Widerruf der Asylanerkennung Iran: Sippenhaft/Reflexverfolgung nicht hinreichend ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner 1989 erteilten Asylanerkennung durch das Bundesamt. Streitpunkt war, ob sich die Verhältnisse im Iran grundlegend und dauerhaft geändert haben, sodass eine erneute (Reflex‑)Verfolgung wegen des politisch vorbelasteten Vaters/Bruders ausgeschlossen ist. Das VG Düsseldorf hob den Widerrufsbescheid auf, weil Sippenhaft bzw. Befragung, Festhaltung und Misshandlung von Angehörigen weiterhin nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne und positive Entwicklungen zudem nicht als dauerhaft gesichert erschienen. Auch die Feststellung, Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG lägen nicht vor, wurde daher aufgehoben.
Ausgang: Klage erfolgreich; Widerruf der Asylanerkennung und Negativfeststellung zu § 60 AufenthG aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine grundlegende und dauerhafte Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse voraus, durch die eine Wiederholung der maßgeblichen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.
Eine bloße nachträgliche Änderung der Bewertung der Verfolgungslage, auch gestützt auf neue Erkenntnismittel, rechtfertigt einen Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nicht.
Die Annahme eines Wegfalls asylrelevanter Gefahren erfordert, dass etwaige positive Veränderungen im Herkunftsstaat auf absehbare Zeit Bestand haben; eine tendenzielle Verschlechterung der Menschenrechtslage spricht gegen die erforderliche Sicherheit.
Auch wenn Sippenhaft nicht mehr systematisch praktiziert wird, kann eine weiterhin mögliche Vorladung, Befragung und Inhaftierung von Familienangehörigen politisch Verdächtigter die Annahme eines Wegfalls der Verfolgungsgefahr ausschließen.
Ist der Widerruf der Asylanerkennung rechtswidrig, sind zugleich im selben Bescheid getroffene Negativfeststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 sowie Abs. 2 bis 7 AufenthG aufzuheben, soweit die fortbestehende Verfolgungsgefahr tragend ist.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein am 0.0.1979 in Teheran geborener iranischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung.
Sein Vater, E, und sein älterer Bruder, N, verließen den Iran im Februar 1988 und beantragten im Mai 1988 in Deutschland die Anerkennung als Asylberechtigte. Im Juni 1988 reisten der Kläger und sein jüngerer Bruder I ebenfalls nach Deutschland und zogen zu ihrem Vater, der um deren Einbeziehung in das Asylverfahren bat. Im Dezember 1988 kamen auch die Mutter des Klägers, O, und dessen jüngere Schwester I1 nach Deutschland und suchten ebenfalls um Asyl nach.
Zur Begründung des Asylbegehrens machte der Vater im Wesentlichen geltend:
Er sei zu Zeiten des Schah technischer Luftwaffenoffizier der iranischen Armee gewesen. Mit dem damaligen Regime sei er nicht einverstanden gewesen. Kurz vor dem Sturz des Schah habe man ihn und andere Kameraden an einen einsamen Ort namens D verbannt. Es sei heiß gewesen und die Sicherheitskräfte hätten kaum Wasser und Lebensmittel dort zurückgelassen. Einige Tage später sei Khomeini an die Macht gekommen und man habe befreit. Im Jahre 1980 habe man ihn, den Vater, im Krieg gegen den Irak eingesetzt. Er habe festgestellt, dass das Demokratieversprechen Khomeinis ins Gegenteil umgeschlagen sei und die Repressionen gegen die Opposition zugenommen hätten. Ein neuer Arbeitskollege des Vaters in seinem Team bei der Luftwaffe, der zuvor für den Geheimdienst des Schah tätig gewesen sei, habe sich durch besonders fanatische religiöse Ansichten hervorgetan. Dessen Gesinnungswandel sei dem Vater zuwider gewesen und einmal habe er im Beisein dieses Kollegen die Beherrschung verloren, ein großes Bild von Khomeini und Rafsandjani von der Wand gerissen und mit den Füßen zertrampelt. Dabei habe er Khomeini mit Hitler und den Arbeitskollegen mit der SS des Dritten Reiches verglichen. Man habe ihn, den Vater, dann zu Hause