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Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 1149/07.A·21.01.2008

Iran: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen exilpolitischer Betätigung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der iranische Kläger kurdischer Volkszugehörigkeit wandte sich gegen die Ablehnung von Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG; die Asylklage nach Art. 16a GG nahm er zurück. Das Gericht hielt sein Vorbringen zu Aktivitäten für die verbotene arbeiterkommunistische Partei (Hekmatisten) und behördlichen Nachstellungen für glaubhaft. Regimegegner würden im Iran unnachsichtig verfolgt; bereits Mitgliedschaft und nach außen wirksame Betätigung könnten schwere Sanktionen bis hin zu Folter und Hinrichtung auslösen. Die Beklagte wurde verpflichtet, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iran festzustellen; das Verfahren wurde im Übrigen eingestellt.

Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfolgreich; Asylteil nach Art. 16a GG nach Rücknahme eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Ausländer im Zielstaat wegen eines asylerheblichen Merkmals eine Bedrohung von Leben oder Freiheit droht; die Maßstäbe entsprechen insoweit denjenigen des Art. 16a Abs. 1 GG.

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Der Ausländer hat die in seiner Sphäre liegenden Verfolgungstatsachen substantiiert und widerspruchsfrei glaubhaft zu machen; nicht auflösbare Widersprüche, lebensfremde Abläufe oder eine ungerechtfertigte Steigerung des Vortrags können der Glaubhaftigkeit entgegenstehen.

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Ist das Verfolgungsschicksal glaubhaft und kann eine Wiederholung schwerer staatlicher Maßnahmen bei Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, besteht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

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In Staaten, in denen wirkliche oder vermeintliche Regimegegner unter Missachtung der Menschenrechte verfolgt werden, kann bereits die Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation sowie eine nach außen wirksame oppositionelle Betätigung eine beachtliche Gefahr politischer Verfolgung begründen.

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Nimmt der Kläger die auf Art. 16a Abs. 1 GG gerichtete Klage zurück, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Relevante Normen
§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ Genfer Flüchtlingskonvention, Art. 3§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz§ 76 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Soweit die Klage betreffend Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2006 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1980 in L geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Er hat den Iran nach eigenen Angaben etwa zu Beginn des Monats November 2006 verlassen und ist auf dem Landweg in einem Lastwagen am 25. November 2006 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 4. Dezember 2006 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug zur Begründung bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 6. Dezember 2006 vor:

