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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 1252/03·13.08.2003

Lehrereinstellung: Verbeamtung wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung des Landes NRW, sie als Lehrerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Streitpunkt war, ob trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten oder eine Ausnahme nach der LVO bzw. nach dem Mangelfächererlass eingreift. Das VG Düsseldorf verneinte eine kausale Verzögerung durch Kinderbetreuung und sah die Jahresfrist des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als nicht erfüllt an, weil nur die Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses maßgeblich ist. Der Mangelfächererlass sei mangels Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe nicht anwendbar; die Nichterteilung einer Ausnahme sei ermessensfehlerfrei.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Verbeamtung abgewiesen, da Höchstaltersgrenze überschritten und keine Ausnahme greift.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe setzt die Einhaltung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze voraus, sofern keine wirksame Ausnahme zugelassen ist.

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Eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze wegen Geburt oder tatsächlicher Betreuung eines Kindes ist nur unschädlich, wenn dieser Umstand ursächlich die Verzögerung der Einstellung bewirkt; fehlende Einstellungsmöglichkeiten oder erfolglose Bewerbungen unterbrechen den Kausalzusammenhang.

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§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO setzt für das fingierte Vorliegen einer Ausnahme voraus, dass die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis erfolgt; eine lediglich befristete Einstellung genügt nicht.

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Ein Erlass zur Anhebung der Höchstaltersgrenze für Mangelfächer ist regelmäßig nur auf Bewerber anwendbar, die die darin vorausgesetzte Lehramtsbefähigung (nachgewiesen durch Staatsprüfung) besitzen; eine bloße Unterrichtserlaubnis nach Weiterqualifizierung ersetzt diese Befähigung nicht.

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Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze steht im Ermessen des Dienstherrn und ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar; eine auf bestimmte Bedarfsgruppen begrenzte Ausnahmepraxis kann ermessensgerecht sein.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO§ 87a Abs. 2 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 33 Abs. 2 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.1967 geborene Klägerin durchlief nach dem Abitur im Jahre 1987 zunächst eine Ausbildung zur Krankenschwester und war anschließend in diesem Beruf tätig. Im Sommersemester 1992 begann sie ein Lehramtsstudium, welches sie am 25.11.1996 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit den Fächern Sachunterricht (Gesellschaftslehre), Deutsch und Mathematik abschloss. Am 01.02.1997 trat sie in den Vorbereitungsdienst. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe bestand sie am 29.01.1999. Im März 1999 nahm sie erneut eine Tätigkeit als Krankenschwester auf. Am 30.10.2000 kam ihr Sohn K zur Welt. Bis Juli 2001 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub.

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Bereits nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung hatte die Klägerin sich zum Schuljahr 1999/2000 (erfolglos) um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes beworben. Danach wurde sie auf ihren Antrag bei der Bezirksregierung N in die sog. Interessentendatei zur Einstellung in den Schuldienst aufgenommen. Unter dem 25.04.2001 gab die Klägerin Bewerbungen um Einstellung zum Schuljahr 2001/02 im Listenverfahren und um befristete Einstellung im Rahmen von Vertretungstätigkeiten ab und bekundete daneben ihr Interesse an einer Einstellung im Rahmen des Vertretungspools und an einer Beschäftigung in den Schulformen der Sekundarstufe I. Diese Anträge blieben zunächst erfolglos. Mit Schreiben vom 29.01.2002 teilte die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) der Klägerin schließlich unter Hinweis auf ihre Teilnahme am Lehrereinstellungsverfahren mit, es sei vorgesehen, sie baldmöglichst in den Schuldienst - Sekundarstufe I - einzustellen. Die Einstellung erfolge zunächst für die Dauer eines Jahres, in dem sie eine Weiterqualifikation durchlaufe. Nach erfolgreicher Zertifizierung und Bewährung werde sie bei Vorliegen der laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe, anderenfalls in ein Angestelltenverhältnis übernommen. Nachdem die Klägerin ihr Interesse hieran erklärt hatte, teilte die Bezirksregierung ihr unter dem 19.02.2002 mit, es sei beabsichtigt, sie zum 02.09.2002 in einem auf ein Jahr befristeten Angestelltenverhältnis innerhalb des Schulamtsbezirks des Kreises L1 an einer Hauptschule einzustellen. Am 15.08.2002 schlossen das beklagte Land und die Klägerin einen entsprechenden Arbeitsvertrag. Bereits unter dem 18.07.2002 war an die Klägerin eine Einladung zu einem am 10.09.2002 beginnenden Zertifikatskurs im Fach Mathematik ergangen.