festgenommen, die Wohnung verwüstet und auch seine Frau misshandelt. Er sei 54 Tage inhaftiert gewesen und schwer gefoltert worden. Nach seiner Entlassung habe er sich täglich beim Revolutionskomitee melden müssen und daher 1982 versucht, außer Landes zu fliehen. Er sei jedoch verraten worden und erneut in Haft gekommen. Man habe ihn wieder schwer misshandelt. Als er schließlich dem Revolutionsrichter vorgeführt worden sei, habe neben diesem ein alter Kamerad gesessen, der mit ihm nach D verbannt gewesen sei. Auf dessen Rat habe er sich schriftlich entschuldigt und sein Onkel habe eine Eigentumswohnung als Kaution gestellt. Dann sei er freigekommen, habe sich aber wieder täglich im Revolutionsbüro melden müssen. Mehrfach hätten bewaffnete Pasdaran seine Wohnung gestürmt und verwüstet. Hintergrund sei vermutlich die Mitarbeit von Verwandten bei den Volksmudjahedin gewesen. Der Kläger - damals noch ein Kind - und dessen älterer Bruder N seien in der Schule für den Krieg gegen den Irak und den Tod auf dem Schlachtfeld begeistert worden. Die Religionslehrerin habe die Eltern gedrängt, den 10jährigen N gegen den Irak kämpfen zu lassen. Dadurch könnten sie auch ihre Vergangenheit als Verräter und Landesflüchtlinge ausmerzen. Sie hätten daraufhin keine andere Möglichkeit gesehen als auszureisen. So sei zunächst der Vater mit dem am stärksten gefährdeten Kind, N, im Februar 1988 ausgereist. In der Folge seien die Pasdaran in die Wohnung der Familie gekommen und hätten sich nach dem Verbleib des Vaters und von N erkundigt. Sie hätten die Mutter mehrfach mit dem MG auf den Rücken und die Oberarme geschlagen. Auch nachdem diese mit den Kindern zu ihren Eltern gezogen sei, sei sie aufgespürt und immer wieder nach dem Ehemann und dem ältesten Sohn gefragt worden. Man habe ihr gedroht, die Kinder mitzunehmen, um ein Geständnis von der Mutter zu erzwingen. Im Juni 1988 habe diese ihre verbliebenen Söhne, also I und den Kläger, nach Deutschland geschickt und sei im Dezember 1988 mit ihrer Tochter I1 selbst geflohen.
Die Mutter des Klägers bestätigte diese Einlassung aus ihrer Sicht. Sie erläuterte, wie nach der Flucht ihres Mannes Pasdaran gekommen seien, sie sehr grob befragt und mit dem MG so auf den Rücken geschlagen hätten, dass sie gestürzt sei. Man habe sie hochgerissen und mehrfach mit dem MG auf den Oberarm geschlagen. Sie habe große Schmerzen gehabt. Später seien sie zu ihren Eltern gezogen, doch schon zwei Tage später seien auch hier wieder die Pasdaran erschienen, hätten die Wohnung verwüstet und sie befragt. Beim Hinausgehen habe einer von ihnen geschrieen, sie solle froh sein, dass man heute ihre Kinder nicht mitgenommen habe, aber wenn sie wiederkämen, nähmen sie alle drei mit. Ihr werde dann schon einfallen, wo ihr Mann und ihr Sohn seien. Sie, die Mutter, habe diese Drohungen sehr ernst genommen, zumal sie gehört habe, dass derartige Drohungen bei anderen Familien wahr gemacht worden seien. Sie seien dann auf die beschriebene Weise nacheinander ausgereist.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) erkannte die gesamte Familie, also auch den Kläger, mit Bescheid vom 16. Juni 1989 als Asylberechtigte an. Nach dem geschilderten Sachverhalt lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass sie bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland im gegenwärtigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müssten.
Der Kläger ist ausweislich der beigezogenen Ausländerakte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts F vom 5. Juni 2001 (00 Ls 00 Js 00/01) wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung im minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner verurteilte ihn das Amtsgericht F-T am 26. Februar 2004 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (00 Ds 000/03 00 Js 000/03). Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht F (00 Ds 00 Js 000/05-000/05) zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr wegen gefährlicher Körperverletzung.
