Steuerprogressionsschaden nach Besoldungsnachzahlung: Klage mangels Darlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Land Schadensersatz wegen Steuerprogressionsnachteilen aus nachgezahlten Dienstbezügen für mehrere Kalenderjahre. Das Gericht bejahte dem Grunde nach eine ersatzfähige Position, sah die Forderung aber der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin verweigerte die Vorlage maßgeblicher Steuerunterlagen bzw. eine centgenaue Berechnung durch einen Steuerberater und lehnte den gerichtlichen Vorschlag zur Schadensberechnung ab. Eine amtswegige Beweisaufnahme würde auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen; verspätetes Vorbringen durfte nach § 87b VwGO zurückgewiesen werden.
Ausgang: Leistungsklage auf Ersatz eines Steuerprogressionsschadens wegen fehlender schlüssiger Darlegung der Schadenshöhe abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerprogressionsschaden infolge gebündelter Nachzahlung von Dienstbezügen kann als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 287 BGB bei öffentlich-rechtlichen Dienstbezügen entsprechend ersatzfähig sein.
Die Darlegungs- und Beweislast für Grund und Höhe eines geltend gemachten Steuerschadens trägt der Anspruchsteller; die Klage ist unbegründet, wenn der Schaden der Höhe nach nicht plausibel und schlüssig vorgetragen wird.
Die Einholung einer steuerlichen Berechnung durch einen vom Anspruchsteller beauftragten Steuerberater kann zur schlüssigen Darlegung des Steuerschadens erforderlich und zumutbar sein; dadurch entstehende Beratungskosten können als weiterer erforderlicher Schaden ersatzfähig sein.
Verweigert der Anspruchsteller zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Ermittlung der Schadenshöhe (z.B. Vorlage einschlägiger Steuerbescheide/Lohnsteuerbescheinigungen), hat er die prozessualen Folgen einer Nichtaufklärbarkeit zu tragen; das Gericht ist nicht gehalten, ersatzweise eine Ausforschungsbeweisaufnahme durchzuführen.
Nach Fristsetzung gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO können nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden, wenn andernfalls eine Verzögerung eintritt und der Sachverhalt ohne Mitwirkung des Beteiligten nicht ermittelt werden kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Geltendmachung eines Steuerschadens infolge nachgeholter Zahlungen von Dienstbezügen für mehrere Kalenderjahre
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.1949 geborene Klägerin war bis 00.0.2015 beamtete Grundschullehrerin im Dienste des beklagten Landes. Aufgrund einer festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit im Umfang von 22/28 Wochenstunden (78,57 v. H.) erhielt die Klägerin ab dem 0.0.2006 bis zum 00.00.2013 entsprechend reduzierte Dienstbezüge. In mehreren gerichtlichen Verfahren erzielte die Klägerin Teilerfolge, die dazu führten, dass der Mindestumfang 22/25 Wochenstunden (88 v. H.) nicht unterschritten werden durfte und der Beklagte unter dem 24. Oktober 2011 einen neuen Bescheid zur begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin erließ. Darin legte er für das Schuljahr 2007/2008 eine Quote von 22/23 (95,65 v. H.) fest, während er ab dem Schuljahr 2008/2009 die volle Dienstfähigkeit mit 22/22 Wochenstunden annahm. Nach Abschluss des Klageverfahrens 2 K 1304/14 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erwuchs der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2011 in Bestandskraft.
Im Kalenderjahr 2013 erfolgte eine Nachzahlung durch das LBV NRW in Höhe von 41.137,48 € brutto für folgende, durch unterschiedliche Quoten gekennzeichnete Zeiträume:- 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2007 und- 1. August 2010 bis 30. November 2013.Die davon einbehaltene Lohnsteuer betrug laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung 14.540,00 €, der abgeführte Solidaritätszuschlag 799,70 €.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Ersatz eines Steuerprogressionsschadens in Höhe von 8.649,21 € geltend und setzte eine Frist bis zum 30. März 2014.
