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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 13247/17·16.04.2018

Zulassungsablehnung zur Fachlehrerausbildung: Hotelfachfrau nicht als gleichwertig anerkannt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zulassung zur Fachlehrerausbildung und die Anerkennung ihres Abschlusses als Hotelfachfrau als gleichwertig zur Hauswirtschaftsmeisterprüfung. Der Beklagte lehnte ab, weil die Hotelfachausbildung nicht in den Anerkennungsregelungen der APO/FLFS genannt ist. Das Gericht weist die Klage ab: inhaltliche und formale Abweichungen (insbesondere Führungs- und Leitungsaufgaben sowie die Meisterprüfung) rechtfertigen keine Gleichwertigkeit. Eigenständige Praxiserfahrung und Zwischenzeugnisse ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Zulassung zur Fachlehrerausbildung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) APO/FLFS ist der Nachweis einer bestandenen Meisterprüfung (z. B. Hauswirtschaftsmeisterin) erforderlich; ein einfacher Berufsabschluss erfüllt diese Voraussetzung nicht.

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Eine Gleichwertigkeitsanerkennung setzt voraus, dass Ausbildung und Prüfung in inhaltlichen und formalen Merkmalen den genannten Meisterprüfungen entsprechen; erhebliche Differenzen rechtfertigen die Ablehnung der Anerkennung.

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Die Anerkennung einer anderen Vorbildung als gleichwertig nach § 41 Abs. 2 LVO NRW liegt im Ermessen der zuständigen Behörde; eine auf sachlichen Unterscheidungsmerkmalen beruhende Verwaltungspraxis ist hiervon gedeckt.

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Praktisch erworbene Erfahrungen, selbständige Tätigkeit oder schulische Zwischenzeugnisse ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene staatliche Meisterprüfung und sind für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen regelmäßig unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 3 APO/FLFS§ 62 Abs. 2 LVO NRW (a. F.)§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a) APO/FLFS§ 41 Abs. 2 LVO NRW§ 41 Abs. 1 Nr. 2 LVO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 31. März 2017 um Zulassung zur Ausbildung als Fachlehrerin an Förderschulen. Mit Schreiben gleichen Datums beantragte sie, ihre abgeschlossene Berufsausbildung als Hotelfachfrau als gleichwertig mit der Prüfung als Hauswirtschaftsmeisterin nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung vom 26. April 2016 (APO/FLFS) anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, dass das Berufsbild und Tätigkeitsfeld einer Hotelfachfrau dem einer Hauswirtschaftsmeisterin gleiche, so z. B. hinsichtlich der Zubereitung kalter und warmer Speisen, des Eindeckens von Tischen, Wäschepflege und Hygienemaßnahmen. Zudem habe sie als Betreiberin eines Hotels in O.         neue Mitarbeiter in den verschiedenen Bereichen ausgebildet und geschult.

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Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 lehnte der Beklagte die Bewerbung der Klägerin als unzulässig ab, weil der Abschluss als Hotelfachfrau nach Erlasslage nicht zu den als gleichwertig anerkannten Qualifikationen gemäß § 2 Abs. 3 APO/FLFS und § 62 Abs. 2 LVO NRW (a. F.) zähle.

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Die Klägerin hat am 26. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Ausbildungen als Hotelfachfrau und als Hauswirtschaftsmeisterin seien gleichwertig. Dies ergebe sich insbesondere aus einer Gegenüberstellung der Ausbildungsinhalte, wie sie sich nach der Beschreibung der Bundesagentur für Arbeit darstellten. Im Ausbildungsgang als Hotelfachfrau bestehe keine Möglichkeit, eine Meisterprüfung abzulegen. Durch die selbständige Leitung ihres Hotels in O.         verfüge sie über mit der Hauswirtschaftsmeisterprüfung gleichwertige Qualifikationen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2017 zu verpflichten, sie zum Ausbildungsgang zur Fachlehrerin an Förderschulen zum nächstmöglichen Termin zuzulassen,

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hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2017 zu verpflichten, sie über ihre Bewerbung um Zulassung zum Ausbildungsgang als Fachlehrerin an Förderschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, dass sich die Ausbildungen zur Hotelfachfrau und zur Hauswirtschaftsmeisterin allenfalls in Grundzügen ähnelten. Gegenstand der Prüfung zur Hauswirtschaftsmeisterin sei – im Gegensatz zur Ausbildung als Hotelfachfrau – auch die Betriebs- und Unternehmensführung sowie die Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Zudem setze die Hauswirtschaftsmeisterprüfung eine dreijährige Tätigkeit nach Absolvierung der Hauswirtschaftsausbildung voraus.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung als Fachlehrerin an Förderschulen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den hierauf gerichteten Antrag der Klägerin zu Recht im angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2017 abgelehnt.