Mit Schreiben vom 1. April 2008 hörte das Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der asylrechtlichen Begünstigung und zu der Feststellung an, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Mit Verfolgungsmaßnahmen in Form von Sippenhaft sei heute nicht mehr zu rechnen.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2008, zugestellt am 16. Mai 2008, widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers vom 16. Juni 1989 und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dabei stützte es sich auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, der seinem Inhalt nach der "Beendigungs"- oder "Wegfall-der Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK entspreche und sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung beziehe. Die der Entscheidung vom 16. Juni 1989 zu Grunde liegenden Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben, weil sich die Situation im Iran inzwischen geändert habe. Ein Ausländer müsse im Fall seiner Rückkehr nunmehr nicht mehr mit Verfolgungsmaßnahmen in Form von Sippenhaft rechnen. Diese werde heute im Iran im Gegensatz zur Zeit kurz nach der Revolution nicht mehr praktiziert. Das gelte auch dann, wenn ein naher Angehöriger als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Auch auf Grund der Asylantragstellung sei bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, das nunmehr erstmalig zu prüfen sei, bestehe aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Der Kläger hat am 21. Mai 2008 die vorliegende Klage erhoben. Er macht das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend. Er sei bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und zuletzt wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Iran gebe es kein Verbot der Doppelbestrafung, sodass für den Kläger eine Gefahr für Leib, Leben und Freiheit bei der Abschiebung in den Iran bestehe. Der Kläger werde bei einer Rückkehr intensiv befragt werden und wegen der dort üblichen Verhörmethoden - Folter sei nicht auszuschließen - seine strafrechtliche Verurteilung nicht verheimlichen können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Mai 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2008 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2008 ist im hier maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das ist nach Satz 2 insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Satz 3).
Allerdings ist die Widerrufsentscheidung nicht wegen Ermessensnichtgebrauches rechtswidrig. Sie war keine Ermessensentscheidung. Zwar sieht § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG die Anwendung von Ermessen dann vor, wenn die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen, die nach Satz 1 spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung zu erfolgen hat, nicht zu einem Widerruf geführt hat. Jedoch gilt diese Regelung gemäß § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht für vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Anerkennungen wie hier für die Asylanerkennung des Klägers vom 16. Juni 1989. Insoweit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Altanerkennungen getroffen und klargestellt, bis wann sie auf einen etwaigen Widerruf hin zu überprüfen sind. Daraus folgt, dass vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen (Negativentscheidung) eine Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht in Betracht kommt,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - (juris).
Für einen Wegfall der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist es aber in jedem Fall erforderlich, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse grundlegend und dauerhaft geändert haben und hierdurch die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung, auf Grund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008, a.a.O. (Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG): Klärungsbedürftig erscheint nur, ob das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft darüber hinaus von weiteren Voraussetzungen abhängt.
Es müssen sich also die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht.
BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21/04 -, BVerwGE 124, 276; Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -, BVerwGE 112, 80; Urteil vom 8. Mai 2003 – 1 C 15/02 -, BVerwGE 118,174.
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor.
Zum Einen haben sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht erheblich geändert. Eine grundlegende Änderung der politischen Verhältnisse im Iran hat seit der dortigen Revolution nicht stattgefunden. Die Menschenrechtssituation wird nach wie vor wesentlich von der klerikal beherrschten und reformfeindlichen Justiz und nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt. Auch in der heutigen Praxis bleibt sie unverändert unbefriedigend und verschlechtert sich tendenziell weiter. Beispielsweise können Verhörmethoden im Iran seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung umfassen. Auch kann die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten (u.a. bewaffneter Raub und Straßenraub) verhängt werden und wird in großer Zahl auch vollstreckt,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran - 508-516.80/3 IRN - (nachfolgend: Lagebericht) vom 18. März 2008, S. 30/31.
