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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 1444/03·03.05.2005

Zusicherung zur Verbeamtung: Verpflichtung zur Einstellung trotz Altersgrenze (Lehrer)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Lehramtsbewerber begehrte nach Einstellung als Angestellter die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Das VG Düsseldorf gab der Klage statt, weil das Schreiben der Bezirksregierung vom 31.07.2002 eine verbindliche Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW enthielt, die nur von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht wurde. Nach fristgerechter Vorlage des unbedenklichen Gesundheitszeugnisses durfte die Behörde die Verbeamtung nicht mit später nachgeschobenen laufbahnrechtlichen Erwägungen ablehnen; eine Rücknahme der Zusicherung wurde nicht erklärt. Trotz zwischenzeitlichen Überschreitens der Altersgrenze sei eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LVO zu erteilen; die Sache sei spruchreif, daher Verpflichtungsurteil.

Ausgang: Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid aufgehoben und das Land zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde, einen Bewerber bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis zu berufen, kann eine Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW darstellen, wenn sie hinreichend konkret ist und Bindungswillen erkennen lässt.

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Wird eine Zusicherung nur von der Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig gemacht und wird ein unbedenkliches Zeugnis fristgerecht vorgelegt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erlass des zugesicherten Verwaltungsakts.

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Die Rücknahme einer Zusicherung unterliegt § 38 Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 48 VwVfG NRW und setzt eine (ausdrückliche oder konkludente) Rücknahmeerklärung voraus; eine bloße spätere Ablehnung mit neuer Begründung ersetzt diese nicht.

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Eine nachträgliche Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze steht der Umsetzung eines ursprünglich begründeten Einstellungsbegehrens nicht entgegen, wenn die Laufbahnverordnung eine Ausnahme zulässt und die Behörde hierauf verpflichtet ist.

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Ist die Sache spruchreif, kann das Verwaltungsgericht im beamtenrechtlichen Einstellungsstreit ein Verpflichtungsurteil erlassen und sich auf eine bloße Neubescheidung nicht beschränken (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 LVO§ 52 Abs. 1 LVO§ 6 Abs. 2 LVO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 9. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Februar 2003 verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 00.0.1957 geborene Kläger erwarb im Jahre 1976 die Allgemeine Hochschulreife und studierte anschließend zunächst ein Semester Musikwissenschaft. Danach nahm er ein Lehramtsstudium auf, das er am 14. März 1984 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Sozialwissenschaften und Musik abschloss. Danach studierte er zwei Semester Diplompädagogik. Er trat am 15. Juni 1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ein, legte am 27. April 1988 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab und beendete den Vorbereitungsdienst.

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Vom 22. August 1988 bis zum 30. Juni 1989 absolvierte er eine Ausbildung am Institut für Waldorfpädagogik in X und war vom 7. August 1989 bis zum 31. Juli 2002 als Lehrer im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe III BAT) an der S-Schule in S1 tätig.

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Nachdem sich der Kläger im Listenverfahren um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben hatte, teilte ihm die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) mit Schreiben vom 11. Juli 2002 mit, dass in Aussicht genommen sei, ihn zum 2. September 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst einzustellen, sofern er die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle. Ansonsten sei eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vorgesehen. Die Einstellung stehe unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Personalrates, der Feststellung der gesundheitlichen Eignung und der Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses. Der Kläger nahm das Einstellungsangebot unter dem 15. Juli 2002 an.

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Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 teilte die Bezirksregierung dem Kläger Folgendes mit:

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„Sehr geehrter Herr Q,

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aufgrund meines Angebotes vom 11.07.2002 und Ihres Schreibens vom 15.07.2002 kann ich Sie ab dem 01.08.2002 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen.

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Da mir aber kein ausreichendes Gesundheitszeugnis für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. später auf Lebenszeit vorliegt, ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Übernahme leider nicht möglich.

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[...]

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Erst wenn mir ein einwandfreies Gesundheitszeugnis vorliegt, kann eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen."

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Im Verwaltungsvorgang des Beklagten findet sich darüber hinaus ein undatierter Vermerk über ein Telefonat vom 2. August 2002 zwischen dem Kläger und dem zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung, wonach eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde bis zum 9. August 2002 möglich sei, sofern ein einwandfreies Gesundheitszeugnis und eine entsprechende Erklärung vorliege, wonach der Kläger nicht vorbestraft ist und von der Ersatzschule freigestellt werde. Das Gesundheitsamt der Stadt S1 legte der Bezirksregierung am 6. August 2002 ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über den Kläger vor. Gesundheitliche Bedenken gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurden darin nicht festgestellt.

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Unter dem 7. August 2002 bat die Bezirksregierung das Schulamt für die Stadt S1, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach Vergütungsgruppe III BAT abzuschließen. Nach eingehender Prüfung bleibe festzuhalten, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtlich nicht zulässig sei.

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Der Kläger wurde daraufhin mit Arbeitsvertrag vom 14. August 2002 ab dem 1. August 2002 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt.

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Am 11. September 2002 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und begründete dies damit, dass er zum Zeitpunkt seiner Einstellung, nämlich am 1. August 2002, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe und die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I im sog. Mangelfach Musik besitze.