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Mit einem am 18.09.2002 zur Post gegebenen Bescheid vom 13.08.2002 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass nach Ablauf der Befristung eine Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht möglich sei, im Falle der Bewährung vielmehr eine Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach BAT erfolgen werde, da die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten habe. Die Kinderbetreuungszeiten seien nicht ursächlich für die Verzögerung gewesen. Die Ausnahmeregelung des Erlasses des Ministeriums für Schule, Weiterbildung und Forschung vom 22.12.2000 (nachfolgend: Mangelfacherlass) sei nicht einschlägig, weil sie ausschließlich Bewerber betreffe, welche über das Lehramt für die Sekundarstufe I (oder II) verfügten. Die Klägerin besitze aber lediglich die Lehrbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung durch Bescheid vom 22.01.2003 mit folgender ergänzenden Begründung zurück: Die Klägerin habe ihr 35. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 12.02.2002 vollendet. Der mögliche Termin zur Übernahme in das Beamtenverhältnis sei aber erst der 01.08.2003. Die Zeiten der Kinderbetreuung führten nicht zu einem Hinausschieben der Höchstaltersgrenze in dem erforderlichen Umfang. Der Zeitraum von Oktober 2000 bis Juli 2001 könne nicht angerechnet werden, da er für die Überschreitung nicht kausal gewesen sei. In dieser Zeit habe die Klägerin sich nämlich noch in einem Beschäftigungsverhältnis als Krankenschwester befunden, so dass eine Bewerbung und Einstellung in den Schuldienst nicht möglich gewesen sei. Als Kinderbetreuungszeit angerechnet werden könne zwar der Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 01.09.2002 (1 Jahr, 1 Monat und 1 Tag). Dies führe aber nur zu einem Hinausschieben der individuellen Höchstaltersgrenze auf den 13.03.2003.

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Die Klägerin hat am 21.02.2003 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Sie unterfalle dem Mangelfacherlass vom 22.12.2000, so dass für sie eine Altershöchstgrenze von 45 Jahren gelte. Der Mangelfacherlass bezwecke, durch Anhebung der Altersgrenze den Schuldienst für ältere Lehrkräfte attraktiv zu machen und hierdurch den erheblichen Bedarf an Lehrern für bestimmte Fächer zu decken, ein Abwandern dieser älteren Lehrer in andere Bundesländer zu verhindern und Lehrkräfte aus anderen Bundesländern zu gewinnen. Von diesem Sinn und Zweck her treffe der Mangelfacherlass voll und ganz auf sie zu. Sie sei gewonnen worden, um den Mangel im Fach Mathematik abzustellen, und nehme an der entsprechenden Fortbildungsmaßnahme teil, um im Bereich der Sekundarstufe I Unterricht im Fach Mathematik erteilen zu können. Zwar gelte der Mangelfacherlass nach seinem Wortlaut nur für Bewerber mit dem Lehramt für die Sekundarstufe I und II. Dies beruhe aber lediglich darauf, dass es bei Inkrafttreten des Mangelfacherlasses noch nicht die Möglichkeit gegeben habe, Lehrer mit dem Lehramt für die Primarstufe im Bereich der Sekundarstufe I einzustellen; diese Möglichkeit sei erst später geschaffen worden. Somit müsse der Mangelfacherlass an die Entwicklung angepasst werden. Dass dies so erfolgen müsse, sei auch aus dem ministeriellen Erlass vom 11.01.2001 herauszulesen. Diese Regelung, welche die Einstellung von Bewerbern mit dem Lehramt für die Primarstufe für den Bereich der Sekundarstufe I ermögliche, sei gerade im Lichte der Absicht getroffen worden, die Unterrichtsversorgung in Mangelfächern zu sichern. Der Mangelfacherlass regele in den Abschnitten II und III zudem, dass hinsichtlich der Höchstaltersfrage auf das Datum des Antrags auf Einstellung und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses oder Dauerbeschäftigungsverhältnisses abzustellen sei. Der hierin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass auf den für den Betroffenen günstigeren Zeitpunkt abgehoben werde, müsse auch auf ihren Fall angewandt werden. Sie habe ihre Bewerbung vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres abgegeben. Der Beklagte ziehe zudem aus ihren Kinderbetreuungszeiten nicht die zutreffenden Rechtsfolgen. Der für die Frage der Überalterung maßgebende Zeitpunkt sei der ihrer Einstellung in das (befristete) Angestelltenverhältnis (02.09.2002). Seinerzeit habe sie die zulässige Höchstaltersgrenze nicht überschritten gehabt. Selbst der Beklagte gehe davon aus, dass ihre Kinderbetreuungszeiten zu einem Hinausschieben der Höchstaltersgrenze auf den 13.03.2003 geführt hätten. Unter Berücksichtigung dieser Kinderbetreuungszeiten gelte zudem nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren als erteilt, weil sie die Verbeamtung - mit Widerspruch und Klage - vor Erreichen der individuellen Höchstaltersgrenze begehrt habe.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 13.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2003 zu verpflichten, sie, die Klägerin, in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu befinden.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen

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Er führt ergänzend aus: Der Mangelfacherlass sei so zu verstehen, dass er nur Bewerber erfasse, die - neben den Mangelfächern - auch die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I (oder II) besäßen. Hierzu zähle die Klägerin nicht. Auch durch die Weiterqualifizierungsmaßnahme erwerbe sie nicht die Lehramtsbefähigung für ein Lehramt für die Sekundarstufe, sondern erhalte lediglich eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I. Nach einer in der Dienstbesprechung am 07.09.2001 getroffenen Entscheidung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung würden derartige Bewerber nach erfolgreicher Durchführung der Weiterqualifizierungsmaßnahme nur dann in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, wenn am Tag der Ernennung die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien; anderenfalls würden sie in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis überführt. Die Klägerin sei auch bei Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten von 1 Jahr, 1 Monat und 1 Tag am 01.08.2003 laufbahnrechtlich überaltert. § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO greife bereits deshalb nicht ein, weil eine Übernahme der Klägerin in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis und somit in das Beamtenverhältnis auf Probe frühestens zum 01.08.2003 und somit nicht innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich gewesen sei.

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Die Klägerin ist nach erfolgreicher Teilnahme an der Weiterqualifizierungsmaßnahme mit Wirkung vom 01.08.2003 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt worden. Die Klägerin hat gegen die - ihrer Ansicht nach - hierin liegende (erneute) Ablehnung des Antrags auf Verbeamtung nochmals Widerspruch eingelegt, der derzeit, soweit ersichtlich, noch nicht beschieden ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Vorsitzende kann an Stelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 13.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Das Einstellungsbegehren scheitert daran, dass die Klägerin die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO als ermessensfehlerfrei erweist.

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Das Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, bereits deshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG) von Bedeutung, an die regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen sind als an die entsprechende Eignung für das Angestelltenverhältnis. Diese und andere Erfordernisse sind bislang nicht geprüft worden und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

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Die Klage hat auch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Einstellungsanspruch erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet.

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Dieses Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Klägerin zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter erreicht hat, das über das durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO) in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung der LVO vom 23.12.1995 (GV NRW 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.04.2000 (GV NRW S. 380), vorgeschriebene Einstellungshöchstalter von 35 Jahren hinausgeht. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20.01.2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305..

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Dem Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war aber auch seinerzeit nicht stattzugeben. Nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO darf als Laufbahnbewerber - wozu gemäß §§ 5 Abs. 1 a, 50 Abs. 1 LVO auch die Klägerin als Lehrerin gehört - in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersgrenze hatte die am 00.00.1967 geborene Klägerin bereits mit Ablauf des 12.02.2002 erreicht, so dass im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 01.08.2003 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO um rund ein Jahr und 5 ½ Monate überschritten war. Eine Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren lag im Übrigen auch schon bei ihrer Einstellung in das befristete Angestelltenverhältnis am 02.09.2002 vor.

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Diese Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Eine im vorstehenden Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, d.h., wenn Geburt und/oder Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO muss somit die Geburt oder die Betreuung eines Kindes die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung sein. Vermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung unterbrechen diesen Kausalzusammenhang.

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Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 07.09.1994 - 6 A 3377/93 -, amtlicher Umdruck S. 11 f.; Urteil vom 06.07.1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11, jeweils m.w.N.