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Er habe 9 Jahre die Schule besucht und zuletzt im Baugeschäft seines Vaters gearbeitet. Vor einigen Jahren sei er zum Militärdienst herangezogen worden und habe davon 9 Monate abgeleistet. Dann habe er die Waffe niedergelegt und sei einfach nicht mehr hingegangen. Der Grund dafür sei gewesen, dass man ihn im bergigen Grenzgebiet in der Nähe seiner Heimatstadt eingesetzt habe. Dort habe es zu seinen Aufgaben gehört, Schmuggler aufzuspüren und dann auf sie zu schießen. Er sei verhaftet und vom Militärgericht seiner Heimatstadt L im Jahre 2001 zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung habe er einen Zettel bekommen, mit dem er sich habe melden sollen. Er habe aber gesehen, dass man ihm erneut die selbe Aufgabe wie zuvor zugeteilt habe. Er habe sich nicht erneut beim Militär gemeldet und gelte daher noch immer als fahnenflüchtig. In der Folgezeit sei er nicht erneut zum Militärdienst aufgefordert worden. Er sei zwar in L offiziell gemeldet gewesen, doch könne man im Iran alles mit Geld bezahlen. Die Militärbehörden wenden sich an die örtliche Polizei und fragen nach demjenigen, der gesucht werde. Sein Vater habe aber den Polizisten Geld gegeben und die hätten den Militärbehörden zurückgeschrieben, dass seine, des Klägers, Adresse unbekannt sei. Er stamme aus einer kurdischen Familie, die gegen das iranische Regime eingestellt gewesen sei. Er sympathisiere mit der Kommunistischen Arbeiterpartei - Kumeleh / Hekmatist. Seine ganze Familie sei dieser Partei zugetan. Wegen der Aktivitäten seines Vaters hätten seine Schwester und sein Bruder nicht die Universität besuchen können. Er selbst habe zusammen mit zwei Freunden eine Widerstandszelle gegründet mit dem Ziel, die Leute aufzuklären. Er habe ein Auto gehabt und deshalb die Aufgabe übernommen, das Informationsmaterial der Partei zu besorgen. Das seien Zeitschriften und Flyer gewesen. Sein Freund T1 habe zudem vieles aus dem Internet heruntergeladen, was die Gruppe dann vervielfältigt habe. Er, der Kläger, sei für das Verteilen zuständig gewesen. Hierzu habe man beispielsweise Versammlungen und Veranstaltungen auf Schulen genutzt. Sie hätten die Materialien in der Nacht zuvor in den Klassenräumen deponiert. Dann sei T1 verhaftet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der Kläger, in der Firma seines Vaters bei der Kieswäsche gearbeitet. Seine Mutter habe ihn angerufen und von der Verhaftung berichtet. Er habe deshalb einen Freund seines Vaters aufgesucht. Dann habe er erfahren, dass man ihr Haus gestürmt und seinen Vater mitgenommen habe. Insgesamt habe man seinen Vater sieben Tage lang festgehalten. Die Behörden hätten auch die Sache mit seinem Militärdienst erneut aufgerollt. Er habe sich etwa 10 bis 11 Tage bei Freunden seines Vaters aufgehalten. Dann sei sein Schwager gekommen und habe ihn mit seinem Auto nach P gefahren. Dort habe er sich 3 Tage aufgehalten und sei am späten Nachmittag von jemandem abgeholt und in ein anderes Dorf gebracht worden. In der Nacht seien sie losgelaufen und am nächsten Tag in ein anderes Dorf auf der türkischen Seite der Grenze gelangt. Dort sei er 3 Tage geblieben und am nächsten Tag in eine kleinere Stadt namens H gefahren. Von dort aus habe er sich am nächsten Tag mit dem Bus nach Van begeben und am nächsten Tag weiter nach Istanbul. Dort habe er Kontakt mit dem Sohn des Schleusers aufgenommen und sich in ein kleines Haus begeben, wo er 14 oder 15 Tage geblieben sei. Anschließend sei er in einem Lastwagen in 7 Tagen bis nach L1 gekommen. Er habe zunächst gar nicht aus dem Iran ausreisen wollen. Finanziell habe er keine Probleme gehabt. Allerdings sei man speziell als junger Mensch rechtlos gewesen. Man habe sich an Bekleidungsvorschriften zu halten und dürfe seine Meinung nicht frei äußern. Besonders die Kurden genössen weniger Rechte als andere. Wenn er in den Iran zurückkehren müsse, würde er sofort hingerichtet oder aber langjährig inhaftiert.

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Mit Bescheid vom 19. Dezember 2006, dem Kläger am 27. Dezember 2006 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigter stehe bereits die Einreise des Klägers über einen sicheren Drittstaat entgegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt, weil der Vortrag, der Kläger habe mit Freunden eine Widerstandszelle gegründet, die durch die Festnahme eines Freundes aufgeflogen sei, keine politische Verfolgung nach sich ziehe. Die allgemeine Unzufriedenheit mit dem rechtlosen Zustand im Iran reiche nicht aus, um Maßnahmen des iranischen Staates gegen die Person des Klägers in asylrelevanter Weise auszulösen. Auch führe die befürchtete Bestrafung wegen Fahnenflucht zu keiner anderen Beurteilung. Es sei nämlich nicht ausreichend vorgetragen, dass der iranische Staat mit der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht auch eine politische Disziplinierung und Einschüchterung politischer Gegner bezwecke. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz lägen ebenfalls nicht vor.

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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 wies die Bezirksregierung B den Kläger, der bis dahin in T2 untergebracht war, der Stadt E zu.