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Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 ab und begründete dies wie folgt: Nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 Laufbahnverordnung (LVO) dürften nur Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, die das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Der Kläger könne sich nicht auf eine Ausnahme nach dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF NRW) vom 22. Dezember 2000 berufen, wonach für sog. Mangelfächer eine allgemeine Ausnahme von dieser Höchstaltersgrenze gelte. Denn dieser Erlass gelte nur für echte Neueinstellungen. Bei dem Kläger handele es sich jedoch nicht um eine Neueinstellung, da er zuvor an einer Ersatzschule beschäftigt gewesen sei, für die das Land Nordrhein-Westfalen bereits mittelbar Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. § 6 Abs. 2 LVO finde ebenfalls keine Anwendung. Danach dürften Planstelleninhaber an Ersatzschulen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, sofern sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Kläger an seiner früheren Beschäftigungsschule nicht Planstelleninhaber gewesen sei.

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Die Bezirksregierung wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 15. Oktober 2002 mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2003 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

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Der Kläger hat am 27. Februar 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Er sei bislang an einer Ersatzschule tätig gewesen. Arbeitgeber sei die S-Schule in S1 gewesen. Er habe keinerlei vertragliche Beziehungen zum Land Nordrhein-Westfalen gehabt. Er sei zum 1. August 2002 neu in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen eingestellt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass das beklagte Land im Wege der Refinanzierung der Lehrkräfte im Ersatzschuldienst bereits mittelbar Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 9. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Februar 2003 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt ergänzend aus: Der Kläger habe zum Zeitpunkt seines Antrages auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 10. September 2002 bereits das 45. Lebensjahr vollendet gehabt. Darüber hinaus sei das Schreiben vom 31. Juli 2002 nicht als Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW anzusehen, da darin lediglich eine Ermessensentscheidung in Aussicht gestellt worden sei. Nicht zuletzt sei dieses Schreiben durch die angefochtenen Bescheide konkludent zurückgenommen worden.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen.

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 9. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Februar 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat aufgrund einer Zusicherung des Beklagten einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ergibt sich aus dem Schreiben der Bezirksregierung an den Kläger vom 31. Juli 2002. Dieses stellt eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW dar. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bezirksregierung machte in diesem Schreiben die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Bezugnahme auf die gegenseitigen Schriftsätze vom 11. und vom 15. Juli 2002 lediglich vom Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Klägers durch Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig. Diesen Nachweis hat der Kläger durch das am 6. August 2002 bei der Bezirksregierung eingegangene Gesundheitszeugnis der Stadt S1 erbracht. Das Schreiben war hinreichend konkret. Ihm kann, wie sich ergänzend aus den Vermerken im Verwaltungsvorgang des Beklagten ergibt, der erforderliche Bindungswille nicht abgesprochen werden.

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Vgl. im Gegensatz hierzu die ständige Rechtsprechung der Kammer zu den standardisierten Einstellungsschreiben der Bezirksregierung E, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 K 5932/04 -.

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Die Einwände des Beklagten greifen hingegen nicht durch. Soweit der Beklagte vorträgt, das Schreiben vom 31. Juli 2002 stelle lediglich eine Ermessensentscheidung für den Fall in Aussicht, dass der Kläger ein einwandfreies Gesundheitszeugnis vorlege, kann dem nicht gefolgt werden.

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Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist dabei abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören.

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Vorliegend hatte der Beklagte diese laufbahnrechtlichen Voraussetzungen aber bereits geprüft und festgestellt, dass nur noch die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgestellt werden müsse. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der gewechselten Schriftsätze unmittelbar vor Vollendung des 45. Lebensjahres des Klägers am 10. August 2002. Im Verwaltungsvorgang des Beklagten findet sich darüber hinaus - wie dargelegt - ein Vermerk, wonach eine Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde bis zum 9. August 2002 möglich sei, sofern ein einwandfreies Gesundheitszeugnis und eine entsprechende Erklärung vorliege, wonach der Kläger nicht vorbestraft ist und von der Ersatzschule freigestellt werde. Das Gesundheitszeugnis wurde fristgerecht vorgelegt, die weiteren Voraussetzungen vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.

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Die Zusicherung wurde durch die angefochtenen Bescheide vom 9. Oktober 2002 und vom 5. Februar 2003 nicht zurückgenommen. Zwar findet nach § 38 Abs. 2 VwVfG NRW auf die Rücknahme einer Zusicherung § 48 VwVfG NRW entsprechende Anwendung. Der Beklagte hat eine solche Rücknahme in den angefochtenen Bescheiden aber weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. Er hat vielmehr die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer neuen, erstmals vorgetragenen Begründung abgelehnt, wonach der sog. Mangelfach-Erlass nicht für die Einstellung von Bewerbern gelte, für die das Land Nordrhein-Westfalen im Wege der Refinanzierung für Lehrkräfte im Ersatzschuldienst mittelbar Sozialversicherungsbeiträge entrichte. Diese Begründung lässt die Zusicherung mithin unberührt.

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Die Voraussetzungen der Vorschriften über den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte nach § 38 Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 49 VwVfG NRW liegen ersichtlich nicht vor.

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Das Begehren des Klägers scheitert auch nicht daran, dass er zum heutigen Zeitpunkt bereits ein Alter - nämlich 47 Jahre und etwa achteinhalb Monate - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren wie auch über der nach dem „Mangelfach- Erlass" um zehn Jahre erhöhten Altersgrenze von 45 Jahren liegt. War sein Begehren zum damaligen Zeitpunkt berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.

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Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.

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Das Gericht kann im vorliegenden Einzelfall über die Neubescheidung hinaus auch die begehrte Verpflichtung des Beklagten aussprechen, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Die Sache ist insoweit spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hatte zum damaligen Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geprüft und für ausreichend erachtet. Hiernach ist der Beklagte auch zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO verpflichtet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.