Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·2 K 1043/06.A·15.01.2007

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 1 AufenthG) für iranischen Oppositionellen nach Folter

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid des Bundesamts, der Asyl und Abschiebungsverbote verneinte. Das VG hielt die Klage im Übrigen für fristgerecht, weil der Bescheid zunächst nicht wirksam zugestellt worden war, und gab der Klage hinsichtlich § 60 Abs. 1 AufenthG statt. Es sah die Schilderungen zu oppositioneller Betätigung, Inhaftierung und Folter als glaubhaft an und hielt eine erneute Verfolgung bei Rückkehr in den Iran nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen. Soweit die Asylberechtigung nach Art. 16a GG nicht weiterverfolgt wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein; die Kosten wurden geteilt.

Ausgang: Verfahren wegen teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist nach § 92 Abs. 1, Abs. 3 VwGO einzustellen, wenn die Klage (auch konkludent) teilweise zurückgenommen wird, etwa durch Nichtweiterverfolgung eines angekündigten Antrags in der mündlichen Verhandlung.

2

Eine Klagefrist wird nicht in Lauf gesetzt, wenn der angegriffene Bescheid dem Betroffenen nicht wirksam zugestellt worden ist und auch keine Zustellfiktion eingreift.

3

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Ausländer im Zielstaat wegen eines asylerheblichen Merkmals eine Bedrohung von Leben oder Freiheit droht; die Maßstäbe sind hinsichtlich Verfolgungshandlung und -grund grundsätzlich mit Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich.

4

War der Betroffene im Herkunftsstaat politisch verfolgt, liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG regelmäßig vor, sofern eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen bei Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

5

Bei der Glaubhaftmachung politischer Verfolgung sind Widerspruchsfreiheit, Detailreichtum und nachvollziehbare Aufklärung von Ungereimtheiten maßgeblich; die (mögliche) Unechtheit eines einzelnen Belegdokuments schließt die Glaubwürdigkeit des Kerngeschehens nicht zwingend aus, wenn die übrigen Umstände überzeugend sind.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 10 Abs. 2 Satz 5 AsylVfG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2005 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.0.1978 in T1 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens.

3

Er hat den Iran nach eigenen Angaben am 21. November 2005 verlassen und reiste am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. November 2005 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er bei der Anhörung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 30. November 2005 vor:

4

Er habe in T1 ab dem Monat Bahman 1378 (Januar/Februar 2000) Bauingenieurwesen studiert und sei politisch aktiv gewesen. Im Monat Sharivar 1381 (August/September 2002) habe man ihn 25 Tage lang inhaftiert und im Herbst 1381 (2002) vom Studium ausgeschlossen. Er habe dann in L1 eine Arbeit bei einer Firma gefunden, die Industriekunststoffe herstellt. Dort habe er 14 bis 15 Monate als Abteilungsleiter gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag dort sei Mitte des Monats Sharivar (1384) (Anfang September 2005) gewesen. In Karadj habe er telefonisch Kontakt zu politischen Freunden aus der Studentenzeit aufgenommen, die aus L1 stammten. Es seien eine Frau namens E und ein Mann namens E1 gewesen. Sie hätten ihm das Buch „Anti-Islam" von Ashkan Tashakkori zu lesen gegeben; falls er die dortigen Ideen gut fände, solle man gemeinsam gegen das iranische Regime aktiv werden. In dem Buch werde die Abschaffung des Islam verlangt, der Ursprung von Lüge, Unmoral und Terrorismus sei. Auch werde der Sturz der jetzigen Regierung und die Einführung einer freien, demokratischen Regierungsform verlangt. Um die Bevölkerung aufzuklären, hätten sie dann begonnen, in einem Keller mit einem Kopiergerät das Buch zu vervielfältigen. Die so hergestellten Exemplare hätten sie an ihre Verbindungsleute gegeben, welche die Bücher dann weiter verteilt hätten. Er, der Kläger, sei ein Jahr bei dieser Gruppierung gewesen. In dieser Zeit seien etwa 30 ganze Exemplare des Buches vervielfältigt worden. Sie hätten Teile des Buches kopiert und verteilt. Jeder aus der Dreiergruppe habe einen eigenen Verbindungsmann gehabt, der dann wieder jeweils bis zu zehn weitere Verbindungsleute unter sich gehabt habe. Er, der Kläger, habe seinen Verbindungsmann nie danach gefragt. Er sei trotz der früheren Verhaftung aus Überzeugung erneut politisch tätig geworden. Es sollten alle Religionen nebeneinander existieren können. Im Iran werde der Islam hingegen als Waffe und zur Unterdrückung der Bevölkerung eingesetzt. Am 18. oder 19. Sharivar 1384 (9./10. September 2005) gegen 6.00 Uhr habe er seine Wohnung verlassen wollen, um zur Arbeit zu gehen. Vor der Tür habe ein Peugeot 405 mit drei Personen in Zivil gestanden. Sie hätten seine Wohnung durchsucht, aber nichts gefunden. Dann hätten sie ihm die Augen verbunden, ihm Handschellen angelegt und ihn mitgenommen. Man habe ihn in einen 1,5 m x 1,5 m großen Raum gebracht. Von dort habe man ihn immer zum Verhör geholt. Er sei massiv gefoltert worden. Sie hätten ihn in einen Sack gesteckt und an einen Deckenventilator gehängt und geschlagen. Man habe seinen Rücken ausgepeitscht, ihm eine Blechdose auf den Kopf gestülpt und darauf geschlagen. Sie hätten auch den Raum, in dem er geschlafen habe, mit kaltem Wasser geflutet oder mit Koransprüchen beschallt. Einmal hätten sie ihm ein Enthaarungsmittel gegeben: Er solle es trinken und damit seiner Hinrichtung zuvorkommen. Zunächst habe er trotz der Folter keine Namen verraten. Einmal habe er aber auf dem Weg zum Verhör keine Augenbinde umgehabt und seinen Verbindungsmann, dem er die kopierten Bücher gegeben habe, mit blutigem Gesicht stehen sehen. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass die ganze Sache sowieso aufgeflogen sei und habe beim Verhör dann Angaben gemacht. Etwa habe er den Vervielfältigungsort genannt, wo man aber nichts weiter gefunden habe, weil er zuvor absprachegemäß geräumt worden sei. Insgesamt sei er zwei oder zweieinhalb Monate in Gewahrsam gewesen. In der Zwischenzeit hätten Mitglieder seiner Gruppe seine Familie unterrichtet. Es habe die Absprache gegeben, dies zu tun, wenn man von einem von ihnen zwei Tage nichts höre. Sein Stiefvater, der Oberst bei den Sepah Pasdaran sei, habe her-ausbekommen, wo er, der Kläger, sei. Drei Leute des Geheimdienstes hätten ihn in einem Peugeot mit verdunkelten Scheiben zum Gericht bringen sollen. Als sie auf der Enghelabstraße in Teheran gewesen seien, hätten sie aber angehalten und ihn aussteigen lassen. Dies habe sein Stiefvater durch Geld oder Einfluss erreicht. In der Nähe habe er, der Kläger, seinen Stiefvater in seinem Auto angetroffen und sei bei ihm eingestiegen. Er sei wegen der Folter in schlechter körperlicher und geistiger Verfassung gewesen und habe kaum laufen können. Der Stiefvater, der die Folterspuren auf seinem Rücken fotografiert habe, habe ihn in ein Dorf gebracht. Dessen Namen könne er nicht nennen. Dort habe er sich in einem kleinen Haus, das auf einem großen Grundstück gestanden habe, sieben bis zehn Tage aufgehalten. Sein Stiefvater habe währenddessen die weitere Flucht und Ausreise über dritte Personen arrangiert. Er, der Kläger, sei am 21. November 2005 mit einem falschen Pass über den Flughafen Mehrabad ausgereist. Nach der Landung in Frankfurt sei er nach X gefahren. Dort habe er einen Bekannten getroffen und sich mit dessen Hilfe bei der Bundespolizei gemeldet.

5

Der Kläger reichte anlässlich der Anhörung beim Bundesamt diverse Unterlagen zu den Akten, u.a. Fotos seines zerschlagenen Rückens sowie eine Bescheinigung, aus der sich ergab, dass er vom Jahr 1378 (1999/2000) bis zum Halbjahr 1380/81 (September 2001 bis März 2002) in T1 Bauwesen studiert hatte, aber vom Studium ausgeschlossen worden war.