Vor diesem allgemeinen Hintergrund hat sich im Hinblick auf die Sippenhaft, auf deren Wegfall das Bundesamt im vorliegenden Fall maßgeblich abstellt, nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche Veränderung nicht eingestellt. Zwar dürfte die Sippenhaft heute im Gegensatz zu der Situation kurz nach der Machtergreifung Khomeinis -
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Juli 2002, S. 18.
nicht mehr systematisch praktiziert werden. Allerdings ist nach wie vor davon auszugehen, dass Familienmitglieder von Asylbewerbern von Sicherheitskräften vorgeladen und befragt werden,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. März 2008, S. 23.
Hinzu kommt, dass auch nach jüngeren Auskünften Sippenhaft nach wie vor in Betracht kommt. So heißt es in einer Auskunft des Deutschen Orient-Institutes,
vgl. Auskunft vom 8. Februar 2007 an das Verwaltungsgericht Köln - 707 i/br - (S. 17),
dass Sippenhaft im Iran (noch) immer ein Thema sei. Zwar gebe es hierfür im Moment keine zeitlich nahe liegenden Belege. Ausschließen könne man es aber nicht, auch wenn es - soweit ersichtlich - wohl nicht systematisch betrieben werde. In dieser Auskunft wird jedoch auf den neueren Fall einer Frau verwiesen, die eine Kaution für ihren Bruder bezahlt hat. Dieser habe einen Gefängnisaufenthalt zur Flucht genutzt, worauf die Schwester inhaftiert worden sei. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe,
vgl. Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, SFH Länderanalyse, Stand: 13. September 2006, S. 3 und 4 (www.osar.ch/2006/09/13/0609reflexverfolgung),
äußerte sich 2006 noch eindeutiger. Sie gibt an, die Verfolgung von Familienangehörigen politisch Verfolgter werde seit Jahren und bis in jüngste Zeit beobachtet. Familienangehörige von Personen würden zwecks Verhörs durch die Regierung gesucht und verdächtigt, selbst Mitglieder verbotener Oppositionsparteien zu sein. Auch 2005 seien MenschenrechtsaktivistInnen, JournalistInnen, Mitglieder der Studentenvereinen, die Aktivisten und Sympathisanten der demokratischen Partei Kurdistan Irans sowie Angehörige der religiösen Minderheiten staatlichen Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt. Beispielsweise seien im Juli 2004 N1 und ihr Vater N2, Familienangehörige der Studentenaktivisten N3 und N4, von der iranischen Polizei festgenommen worden. Besagte Studenten säßen aufgrund von "Aktivitäten gegen die Staatssicherheit" im Gefängnis. Der Vater sei erst nach einem Herzanfall aus der Haft entlassen worden. Im Januar 2006 hätten Sicherheitskräfte das Haus von T gestürmt, einem Mitglied der Union of Workers of the Tehran und Suburbs Bus Company. T sei gesucht worden, weil er mit anderen Gewerkschaftern eine Protestaktion gegen die Verhaftung des Gewerkschaftsführers P und für die Annerkennung ihrer Gewerkschaftstätigkeiten organisiert habe. Die Sicherheitskräfte hätten seine Frau und zwei seiner Kinder gemeinsam mit zwei Ehefrauen und drei Kindern von anderen Gewerkschaftern verhaftet. Ts Frau und Kinder seien bei der Verhaftung erniedrigt und geschlagen worden. Seine zweijährige Tochter habe Gesichtsverletzungen erlitten. Die Behörden hätten die Familienmitglieder erst aus der Haft entlassen, nachdem sich T den Behörden gestellt habe.
Hiernach kann die Anwendung von Sippenhaft auch im vorliegenden Einzelfall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. So wird der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nach seiner Rückkehr in den Iran zunächst von den Sicherheitskräften vorgeladen und befragt. Dabei wird auch das Schicksal seines Vaters und seines Bruders N zur Sprache kommen, auch wenn deren Ausreise mittlerweile 20 Jahre zurück liegt. Immerhin war der Vater seinerzeit wegen des Herunterreißens eines Bildes und des Herumtrampelns darauf inhaftiert und schwer misshandelt worden. Das Bild zeigte den im Iran nach wie vor verehrten Khomeini und den dort nach wie vor im politischen Leben eine erhebliche Rolle spielenden Rafsandjani. Auch wenn der Vater lange vor seiner Ausreise wieder freikam, ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem ältesten Sohn N das Land illegal als Militärangehöriger verlassen hat und danach beide - auch unter Einsatz von Gewalt gegen nahe stehende Familienangehörige - von den Sicherheitskräften gesucht worden sind, auch weil N sich durch die Flucht dem Militärdienst entzogen hat. Davon ging bei seiner anerkennenden Entscheidung auch das Bundesamt aus. Dass die Sicherheitskräfte Informationen über frühere "Verfehlungen" lange aufbewahren und bei passender Gelegenheit nutzen, zeigt im Übrigen der Umstand, dass dem Vater des Klägers sein gerade beschriebenes Verhalten und auch sein erfolgloser erster Ausreiseversuch später vorgehalten wurde, als es darum ging, sein Einverständnis zum Kriegseinsatz seiner Söhne zu erpressen.