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Der Kläger hat am 9. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht Münster die vorliegende Klage erhoben, die das dortige Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor, die „Schmuggler", auf die er während seiner Militärzeit gegebenenfalls habe schießen sollen, seien in Wirklichkeit kurdische Freiheitskämpfer gewesen, die in der Türkei Anschläge verübten und sich dann auf iranisches Gebiet zurückzögen. Er als Kurde, der mit der kurdischen Freiheitsbewegung symphatisiere, hätte also auf Gesinnungsgenossen bzw. auf Angehörige seines eigenen Volkes schießen müssen, die ihm eventuell sogar bekannt seien. Daher seien die Folgen der Kriegsdienstverweigerung in seinem Fall als politische Verfolgung einzustufen. Er sei gezwungen gewesen, beim Militär an völkerrechtswidrigen Handlungen im Sinne von Art. 3 der Genfer Flüchtlingskonvention teilzunehmen. Darüber hinaus habe er sich durch Gründung einer Widerstandszelle mit zwei Freunden auch politisch betätigt. Diese Zelle habe zu der Arbeiterkommunistischen Partei „Hekmatist" von Mansoor Hekmaat gehört, die zu einem im Iran verbotenen Spektrum zähle. Die Widerstandszelle habe Informationen vor allem über die Webseite www.hekmatist.com dieser Partei erhalten und sei in Kontakt mit der nächsten Parteiebene gewesen. Er, der Kläger, habe neben dem Verteilen von Zeitschriften oder Flyern auch durch Gespräche andere von seiner politischen Meinung zu überzeugen versucht. Nachdem sein Freund T1 festgenommen worden sei, hätten Zivilpolizisten ihn, den Kläger, mit einem Haftbefehl festnehmen wollen, da er Konterrevolutionär sei. Bei der Durchsuchung des Hauses seiner Eltern seien diese beleidigt worden. Seinen Vater habe man mitgenommen, 7 Tage festgehalten und dessen Konten eingefroren. Er, der Kläger, sei auch in Deutschland bei der „Arbeiterkommunistischen Partei Iran" bzw. bei der „Internatinal Organization of Iranian Refugees" aktiv. Man treffe sich einmal in der Woche in L1. Alle zwei Wochen finde eine zusätzliche Veranstaltung statt. Er selbst veröffentliche namentlich gekennzeichnete Artikel in der Vereinszeitung und im Internet auf der bereits genannten Webseite.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16 a Abs. 1 Grundgesetz gerichtet war. Er hat ferner belegt, seit dem 20. September 2007 formelles Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans - Hekmatisten - Sektion Deutschland zu sein und sich exilpolitisch für diese Gruppierung zu betätigen indem er u.a. namentliche Artikel im Internet veröffentlicht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2006 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn, den Kläger, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Iran vorliegt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht eingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2007 zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Soweit der Kläger die Klage betreffend seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen.

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Die Klage im übrigen hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Soweit der angegriffene Bescheid des Bundesamtes die negativen Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG trifft und den Kläger zur Ausreise auffordert, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Dieser hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.

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Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Dem liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen politischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Dabei ist grundsätzlich ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl vorauszusetzen. Nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden soll Zuflucht und Schutz gewährt werden. Wer in diesem Sinne in seinem Herkunftsstaat politisch verfolgt wurde, bei dem liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27.

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Es obliegt dem Betroffenen, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Antragsteller im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, insbesondere, wenn sie Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.

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In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und vor allem des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass er glaubhaft gemacht hat, sein Heimatland im November 2006 wegen politischer Verfolgung verlassen zu haben und dass eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

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Das Gericht legt hierbei die Ereignisse bis zur Ausreise zu Grunde, welche der Kläger beim Bundesamt und vor allem in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll, umfänglich, widerspruchsfrei und unter Nennung zahlreicher Einzelheiten dargelegt hat. Die wenigen Widersprüche und Ungereimtheiten vermochte er auf Nachfrage auszuräumen. Insgesamt bietet sich ein absolut stimmiges, in sich schlüssiges Bild, das durch eine Reihe von Glaubhaftigkeitskriterien zusätzliches Gewicht erhält. Hierzu zählen etwa die emotionsbesetzten Schilderungen des Klägers zu seinem militärischen Einsatz gegen die Kurden - Angehörige seiner Volksgruppe - im Grenzgebiet, zum Schicksal seines Freundes T1 und zur Verhaftung seines alten Vaters. Während er bei der sonstigen Befragung durch das Gericht einen sehr konzentrierten Eindruck machte und lebhaft, aber sachlich antwortete, änderte sich dieses Aussageverhalten deutlich, als Gegenstand der Befragung die Geschehnisse waren, bei denen ihm nahe stehenden Personen Misshandlungen oder Schlimmeres zugefügt worden waren. Er sprach schneller und erregter als vorher, atmete tief und war vor Allem bei der Schilderung der Verhaftung seines Vaters laut und regelrecht wütend darüber, was man dem alten Mann antat. Auch gab er nicht durchgehend eine chronologische Darstellung ab, sondern schilderte die Geschehnisse zum Teil in zeitlichen Sprüngen; auf Nachfrage war er aber immer in der Lage, wieder zu einem bestimmten Punkt des Geschehens zurückzugehen. Das spricht gegen die Wiedergabe einer nur ausgedachten Verfolgungsgeschichte. Des weiteren spricht für die Glaubhaftigkeit der Umstand, dass der Kläger auch für ihn tendenziell eher ungünstige Sachverhalte erwähnt, beispielsweise den Umstand, dass er die Warnung seiner Mutter zunächst gar nicht ernst nahm und hoffte, im Iran bleiben zu können. Gerade die Beschreibung solcher innerer Stimmungslagen und der Gebrauch der direkten Rede (sagte seiner Mutter am Telefon: „Mama, sei nicht so aufgeregt.") deuten massiv darauf hin, dass er tatsächlich Erlebtes wiedergab. Soweit er unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner Haft nach der Entziehung vom Wehrdienst machte, konnte er dies auf Vorhalt spontan erläutern. Beim Bundesamt hatte er von 3 Monaten gesprochen, in der mündlichen Verhandlung dagegen von 4 Monaten. Dies erklärte er nachvollziehbar mit seiner Nervosität und Angst beim Bundesamt, vor Allem aber mit dem ihm zwischenzeitlich aus dem Iran nachgeschickten Schriftstück der Militärbehörde mit Angaben zur Haftdauer, an denen er sich nunmehr orientiert hatte. Auch die Frage, wie er während seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz von seiner Mutter angerufen werden konnte, obwohl es dort laut war (Kieswäsche), klärte sich in der mündlichen Verhandlung auf (Arbeiter rief ihn ans Telefon).

