Klage gegen Feststellung der Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Polizeikommissar, focht die Feststellung der Bezirksregierung an, ihm sei die Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst zuerkannt worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil es an der Klagebefugnis fehlt: Der Bescheid ist begünstigend und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Versetzung in den mittleren Dienst ist nicht erfolgt und liegt im Ermessen der personalführenden Behörde.
Ausgang: Klage auf Aufhebung der Befähigungsfeststellung für den mittleren Dienst mangels Klagebefugnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts ist nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger substantiiert geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
Die Feststellung einer Befähigung, die den Rechtskreis des Betroffenen erweitert und keine Nachteile begründet, begründet keine Klagebefugnis.
Die bloße Feststellung der Befähigung für eine niedrigere Laufbahngruppe verpflichtet den Beamten nicht automatisch zu einem Wechsel in diese Laufbahngruppe; konkrete dienstliche Maßnahmen sind gesondert zu prüfen und richten sich nach der Entscheidung der personalführenden Stelle.
Besteht gegenwärtig keine konkrete Herabstufung oder Pflicht zur Annahme eines Amtes, ist ein Feststellungsbescheid nicht als gegenwärtig rechtsverletzend anzusehen; für etwaige spätere Maßnahmen ist gegebenenfalls der unmittelbare Rechtsweg gegen konkrete Personalakte zu beschreiten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Der am 00.00.1961 geborene Kläger steht als Polizeikommissar (gehobener Dienst) im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und war zuletzt als Bootsführer bei der Wasserschutzpolizei beim Polizeipräsidium E (nachfolgend: PP) tätig. Er wehrt sich gegen die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes.
Mit polizeiärztlichem Gutachten vom 18. März 2005 wurde festgestellt, dass er nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genüge. Eine Verwendung in einer Funktion des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes sei indes möglich. Daraufhin stellte das Präsidium der Wasserschutzpolizei mit Schreiben vom 9. Mai 2005 die dauernde Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest und schlug den Kläger der Bezirksregierung Düsseldorf (nachfolgend: Bezirksregierung) zum Laufbahnwechsel vor.
Seit dem 1. September 2005 war der Kläger für die Dauer der Unterweisungszeit im Rahmen des Laufbahnwechsels in den allgemeinen Verwaltungsdienst zur Bezirksregierung abgeordnet. Ausweislich des Zwischenzeugnisses vom 14. November 2006 schloss er das Grundstudium (Fächer: Bürgerliches Recht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen der Wirtschafts- und Finanzwissenschaften, Grundlagen der Öffentlichen BWL/Organis. und Personalwirtschaft, Ethik/Öffentliches Dienstrecht, Soziologie und Psychologie) an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in Münster erfolgreich ab. Allerdings bestand er die im August 2008 stattgefundene Laufbahnprüfung nicht (Bescheid vom 8. August 2008). Auch in der Wiederholungsprüfung im August 2009 blieb er ohne Erfolg.
Damit hatte der Kläger die Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst endgültig nicht bestanden. Das PP forderte ihn mit Schreiben vom 13. August 2009 auf, die Übernahme in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst zu beantragen. Wünsche er dies nicht, sei er aus dem Landesdienst zu entlassen, was er auch selbst beantragen könne. Das Innenministerium des beklagten Landes vertrat mit Schreiben vom 5. März 2010 an das PP die Ansicht, dass einem polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes, der die Unterweisung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nicht erfolgreich absolviert habe, ohne seine Zustimmung ein Amt des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen werden könne.
Mit Bescheid vom 12. April 2010 an den Kläger stellte die Bezirksregierung fest, dass er ab dem 13. August 2009 die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes NRW nach § 86 der Laufbahnverordnung (LVO) erworben habe. Seine Unterweisungszeit sei beendet. Eine Rechtsmittelbelehrung war nicht beigefügt. Das PP leitete dieses Schriftstück dem Kläger unter dem 16. April 2010 zu und wies darauf hin, er werde über seine Versetzung in das Amt des Regierungsamtsinspektors weitere Nachricht erhalten.