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Die Kausalität des in Frage stehenden Sachverhalts ist darüber hinaus dann ausgeschlossen, wenn der Laufbahnbewerber zu den ohne Geburt und/oder Betreuung eines Kindes in Betracht kommenden Zeitpunkten (vor der Überschreitung der Höchstaltersgrenze) aus anderen Gründen nicht eingestellt worden wäre.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.09.1994 - 6 A 3377/93 -, amtlicher Umdruck S. 12, und vom 06.07.1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11, m.w.N.

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Hiernach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten, weil nicht diese sondern das Fehlen von Einstellungsmöglichkeiten ursächlich für die verspätete Einstellung waren.

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Schon vor der Geburt ihres Sohnes K am 30.10.2000, nämlich zum Schuljahr 1999/2000, hatte die Klägerin sich um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes beworben, war hierbei aber erfolglos geblieben, weil sie in dem am Leistungsgrundsatz ausgerichteten Auswahlverfahren bezüglich der freien Stellen offenbar anderen Bewerbern den Vortritt lassen musste. Darüber hinaus war die Klägerin in die „Interessentendatei" (später: „Bewerbungsdatei") aufgenommen worden. Dies hatte zur Folge, dass sie an allen nachfolgenden Lehrereinstellungsverfahren teilnahm (vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 06.11.1996 (GABl. NRW I S. 236) sowie jeweils Ziffer 3 Abs. 2 der Einstellungserlasse des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 26.09.1999 (Az. 725 41 0/2-10 1298/99 - betreffend die Einstellung zum 14.08.2000), vom 01.12.2000 (Az. 725-41-0/2-10-1/2001 - betreffend die Einstellung zum 20.08.2001) und vom 01.10.2001 (Az. 715-41-0/2-10-954/2001 - betreffend die Einstellung zum 01.02.2002)). Dass die Klägerin in der „Interessentendatei" geführt wurde, ergibt sich aus einer unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Belegs „LID 110Ä" erfolgten Änderungsmitteilung der Klägerin vom 01.03.2001, mit der sie der Bezirksregierung N zur Aufnahme in die „Interessentendatei" ihre neue Anschrift mitgeteilt hat (vgl. Blatt 1 der Beiakte Heft 1). Hierbei spricht der Umstand, dass in dem nachfolgenden Ausdruck der „Interessentendatei" vom 07.03.2001 (vgl. Blatt 2 der Beiakte Heft 1) im Falle der Klägerin als „Löschdatum" der 24.02.2004 vermerkt ist und nach dem Runderlass vom 06.11.1999 (a.a.O.) die Daten in der „Interessentendatei" bis zu 5 Jahren erfasst bleiben, dafür, dass die Klägerin bereits im Jahre 1999 in diese Datei aufgenommen worden war. Hatte die Klägerin demnach mit ihrer Bewerbung zum Schuljahr 1999/2000 zugleich (hilfsweise) ihre Aufnahme in die „Interessentendatei" beantragt, war die Geburt ihres Kindes im Oktober 2000 bereits deshalb nicht ursächlich für die verspätete Einstellung, weil die Klägerin mit ihren ununterbrochenen Bemühungen um Einstellung in den Schuldienst zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie einer Berufsausübung den Vorzug gegenüber der persönlichen Betreuung ihres Kindes gab, sie sich jedenfalls nicht überwiegend um die Betreuung und Erziehung des Kindes kümmerte. Zugleich ergibt sich aus dem Umstand fortlaufender Bewerbungen seit 1999, dass letztlich die Erfolglosigkeit der Bewerbungen und nicht die Kinderbetreuung ursächlich dafür war, dass die Klägerin vor Erreichen der Altersgrenze nicht in den Schuldienst eingestellt wurde.