6

Bei den Akten befinden sich zudem Vernehmungsprotokolle vom 21. und 22. November 2005, die von der Bundespolizei in X erstellt wurden. Das erste betrifft die Vernehmung des T2, der in X lebt und angab, vom Kläger am 21. November 2005 angerufen worden zu sein, ihn am Bahnhof in X getroffen und zur Polizeiwache begleitet zu haben. Das zweite betrifft die Vernehmung des Klägers, der seine Einreise nach Deutschland schilderte. Auf die Frage, wie er zu seinen Verletzungen gekommen sei, die man bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen an seinem Körper festgestellt habe, gab er an, in T1 20 bis 25 Tage inhaftiert gewesen zu sein. Während dieser Zeit seien ihm durch Elektromaßnahmen Verbrennungen am Fuß zugefügt worden, die eine Gewebetransplantation erforderlich gemacht hätten. Außerdem sei er am Rücken ausgepeitscht worden. Während seiner Genesungszeit habe er ein Schreiben erhalten, wonach er von der Universität ausgeschlossen werde. Weiter führte er aus, vor etwa zwei Monaten in L1 festgenommen worden zu sein. Er sei etwa 53 Tage im Untersuchungsgefängnis gewesen. Dort habe man ihm die Verletzungen am Rücken zugefügt. Seither habe er dort immer noch Schmerzen. Auch sei seine Hörfähigkeit am linken Ohr vermindert und er habe häufig Kopfschmerzen. Vor sieben oder zehn Tagen hätten ihn Beamte zum Revolutionsgericht nach Teheran bringen sollen, ihn jedoch nach Bestechung durch seinen Stiefvater fliehen lassen.

7

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigter stehe bereits die Einreise des Klägers über einen sicheren Drittstaat entgegen, da er zur Einreise auf dem Luftweg keine nachprüfbaren Angaben gemacht und auch den Asylantrag nicht unmittelbar bei den Grenzbehörden gestellt habe. Im übrigen könne dem Kläger sein Vorbringen nicht geglaubt werden. Insbesondere sei es möglich, dass er die durch die Fotos dokumentierten Striemen auf seinem Rücken auch aus anderen als asylrelevanten Gründen erhalten habe.

8

Der Bescheid sollte dem Kläger am 30. Dezember 2005 zugestellt werden. Auf der Zustellungsurkunde hieß es, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift, einem Asylbewerberheim in F, nicht zu ermitteln. Grund hierfür war, dass der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits in dem Wohnheim lebte, noch nicht auf der Liste der Bewohner geführt wurde, da diese lediglich einmal im Monat aktualisiert wurde. Erstmalig erfuhr er von dem ablehnenden Bescheid am 28. Februar 2006, als er bei der Ausländerbehörde vorsprach und ihm eine Durchschrift des Bescheides ausgehändigt wurde. Erst mit Schreiben vom 13. März 2006 stellte das Bundesamt den Bescheid an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu.

9

Der Kläger hat am 11. März 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, die Klage sei - bis dahin - nicht wirksam zugestellt worden, weil die Post weder einen Zustellversuch bzw. eine Ersatzzustellung beim Kläger unternommen noch eine Benachrichtigung hinterlassen und den Bescheid hinterlegt habe. Mangels Zustellversuches gelte auch die Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 5 AsylVfG nicht. Der Bescheid sei ihm erstmalig bei Vorsprache beim Ausländeramt am 28. Februar 2006 bekannt geworden. In der Sache wiederholte er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Seine Darlegungen seien glaubhaft. Er habe widerspruchsfrei und detailreich vorgetragen. Anderes ergebe sich angesichts der Strukturen des Überwachungsstaates auch nicht da-raus, dass das Buch nur 30 mal vervielfältigt worden sei. Auch dürfe ihm nicht vorgehalten werden, dass er trotz einer früheren Verhaftung erneut politisch aktiv geworden sei. Er habe seine Entlassung von der Universität belegt und Fotos vorgelegt, auf welchen die von ihm erlittenen Misshandlungen zu sehen seien.

10

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger ein ärztliches Attest der N u.a. vom 13. April 2006 sowie ein Gutachten der Chirugischen Gemeinschaftspraxis G vom 14. Dezember 2006 über die Feststellung von Folterspuren zu den Akten gereicht. Hierauf wird Bezug genommen. Des weiteren hat er ein Schriftstück in der Sprache farsi nebst deutscher Übersetzung eingereicht, das er als ein gegen ihn ergangenes Urteil des Revolutionsgerichts in T1 bezeichnet und in dem er wegen der geschilderten politischen Aktivitäten zum Tode verurteilt worden sei. Das mit der Echtheitsüberprüfung dieses Schriftstücks betraute Auswärtige Amt hat dem erkennenden Gericht unter dem 20. Oktober 2006 mitgeteilt, das Dokument sei nicht authentisch. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Der Kläger ist dieser Einschätzung im wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, es handele sich bei dem Dokument lediglich um die Bestätigung eines bereits 2002/2003 ergangenen Todesurteils. Zudem sei es im Iran nicht unüblich, kopierte Schriftstücke zu verwenden.

11

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage nicht weiter verfolgt, soweit sie auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet war.

12

Er beantragt,

13

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2005 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn, den Kläger, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG - hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - hinsichtlich des Iran vorliegt.