Daraufhin stellte der Kläger am 29. April 2010 beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (2 L 701/10) mit dem Ziel, dem PP zu untersagen, ihn in das Amt eines Regierungsamtsinspektors (mittlerer Dienst) zu versetzen. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Klägers nur dann in Betracht komme, wenn dies nicht mit einer Herabstufung in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes verbunden sei, teilte der PP mit Schreiben vom 27. Juli 2010 mit, eine Versetzung des Klägers in das Amt eines Regierungsamtsinspektors komme nicht mehr in Betracht; er werde in seinem bisherigen Amt als Polizeikommissar belassen und mit Verwaltungstätigkeiten betraut. Das Eilverfahren fand daher seine Erledigung.
Der Kläger hat am 14. Mai 2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen das Schreiben vom 12. April 2010 wendet, in dem seine Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst festgestellt wird. Auch nach der Erklärung des PP im Eilverfahren, der Kläger werde im Amt eines Polizeikommissars belassen, blieb er bei seinem Anliegen, "zur Klarstellung" den Bescheid vom 12. April 2010 aufzuheben. Die Ermessensentscheidung, ihm die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzuerkennen, könne nur dann ausgeübt werden, wenn er im mittleren Dienst tätig werden wolle bzw. wenn hierzu die rechtliche Möglichkeit bestehe. Beides sei indes nicht der Fall. Zudem sei nicht nachgewiesen, inwiefern er die entsprechenden Kenntnisse nachgewiesen habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid vom 12. April 2010 aufzuheben.
Der Beklagte tritt diesem Begehren entgegen. Er ist der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb zur Klarstellung seine Feststellung vom 12. April 2010 aufgehoben werden solle. Nachdem der Kläger die Unterweisungszeit für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst nicht erfolgreich habe absolvieren können, sei ihm stattdessen als "Minus" die Anerkennung für die Laufbahnbefähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst zuerkannt worden. Nachdem aber das PP als die personalführende Behörde dem Kläger weiterhin im gehobenen Polizeidienst belassen wolle, sei dieser nicht beschwert. Im übrigen habe er die entsprechenden Kenntnisse für die Laufbahnbefähigung des mittleren Dienstes nachgewiesen, weil er sich der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst gestellt habe und entsprechende Beurteilungen für die fachpraktischen Abschnitte vorlägen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 6. September 2010 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage, mit der – wie hier – die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt wird, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
Hieran fehlt es.
Es wird von ihm weder vorgetragen noch ist es sonst nicht erkennbar, unter welchem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten die Entscheidung der Bezirksregierung, ihm die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes zuzuerkennen, ihn möglicherweise in seinen Rechten verletzen könnte. Es handelt sich vielmehr um eine den Kläger begünstigende Feststellung, die seinen Rechtskreis vergrößert. Nachteile irgendwelcher Art sind damit für ihn nicht verbunden.
Insbesondere geht es dem Kläger nicht etwa darum, sich gegen das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zu wenden. Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher Regelungsgehalt überhaupt mittelbar mit der Feststellung der Befähigung nur für den mittleren Dienst verbunden ist. Ein solches Begehren hat er jedenfalls nicht geltend gemacht. Außerdem hätte sich der Kläger dann unmittelbar gegen die negative Prüfungsentscheidung wenden müssen.
Es besteht auch nicht (mehr) die Gefahr, mit der Feststellung der Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst aus der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, in der er sich als Polizeikommissar immer noch befindet, auch tatsächlich in die niedrigere Laufbahngruppe des mittleren Dienstes herabgestuft zu werden. Diese Absicht hat das PP als die personalführende Stelle zwar gehabt, ist hiervon aber nach entsprechendem rechtlichen Hinweis des Gerichts im Eilverfahren durch Schriftsatz vom 27. Juli 2010 ausdrücklich abgerückt. Im übrigen ist der Kläger mit einem solchen Anliegen, das auf die Erhaltung der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes abzielt, auf ein unmittelbares Vorgehen gegen entsprechende Maßnahmen der personalführenden Stelle, das PP, zu verweisen. Die von der Bezirksregierung ausgesprochene Feststellung der Befähigung für den mittleren Dienst lässt eine evtl. Verpflichtung, in diese Laufbahngruppe zu wechseln, unberührt. Sie ist vergleichbar mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis: Man ist auch als Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht verpflichtet, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbar ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.