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Eine andere Betrachtungsweise ist selbst dann nicht geboten, wenn unterstellt wird, dass die Klägerin nicht ununterbrochen seit dem Jahre 1999 in der „Interessentendatei" erfasst war. Denn mit ihren Einzelbewerbungen vom 25.04.2001 (Bl. 3 und 4 der Beiakte Heft 1), mit denen die Klägerin - alternativ - eine Einstellung zum Schuljahr 2001/02 im Listenverfahren und eine befristete Einstellung im Rahmen von Vertretungstätigkeiten beantragte sowie zugleich ihr Interesse an einer Einstellung im Rahmen des Vertretungspools und an einer Beschäftigung in den Schulformen der Sekundarstufe I bekundete, machte sie deutlich, dass sie sich ab dem Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2001/02 am 20.08.2001 nicht an der Aufnahme einer - die persönliche Kinderbetreuung als nachrangig erscheinen lassenden - beruflichen Tätigkeit gehindert sah; zugleich ergibt sich aus der Erfolglosigkeit ihrer Einstellungsbemühungen zum Schuljahr 2001/02, dass der entscheidende Grund für die Nichtaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht die Kinderbetreuung sondern der Umstand war, dass die Klägerin im Auswahlverfahren um die (wenigen) Stellen den Mitbewerbern unterlegen war. Zwar hat die Klägerin sich offenbar nach der Geburt ihres Sohnes am 30.10.2000 bis zum Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2001/02 offenbar tatsächlich überwiegend um dessen Betreuung gekümmert; denn sie hat ihre Tätigkeit als Krankenschwester nicht weiter ausgeübt, sondern hat im Anschluss an den Mutterschutz bis Ende Juli 2001 Erziehungsurlaub genommen. Diese Kinderbetreuungszeiten von rund 10 Monaten waren aber gleichfalls nicht ursächlich für die verzögerte Einstellung, weil während dieses Zeitraums eine Einstellungsmöglichkeit nicht bestand. Darüber hinaus reichten Kinderbetreuungszeiten im Umfang von rund 10 Monaten nicht aus, um die im Falle der Klägerin gegebene Überschreitung der Höchstaltersgrenze im Umfang von annähernd 1 1/2 Jahren (13.02.2002 bis 01.08.2003) auszugleichen. Soweit der Beklagte den Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 01.09.2002 als berücksichtigungsfähige Kinderbetreuungszeit ansieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Klägerin mag sich während dieses Zeitraums zwar vorwiegend um die Betreuung und Erziehung ihres Kindes gekümmert haben. Ursächlich dafür, dass sie seinerzeit nicht eingestellt wurde, war aber auch hier, dass die auf Grund der Aufnahme in die „Interessentendatei" vorliegende Bewerbung ebenso wie die Bewerbungen der Klägerin vom 25.04.2001 im gesamten Schuljahr 2001/02, d.h. zum Beginn des Schuljahres 2001/02 (20.08.2001), zum Beginn des 2. Schulhalbjahres 2001/02 (01.02.2002) und im Rahmen unterjähriger Einstellungen mangels freier Stellen erfolglos geblieben waren.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze. Eine solche Ausnahme gilt zunächst nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LVO als erteilt. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Klägerin an dem Tage, an dem sie den Übernahmeantrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und ihre Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. Dies ist nicht der Fall. Zum Zeitpunkt des im Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahr 2002/03 gestellten Antrages hatte die Klägerin die insoweit maßgebende Altersgrenze von 35 Jahren

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- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22 -

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allerdings noch nicht überschritten. Der Klägerin wurde mit Schreiben der Bezirksregierung vom 29.01.2002 - also vor der Vollendung des 35. Lebensjahres am 13.02.2002 - eine Einstellung in Aussicht gestellt, wobei auf die bereits vorliegende Bewerbung der Klägerin Bezug genommen wurde. Diese Bewerbung eröffnete aber nicht die Möglichkeit einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis innerhalb der Jahresfrist des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO. Denn die Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses - und damit eines Beamtenverhältnisses auf Probe - war erst mit Wirkung vom 01.08.2003 möglich. Auf den Zeitpunkt der Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses und nicht den der befristeten Einstellung (hier: am 02.09.2002) ist aber auch im vorliegenden Zusammenhang abzustellen. Eine befristete Einstellung genügt nicht den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Einstellung oder Übernahme im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO bedeutet die Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses, wobei bei Vorliegen der sonstigen laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen die Berufung in das Beamtenverhältnis (zunächst auf Probe) erfolgt. Das Eingehen eines lediglich befristeten Beschäftigungsverhältnisses steht einem derartigen auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis nicht gleich.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2002 - 6 A 5712/00 -; Urteile der Kammer vom 28.03.1995 - 2 K 6696/92 - und vom 08.03.2003 - 2 K 2611/01 -.

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Die Klägerin hat schließlich auch nicht mit Rücksicht auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LVO einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen.

