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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 13135/16.A·14.08.2017

Zweitantrag (§ 71a AsylG): Keine Unzulässigkeit ohne erfolglosen Abschluss im Drittstaat

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Unzulässigkeitsablehnung seines Asylantrags als Zweitantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG. Das VG Düsseldorf hob Ziffer 1 des BAMF-Bescheids auf, weil in den Niederlanden kein „erfolglos abgeschlossenes“ Asylverfahren vorlag, sondern nur eine Zuständigkeitsentscheidung zugunsten Italiens. Auch in Italien war kein erfolglos abgeschlossenes Verfahren ersichtlich. Eine Aufrechterhaltung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG schied aus, da Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfristen zuständig war.

Ausgang: Klage erfolgreich; Unzulässigkeitsablehnung (Ziffer 1) des BAMF-Bescheids aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Unzulässigkeitsablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG setzt einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG voraus.

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Ein „erfolgloser Abschluss“ eines in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens liegt nur vor, wenn der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme (oder gleichgestelltem Verhalten) endgültig eingestellt worden ist.

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Lehnt ein Mitgliedstaat die Durchführung eines Asylverfahrens allein aus Zuständigkeitsgründen ab und verweist auf einen anderen Mitgliedstaat, fehlt es an einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG.

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Eine Unzulässigkeitsentscheidung ist gerichtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf einen anderen, gleichrangigen Unzulässigkeitstatbestand gestützt und aufrechterhalten werden kann.

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Lehnt die international zuständige Behörde die Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig ab, verletzt dies den unionsrechtlichen Anspruch auf Prüfung des Begehrens auf internationalen Schutz durch einen Mitgliedstaat.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG§ 51 VwVfG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG§ 26a AsylG§ 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben, soweit dort unter Ziffer 1 der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Tatbestand

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Der im Jahr 1979 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Er beantragte am 30. August 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der am 8. September 2016 erfolgten persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab er an, auf dem Luftweg von Beirut zunächst nach Italien eingereist und nach kurzem Aufenthalt weiter nach Amsterdam geflogen zu sein. Auf seinen in den Niederlanden gestellten Asylantrag hätten die dortigen Behörden eine Anfrage an andere europäische Länder gestellt, um Flüchtlinge innerhalb Europas zu verteilen. Aus Italien sei eine positive Antwort gekommen. Die niederländischen Behörden hätten daher entschieden, dass er zurück nach Italien müsse. Diese Entscheidung sei im Rahmen von gerichtlichen Verfahren bestätigt worden. Er sei weiter nach Deutschland gereist und habe einen weiteren Asylantrag gestellt. Während seines Aufenthaltes in Deutschland sei er nach Roermond in das Outlet-Center gefahren. Dabei sei er von der niederländischen Polizei aufgegriffen und inhaftiert worden, bis er schließlich aus den Niederlanden nach Italien abgeschoben worden sei. Nach Ankunft am Flughafen in Rom sei er auf dem Landweg wieder in die Bundesrepublik eingereist.

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Mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG ab (Ziffer 1 des Bescheidtenors). Zur Begründung wies es darauf hin, dass der Kläger nach seinen Angaben in der Anhörung erfolglos ein Asylverfahren in den Niederlanden durchlaufen habe. Es handele sich bei dem im Bundesgebiet gestellten Asylantrag daher um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG, für den es an den Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 51 VwVfG fehle und der somit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen sei. Unter Ziffer 2 des Bescheidtenors stellte das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien fest.

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Gegen die im Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig hat der Kläger am 10. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG nicht vorlägen. Weder in den Niederlanden noch in Italien sei ein Asylverfahren mit einer inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens durchgeführt worden.

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Der Kläger beantragt,

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Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Erkenntnisliste verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.               Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als reine Anfechtungsklage statthaft. Denn die hier in Streit stehende Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Zweitanträgen, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16 ff.

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II.               Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Oktober 2016 ist zu Ziffer 1 rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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1.               Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG als unzulässig abgelehnt. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 24.

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Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Asylantrag des Klägers keinen Zweitantrag im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Seinem Antrag ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) vorausgegangen.

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Zwar sind die Niederlande als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten.

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Es fehlt indes an einem „erfolglosen Abschluss" des vom Kläger in den Niederlanden eingeleiteten Asylverfahrens. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 29.

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Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das vom Kläger in den Niederlanden betriebene Asylverfahren nicht vor. Ein Asylverfahren wurde dort nicht durchgeführt. Vielmehr haben die niederländischen Behörden die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigkeitshalber abgelehnt und den Kläger auf die Durchführung des Verfahrens in Italien als zuständigen Mitgliedstaat verwiesen. Die hierzu vom Kläger gemachten Angaben sind glaubhaft. Er hat bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt geschildert, dass die Niederlande ein Überstellungsersuchen an Italien gerichtet haben, Italien sich mit der Überstellung einverstanden erklärt hat und er Anfang 2016 durch die niederländischen Behörden nach Italien abgeschoben wurde. Diese Angaben hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholt und präzisiert. Sie sind überzeugend und werden zudem belegt durch die im Termin vorgelegte Entscheidung des Immigratie- und Naturalisatiedienst der Niederlande vom 18. Februar 2016 und der beigebrachten Take-Back-Bestätigung des italienischen Innenministeriums vom 6. März 2014.

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Anhaltspunkte dafür, dass ein Asylverfahren in Italien durchgeführt und für den Kläger erfolglos abgeschlossen wurde, bestehen ebenfalls nicht.

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Die Entscheidung des Bundesamtes unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben.

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Vgl. zum Erfordernis einer gerichtlichen Prüfung, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21.

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Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil Deutschland für die Durchführung des hier in Rede stehenden Asylverfahrens aufgrund des Ablaufs der einschlägigen Überstellungsfristen zuständig ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 41 f. Von einem Ablauf der Überstellungsfristen ist das Bundesamt auch selbst zu Recht im Vermerk vom 20. Oktober 2016 (Blatt 100 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) ausgegangen und hat insoweit zutreffend die Durchführung des Asylverfahrens im nationalen Verfahren angeordnet.

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2.               Die Ablehnung der Durchführung eines Asylverfahrens verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unbeschadet des im angegriffenen Bescheid festgestellten nationalen Abschiebungsverbots ist sein aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung seines auf Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Begehrens durch einen Mitgliedstaat der EU verletzt, wenn das Bundesamt – wie hier – als auch nach eigener Auffassung international zuständige Behörde es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 43.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten

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Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.