A 13 BBesO. Eine solche unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Dienstherr müsse deshalb eine neue, am Gleichheitsgrundsatz orientierte Entscheidung treffen. Im Übrigen entspreche es auch dem Grundsatz funktionsgerechter Besoldung, ihn, den Kläger, nach A 13 BBesO zu besolden, da er über das normale Maß einer Realschullehrertätigkeit hinaus als Klassenlehrer, Fachschaftsvorsitzender im Fach Sport, Ausbildungslehrer, Sicherheitsbeauftragter und SVVerbindungslehrer tätig gewesen sei und zudem seit Jahren fachfremd Mathematik und Informatik unterrichte. Den Fachbereich Informatik habe er in leitender Funktion autodidaktisch aufgebaut. Hinzu komme, dass anders als zur Zeit seiner Einstellung die Kollegen nicht mehr nach A 10 BBesO, sondern nach A 12 BBesO eingestellt würden. Es sei nicht einzusehen, dass er mit seiner 28jährigen Berufserfahrung und einer überdurchschnittlichen Qualifikation nicht nach A 13 BBesO bezahlt werde. Schließlich gebe es neben dem eine volle Laufbahnbefähigung verleihenden Aufstieg auch einen Anspruch auf Grund des Aufstieges für besondere Verwendungen. Danach könnten geeignete Beamte nach Vollendung des 50. Lebensjahres in die nächsthöhere Laufbahn zur Verwendung in eine Tätigkeit aufsteigen, die dem bisherigen Verwendungsbereich fachverwandt, jedoch höherwertig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2002, zur Post gegeben am 24. Mai 2002, wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die Besoldungsgruppe A 13 sei für Fachlehrer überhaupt nicht vorgesehen. In die Besoldungsgruppen A 11 bzw. A 12 seien besoldungsrechtlich nur Fachlehrer mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulbildung eingestuft. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Mit seinem Zeugnis über die Prüfung als Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen habe er keine Fachhochschulausbildung belegt. Das beklagte Land sei durch Ziffer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sogar verpflichtet, Fachlehrer ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung besoldungsrechtlich niedriger einzustufen und sei dem dadurch nachgekommen, indem es für Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn als Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen als Endamt die Besoldungsgruppe A 10 BBesO vorsehe. Dieses System beruhe darauf, dass es geboten sei, eine höhere qualifizierte Vorbildung zur Voraussetzung für eine bessere Besoldung zu machen, wenn die qualifiziertere Vorbildung generell für die ordnungsgemäße Erfüllung der höher eingestuften Tätigkeit von Bedeutung sei. Das gelte auch dann, wenn zwei unterschiedlich eingestufte Beamte die gleiche Tätigkeit verrichten. Hierin liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die unterschiedliche Vorbildung eine Einstufung in unterschiedliche Besoldungsgruppen rechtfertigen könne. Ein "Verwendungsaufstieg" sei für Fachlehrer nicht vorgesehen. Soweit der Kläger darauf hinweise, zu der Zeit, als er eingestellt worden sei, habe man Lehrerkollegen allgemein mit der Besoldungsgruppe A 10 BBesO eingestellt, müsse klar gestellt werden, dass das Eingangsamt für Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Realschulen stets die Besoldungsgruppe A 13 BBesO gewesen sei. Seit Einführung des Lehramtes der Sekundarstufe I im Jahre 1984 und dem gleichzeitigen Wegfall der Möglichkeit für den Erwerb des Lehramtes für die Laufbahn des Lehramtes an Realschulen beginne das Eingangsamt mit der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 10 BBesO als Eingangsamt habe es für Lehrkräfte mit den zuvor genannten Laufbahnbefähigungen zu keiner Zeit gegeben.
Der Kläger hat am 14. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung seine Ausführungen im Vorverfahren wiederholt.
Er beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. September 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2002 zu verpflichten, ihn, den Kläger, in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu befördern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Bescheide und führt ergänzend aus, dass mit dem Begriff des "Verwendungsaufstieges" wohl das "Aufstiegsbeamtentum" gemeint sei. Dies ermögliche grundsätzlich den Aufstieg von einer niedrigeren in eine höhere Laufbahn derselben Fachrichtung. Eine Laufbahn umfasse alle Ämter derselben Fachrichtung. Die Laufbahn als Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen sehe aber als höchstes zu erreichendes Endamt lediglich die Besoldungsgruppe A 10 BBesO vor. Eine weiter gehende Aufstiegsmöglichkeit gebe es nicht.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beförderung oder Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO.
Wegen der Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen im Bescheid vom 18. September 2001 und im Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2002 verwiesen, denen das Gericht sich anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat in der Klagebegründung keine über seine Darstellung im Widerspruch hinausgehenden Argumente vorgetragen, sodass weiter gehende Ausführungen entbehrlich sind.
Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte allgemeine Hinweis auf abweichende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes vermag die vom Beklagten in den angegriffenen Bescheiden aufgezeigten Sachargumente nicht zu entkräften. Insbesondere ließ der Kläger die Einlassung des Vertreters des Beklagten unwidersprochen, auch im Bereich des Bundesangestelltentarifs, für den die Arbeitsgerichte zuständig sind, richte sich die Einstufung wie im hier maßgeblichen Beamtenrecht nach der Vorbildung der Mitarbeiter.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht zu (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für nicht gegeben erachtet.