Am 3. April 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung beruft sie sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01-. Darin wird zur Anspruchsgrundlage für einen Steuerschaden und zu den erforderlichen Schritten zur Ermittlung desselben ausgeführt. Darüber hinaus könne sie, die Klägerin, aus Gründen des Steuergeheimnisses dem Beklagten ihre Steuerunterlagen einschließlich derjenigen ihrer Familienmitglieder nicht unmittelbar zugänglich machen. Allerdings sei der Beklagte anhand der ihm zugänglichen Besoldungsdaten in der Lage, den entstanden Steuerprogressionsschaden mit hinreichender Genauigkeit zu schätzen. Zum Beweis der Richtigkeit der Höhe ihrer Forderung könne sie ein bis auf den letzten Cent hinreichend genaues Gutachten eines von ihr ausgewählten Steuerberaters vorlegen, der von Berufs wegen zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sei und lediglich das Ergebnis seiner Berechnung bekannt gebe. Zur Vermeidung unnützer Kosten habe sie jedoch von der Vorlage eines solchen Gutachtens abgesehen, weil sie erwarte, dass der Beklagte ein solches Privatgutachten ablehnen werde.
Wiederum auf der Grundlage des Bescheides des Beklagten vom 24. Oktober 2011 ist im laufenden Klageverfahren für das Kalenderjahr 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 29.088,24 € brutto für folgende, durch unterschiedliche Quoten gekennzeichnete Zeiträume erfolgt:- 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 und- 1. August 2008 bis 31. Juli 2010.Aus einem Schreiben des LBV NRW an die Klägerin vom 1. Juli 2014 ergeben sich mittelbar Gesamtabzüge (vermutlich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt 11.810,72 €. Darin wird ein Nettonachzahlungsbetrag in Höhe von 17.277,52 € ausgewiesen.
Bezogen auf die zweite Nachzahlung macht die Klägerin mit am 2. Oktober 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom Vortag geltend, bei pünktlicher Zahlung der ihr zustehenden Dienstbezüge wäre nur eine Einkommenssteuer von insgesamt 5.817,70 € angefallen; mithin betrage ihr weiterer Steuerprogressionsschaden 5.993,30 € [Rechnerisch richtig wären 5.993,02 €, weil die Klägerin Gesamtabzüge in Höhe von 11.811,00 € annimmt, Anm. des Einzelrichters]. Sie behauptet, dem Beklagten mit Schreiben vom 13. August 2014 eine Zahlungsfrist bis zum 13. September 2014 gesetzt zu haben.
Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.649,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, beantragt sie nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.642,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, ohne die Möglichkeit, in die bestandskräftigen Steuerbescheide für die betroffenen Kalenderjahre Einsicht zu nehmen, könne er den tatsächlichen Steuerprogressionsschaden, der dem Grunde nach anerkannt werde, nicht ermitteln. Das gelte namentlich für die sog. „Fünftelregelung“ in § 34 EStG, die im Falle einer Zusammenballung von Einkünften für mehrere Kalenderjahre zu Vergünstigungen führe. Derzeit sei die Höhe des geltend gemachten Steuerschadens nicht nachvollziehbar.
Der Einzelrichter hat mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Januar 2016 eine Verfahrensweise zur Ermittlung des Steuerschadens der Höhe nach vorgeschlagen. Die Klägerin hat es jedoch abgelehnt, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2014 sowie die sie betreffenden Steuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 vorzulegen, damit der Beklagte mit Hilfe des LBV NRW in die Lage versetzt werde, den Steuerprogressionsschaden zu bestimmen. Sie beruft sich erneut auf das Steuergeheimnis und macht geltend, aufgrund der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit ihrem Ehemann wäre sie gezwungen, auch dessen Steuerdaten offenzulegen. Das sei ihr nicht zumutbar. Zudem habe der Beklagte acht Jahre lang geltendes Recht verletzt, indem er ihr, der Klägerin, zustehende Dienstbezüge vorenthalten habe. Auch mit Hilfe des LBV NRW verfüge er nicht über die steuerrechtliche Fachkompetenz, um den Steuerschaden zutreffend zu ermitteln. Erfolgversprechend sei allein ein vom Gericht zu bestellender Steuersachverständiger. Dieser sei neutral, kompetent und zur Geheimhaltung verpflichtet.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter die Klägerin aufgefordert, bis zum 3. Februar 2016 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die sie sich zur Begründung ihrer Klage stützen wolle. Fristgerecht hat die Klägerin mitgeteilt, als weitere kompetente Institution zur Ermittlung des Steuerschadens sehe sie das für sie zuständige Wohnsitzfinanzamt in Geldern an.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Sie ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.