Ist mithin davon auszugehen, dass man den Kläger bei einer Einreise wegen seines Vaters verhören wird, kann nach den zitierten Auskünften nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass man ihn nicht nur längere Zeit festhält, um ihn zu befragen, sondern auch, um seinen Vater zur Rückkehr in den Iran zu veranlassen. Von einer erheblichen Änderung der Verhältnisse im Hinblick auf die Sippenhaft kann im Iran nach Allem daher nicht ausgegangen werden.
Selbst, wenn man den Kläger nicht schon bei seiner Einreise festnehmen würde, kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass er auch auf absehbare Zeit unbehelligt bleiben wird. Ginge man - hypothetisch - von einer erheblichen Änderung der Verhältnisse im Hinblick auf die Sippenhaft aus, könnte man dieser Änderung jedenfalls nicht attestieren, auf absehbare Zeit Bestand zu haben.
Das Auswärtige Amt geht in dem zitierten Lagebericht vom 18. März 2008 davon aus, dass sich die Menschenrechtslage im Iran tendenziell verschlechtert. Das entspricht den Erkenntnissen des Gerichts, nach denen unter Präsident Achmadinedschad beispielsweise eine Verschärfung des iranischen Strafgesetzes angestrebt wird. So hat nach einer Auskunft vom 19. September 2008 die iranische Nachrichtenagentur IRNA mitgeteilt, das iranische Parlament habe in der ersten Runde einer Neufassung des Strafgesetzes zugestimmt, wonach Amputationen, Peitschenhiebe, Folter und Hinrichtung als vermeintlich göttlicher Wille durchgesetzt würden. U.a. seien danach Apostasie und Homosexualität offiziell mit der Todesstrafe bedroht. Atheisten und Frauen, die die islamische Kleiderordnung nicht beachteten, könnten als Apostaten verurteilt werden. Auch zum Thema nationale Sicherheit gebe es nun harte Strafen. Handele ein Iraner oder ein Ausländer gegen die "nationale Sicherheit", mache er sich strafbar. Eine Protestaktion gegen Menschenrechtsverletzungen reiche insoweit aus. Zur staatlichen Willkür der Strafverkündung komme die Möglichkeit der systematischen Verhaftung bis zur Hinrichtung im Inland hinzu, da die Gesetze so ausgelegt werden könnten, dass jeder Kritiker als Feind gegen den Islam, gegen Gott oder gegen den Staat bestraft werden könne.
Vgl. Wahied Wahdat-Hagh (Kolumnist für WELT DEBATTE), Besorgniserregendes Strafgesetz im Iran, 19. September 2008 (www.debatte.welt.de).
Damit wird deutlich, dass sich das politische Klima im nach wie vor klerikal beherrschten und reformfeindlichen Iran zusehends verschärft. Es steht also nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass positive Änderungen in den politischen und asylrelevanten Verhältnissen, sofern diese überhaupt zu verzeichnen sind, auf absehbare Zeit Bestand haben werden.
In einer Gesamtbetrachtung geht das Gericht deshalb davon aus, dass objektiv Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Der Widerruf der Asylanerkennung ist daher rechtswidrig.
Auf die in der Klagebegründung vorgebrachten Argumente zur im Iran möglichen Doppelbestrafung kommt es somit nicht an.
Die erstmalig im angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 und nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist wegen der aus den vorstehenden Gründen bestehenden Verfolgungsgefahr ebenfalls rechtswidrig und war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.