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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) APO/FLFS ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung als Fachlehrerin/Fachlehrer an Förderschulen das Bestehen der Prüfung als Handwerks-, Industrie oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister. Mit ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Hotelfachfrau erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung unstreitig nicht.

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Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei eine Anerkennung der Ausbildung der Klägerin als gleichwertig mit den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) APO/FLFS genannten Prüfungen abgelehnt. Rechtsgrundlage für eine solche Anerkennung wäre hier § 41 Abs. 2 LVO NRW, wonach das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2  LVO NRW, welcher der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 APO/FLFS entspricht, anerkennen kann.

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Demgegenüber sieht § 2 Abs. 3 APO/FLFS eine Anerkennung als gleichwertig nur für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) APO/FLFS genannten Qualifikationen vor.

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Die in den Erlassen des (seinerzeitigen) Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2012 und vom 19. Dezember 2016 konkretisierte Verwaltungspraxis des Beklagten, auf die sich der Ablehnungsbescheid stützt und die eine Anerkennung der Ausbildung als Hotelfachfrau als gleichwertig zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) APO/FLFS bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 2  LVO NRW genannten Abschlüssen nicht vorsieht, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Ausbildung als Hotelfachfrau und die Prüfung als Hauswirtschaftsmeisterin erhebliche Unterschiede inhaltlicher und formaler Art aufweisen, die einer Anerkennung als gleichwertig entgegenstehen. Inhaltlich umfassen die Aufgaben einer Hauswirtschaftsmeisterin nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit ein von der Hotelfachfrau in vielerlei Hinsicht abweichendes Tätigkeitsspektrum, nämlich beispielsweise

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unter „Fachaufgaben“ (Blatt 42 Rückseite der Gerichtsakte)

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- Speisepläne erstellen

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- Speisen und Getränke selbst zubereiten und servieren

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- Wäsche und Kleidung reinigen, pflegen, ggf. instand setzen

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- betreuungsbedürftige Personen bei einfachen Alltagsverrichtungen unterstützen, bei der häuslichen Krankenpflege mitwirken

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- Zier- und Nutzgarten pflegen, landwirtschaftliche Erzeugnisse weiterverarbeiten und vermarkten

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- Geflügel oder Kleintiere sowie Haustiere versorgen,

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unter „Führungsaufgaben

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- Mitarbeiter/innen anleiten und fachlich unterstützen, bei deren Aus- und Weiterbildung mitwirken

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- den betrieblichen Teil der Ausbildung durchführen, dabei einschlägige rechtliche Regelungen und pädagogische Grundsätze beachten

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und unter „Leitungsfunktionen bei Selbstständigkeit

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- die Grundsätze für das gesamte kaufmännische, personelle und technische Geschehen gestalten

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- die Geschäftspolitik bestimmen, künftige Betriebsstrategien entwickeln und festlegen.

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Insbesondere in Anbetracht der Qualifikationen in den letztgenannten Bereichen „Führungsaufgaben“ und „Leitungsfunktionen“ treten die Unterschiede zwischen den beiden hier fraglichen Berufsabschlüssen deutlich hervor.

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Hinzu tritt, dass die Klägerin in formaler Hinsicht den Nachweis über die vorgenannten Fertigkeiten in Form einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Meisterprüfung nicht durch den Hinweis auf im Rahmen ihrer Selbständigkeit erworbene praktische Erfahrungen zu ersetzen vermag.

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Das von der Klägerin vorgelegte Zwischenzeugnis der Schule am U.         in W.       vom 1. März 2018, in dem ihr eine besondere Eignung für die angestrebte Ausbildung attestiert wird, bleibt ohne rechtliche Relevanz für die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a), Abs. 3 APO/FSLS und § 41 Abs. 1 Nr. 2 a), Abs. 2 LVO NRW.

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Hat sonach der Beklagte die von der Klägerin begehrte Zulassung zur Ausbildung als Fachlehrerin an Förderschulen ohne Rechtsfehler abgelehnt, hat auch der auf Neubescheidung ihres diesbezüglichen Begehrens gerichtete Hilfsantrag keinen Erfolg, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.