Anspruchsgrundlage für den Ersatz eines Steuerschadens ist § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 und § 287 BGB. Diese Rechtsgrundlage ist auf Dienstbezüge im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Treueverhältnisses entsprechend anzuwenden.
Die Klägerin hat sich trotz mehrfacher Hinweise geweigert, ihre gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO in zulässiger Weise erweiterte Klageforderung in der Hauptsache schlüssig, d. h. plausibel, darzulegen.
Sie selbst räumt ein, dass es ihr mit Hilfe eines von ihr beauftragten Steuerberaters möglich gewesen wäre, den entstandenen Steuerschaden auf den Cent genau berechnen zu lassen. Genau das ist von ihr in prozessualer Hinsicht auch zu verlangen gewesen. Denn eine Schadensersatzforderung darzulegen und ggf. beweisen zu müssen, obliegt demjenigen, der sich auf das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen beruft.
Dieser Weg ist ihr auch zumutbar gewesen. Denn die bei der Ermittlung des Steuerschadens anfallenden Steuerberatungskosten wären als weiterer notwendiger Schadensersatz ebenfalls zu Lasten des Beklagten zu liquidieren gewesen.
Vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01-, juris
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, ein solches Vorgehen sei aus ihrer Sicht nicht erfolgversprechend gewesen. Zum einen liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte das Ergebnis eines von der Klägerin beauftragten Steuerberaters von vornherein abgelehnt hätte. Denn im vorliegenden Klageverfahren hat er sich einer schlüssig dargelegten Schadensersatzforderung gerade nicht verschlossen. Zum anderen wäre es Sache des Gerichts gewesen, die Ergebnisvorlage einschließlich der Berechnungsgrundlagen eines von der Klägerin beauftragten Steuerberaters auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen und zu bewerten. Dies ist für die Klägerin auch erkennbar gewesen, hat sie sich doch selbst auf das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts berufen.
Den vom Einzelrichter aufgezeigten alternativen Weg zur Ermittlung des geltend gemachten Steuerschadens hat die Klägerin unter Berufung auf das Steuergeheimnis abgelehnt. Im Sinne einer Obliegenheit muss sie nunmehr die sich daraus ergebenden Konsequenzen eines der Höhe nach nicht zu ermittelnden Steuerschadens tragen. Der Einzelrichter ist nicht verpflichtet gewesen, den von der Klägerin angebotenen Beweismitteln nachzugehen. Eine solche Verpflichtung entfällt bereits deshalb, weil die Klägerin selbst eine effektive und einfachere Möglichkeit besessen hat, durch einen von ihr beauftragten Steuerberater ihre Forderung der Höhe nach zu plausibilisieren. Eine im jetzigen Stadium des Verfahrens vom Einzelrichter von Amts wegen eingeleitete Beweisaufnahme käme einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO vor, der es dem Einzelrichter erlaubt, Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden. Davon macht der Einzelrichter ausdrücklich Gebrauch, weil es gemäß Satz 3 der vorstehenden Norm ungeachtet des Aufwands nicht möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
Die Klägerin ist mit der Ladung gemäß § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO aufgefordert worden, bis zum 3. Februar 2016 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die sie sich zur Begründung der Klage stützen will. Die Beauftragung eines Steuerberaters durch Klägerin nach Fristablauf würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Es sind auch keine Umstände vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, die die Beauftragung eines Steuerberaters durch die Klägerin erst jetzt möglich und sinnvoll erscheinen lassen. Ihre bisherige Weigerung ist nicht nachvollziehbar. Mit der Ladung ist die Klägerin auch über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.