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Müssen nach alledem die Schilderungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als glaubhaft angesehen werden, kann im Falle seiner Rückkehr in den Iran eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen, die von Inhaftierung über Folter bis hin zur Hinrichtung gehen können, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnislage über die Verhältnisse im Heimatland des Klägers, deren Quellen in das Verfahren eingeführt worden sind,

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vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10. Dezember 2001 und 15. Juli 2002, vom 21. September 2006, S. 14, zuletzt Lagebericht vom 4. Juli 2007, Seiten 12 und 16; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Iran - Online-Loseblattwerk, 14. Asylverfahren, April 2004, Seite 23; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression, 20. Januar 2004, Seite 11;

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werden im Iran nach wie vor wirkliche oder vermeintliche Regimegegner unnachsichtig und unter Missachtung der Menschenrechte verfolgt. Schon die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Gruppen zählen vor allem links orientierte Gruppen. Für Mitglieder von Organisationen, die bewaffnet gegen den Staat kämpfen oder von denen das Regime dies vermutet (oder behauptet), bestand und besteht auch derzeit ein hohes Risiko asylrechtlich relevanter Strafverfolgung und -vollstreckung. Eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt,

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vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006, a.a.O., S. 14.

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Die Hekmatisten, denen der Kläger mittlerweile auch als formelles Mitglied angehört und für die er schon im Iran tätig war, sind eine solche Organisation. Sie gehen zurück auf Mansoor Hekmat, der als Kommunist an der Islamischen Revolution von 1979 teilnahm, jedoch die Treue zum Islamismus und dem Obersten Rechtsgelehrten Chomeini ablehnte („Mythos einer nationalen Bourgeoisie"). Er musste daher ins iranische Kurdistan fliehen. Seine Union marxistischer Kämpfer schloss sich mit der kurdischen Gruppe Komalah zusammen, die maoistische Wurzeln hatte. Zusammen bildeten sie die Kommunistische Partei Irans. 1991 verließ Hekmat diese Partei und gründete die Arbeiterkommunistische Partei Irans (WPI). Berührt vom Völkermord in Ruanda und den Jugoslawienkriegen galt er als Vertreter humanistischer Versionen.

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Vgl. die Internetenzyklopädie „Wikipedia" zum Stichwort „Mansoor Hekmat", www.de.wikipedia.org, ins Verfahren eingeführt.

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Auf einer Konferenz im August 2004 vertrat die WPI - Hekmatist unter anderem als sofortiges und unmittelbares Ziel der Partei die politische Machtübernahme. Erste Voraussetzung dafür sei der Sturz der islamischen Regierung.

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Vgl. Homepage der Hekmatisten www.hekmatist.com/deutsch, ins Verfahren eingeführt.

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Der Kläger hat sich durch das Verschaffen von Materialien sowie durch das Vervielfältigen und Verteilen von Flugblättern mit dem Gedankengut der Hekmatisten in diesem Sinne politisch betätigt und sich damit politischer Verfolgung ausgesetzt. Das zeigen nicht zuletzt auch die Versuche der iranischen Behörden, seiner habhaft zu werden.

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Der Bescheid war daher aufzuheben, soweit dort das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt und der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.