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Seit mehr als 10 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter

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- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. -

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Praxis eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur noch zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können (vgl. etwa Runderlass des Kultusministeriums vom 11.02.1993, Az. Z B 1-22/24-19/93). In Konkretisierung dieser Praxis hat allerdings das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung durch den Erlass vom 22.12.2000 (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00), dessen Geltungsdauer durch Erlass vom 23.04.2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/05 verlängert worden ist, für Bewerber mit Mangelfächern allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen. Die Klägerin wird aber entgegen der von ihr vertretenen Auffassung von dieser Regelung nicht erfasst. Sie unterfällt zunächst nicht der Regelung der Nr. I dieses Mangelfacherlasses, wonach die Ausnahme gilt „für Bewerberinnen und Bewerber (mit der Befähigung) für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen mit den Unterrichtsfächern (...) Mathematik (...)." Die Klägerin verfügt nicht über die Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe, sondern lediglich für das Lehramt für die Primarstufe. Auch durch die zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossene Weiterqualifizierungsmaßnahme für die Sekundarstufe I hat sie keine entsprechende Lehramtsbefähigung sondern lediglich eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erworben. Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte Nr. I des Mangelfacherlasses in ständiger Praxis - wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - nur dann anwendet, wenn der Bewerber über ein durch die Zweite Staatsprüfung nachgewiesenes Lehramt für die Sekundarstufe verfügt, dass der Beklagte hierfür also nicht den künftigen tatsächlichen Einsatz im Unterricht der Sekundarstufe ausreichen lässt. Dem Beklagten ist bei der Zulassung von Ausnahmen von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser schließt die Möglichkeit ein, zwar einerseits zur Deckung eines dringenden Unterrichtsbedarfs auch Lehrer einzustellen, die über die an sich erforderliche Lehramtsbefähigung nicht verfügen, sofern der Bedarf nicht mit Lehrer gedeckt werden kann, die über diese Lehramtsbefähigung verfügen, andererseits aber lediglich die zuletzt genannte Gruppe weiter gehend in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.

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Die (zunächst befristete) Einstellung der Klägerin erfolgte vielmehr auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 11.01.2001 (Az. 715-41-0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00-12/2001), durch den die Unterrichtsversorgung in Mangelfächern (u.a. Mathematik) gerade der Sekundarstufe I gesichert werden soll und der sich gegenüber dem Mangelfacherlass vom 20.12.2000 insoweit als spezielle Regelung darstellt. Der Runderlass vom 11.01.2001 spricht in Nr. 2 u.a. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe an, die den Studienschwerpunkt Mathematik nachweisen können und sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung verpflichten. Neueinstellungen erfolgen hiernach zunächst befristet bis zum Ende der vorgesehenen Weiterqualifizierungsmaßnahme. Lehrkräfte, die nach erfolgreicher Teilnahme an der Weiterqualifizierungsmaßnahme die unbefristete Unterrichtserlaubnis erhalten haben, werden in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse übernommen. Anlässlich der Dienstbesprechung mit den Schulabteilungsleitungen der Bezirksregierungen am 07.09.2001 hat das Ministerium klarstellend bestimmt, dass die Bewerber nach erfolgreichem Abschluss der Weiterqualifizierungsmaßnahme - als Primarstufenlehrer - auch in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können, sofern sie am Tag der Ernennung (Hervorhebung durch das Gericht) die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin aber nicht vor, weil sie - wie ausgeführt - am 01.08.2003 die Altersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO überschritten hatte.

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Es ist auch nicht rechtlich zu beanstanden, dass der Beklagte bei dem durch den Runderlass vom 11.01.2001 erfassten Personenkreis dem Grundsatz folgt, dass die Einstellungsvoraussetzungen auch noch bei Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses vorliegen müssen, während er bei den unter Nr. II und III des Mangelfacherlasses fallenden Bewerbern auf den Zeitpunkt der Begründung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses abstellt. Den von Nr. II und III des Mangelfacherlasses erfassten Gruppen (Primarstufenlehrer mit „Zwangsteilzeit" bzw. sog. Vorgriffseinstellungen) gehören Bewerber an, die - anderes als die Klägerin - bereits im Zeitpunkt ihrer Bewerbung und der Einstellung in das befristete Beschäftigungsverhältnis alle Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllten. Demgegenüber dient die Befristung nach dem Erlass vom 11.01.2001 dazu, die Befähigung für die Sekundarstufe I durch den Erwerb einer entsprechenden Unterrichtserlaubnis erst nachzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.