14

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.

17

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Mai 2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

18

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht eingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Soweit die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Kläger hat die Klage insoweit konkludent zurückgenommen, indem er den ursprünglich angekündigten Antrag im Anschluss an eine Erörterung der Umstände der Einreise in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt hat.

22

Die Klage im übrigen hat Erfolg.

23

Sie ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden, weil der angegriffene Bescheid dem Kläger vor der Klageerhebung weder wirksam zugestellt worden war noch als zugestellt galt. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageschrift, denen sich das Gericht - und der Sache nach auch die Beklagte - anschließt, wird verwiesen.

24

Die Klage ist begründet. Soweit der Bescheid vom 29. Dezember 2005 die negativen Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG trifft, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Dieser hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.

25

Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Dem liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen politischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Dabei ist grundsätzlich ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl vorauszusetzen. Nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden soll Zuflucht und Schutz gewährt werden. Wer in diesem Sinne in seinem Herkunftsstaat politisch verfolgt wurde, bei dem liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre,

26

vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27.

27

Es obliegt dem Betroffenen, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Antragsteller im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, insbesondere, wenn sie Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.

28

In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und vor allem des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass er glaubhaft gemacht hat, sein Heimatland im November 2005 wegen politischer Verfolgung verlassen zu haben und dass eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

29

Das Gericht legt hierbei die Ereignisse bis zur Ausreise zu Grunde, welche der Kläger beim Bundesamt und vor allem in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll, umfänglich, widerspruchsfrei und unter Nennung zahlreicher Einzelheiten dargelegt hat. Bis dahin aufgetretene Widersprüche und Ungereimtheiten vermochte er auf Nachfrage auszuräumen. Insgesamt bietet sich ein absolut stimmiges, in sich schlüssiges Bild, das durch eine Reihe von Glaubhaftigkeitskriterien zusätzliches Gewicht erhält. Hierzu zählen etwa die emotionsbesetzten Schilderungen des Klägers zu seinen Verhaftungen, zu den Geschehnissen während der Haft wie auch zum Schicksal zweier politischer Freunde. Während er bei der sonstigen Befragung durch das Gericht einen sehr konzentrierten Eindruck machte und mit im wesentlichen gleichbleibender Stimmlage antwortete, änderte sich dieses Aussageverhalten deutlich, als Gegenstand der Befragung die Geschehnisse waren, bei denen ihm selbst oder ihm nahe stehenden Personen Misshandlungen oder Schlimmeres zugefügt worden waren. Er senkte mehrfach den Kopf, verbarg ihn in seinen Händen und antwortete stockend und in einem Tonfall, den man gemeinhin mit „brüchige Stimme" bezeichnet. Auch gab er gerade von diesen Ereignissen nicht etwa eine durchgehend chronologische Darstellung ab, sondern schilderte die Geschehnisse zum Teil in zeitlichen Sprüngen. Das spricht gegen die Wiedergabe einer nur ausgedachten Verfolgungsgeschichte. Des weiteren spricht für die Glaubhaftigkeit der Umstand, dass der Kläger auch für ihn tendenziell eher ungünstige Sachverhalte erwähnt bzw. nicht von ihnen abrückt. Beispielsweise hat er Komplikationen bei der Beschaffung des „Urteils" dargelegt, das nach der Zustellung zunächst in die Hände seiner Mutter gelangt sei, die es vor Schreck und Empörung zerrissen habe. Sein Stiefvater habe sich daher eine Zweitausfertigung bei Gericht besorgen müssen. Dabei ist er bei seiner Darstellung geblieben, das „Urteil" nicht zur Bekräftigung seiner Schilderungen „bestellt" zu haben, obwohl das Gericht in der mündlichen Verhandlung durchblicken ließ, dass ihm auch ohne dieses Urteil geglaubt werden könne.

30

Das Bundesamt dringt hingegen mit seinen Einwendungen gegen die Glaubhaftigkeit nicht durch.

31

Das gilt zunächst, soweit es dem Kläger vorhält, seine Angaben zur Motivation für seine politische Betätigung, zur politischen Betätigung selber und insbesondere zum Buch „Anti-Islam" seien lediglich oberflächlich. Jedenfalls bei der Befragung durch das Gericht hat der Kläger hierzu hinreichend Einzelheiten vorgetragen. Er hat den Prozess seiner politischen Meinungsbildung beschrieben und überzeugend vorgetragen, wie er schon vor Beginn des Studiums in einer Organisation tätig gewesen sei, die auf die Einhaltung der islamischen Vorschriften zu achten gehabt habe. Dort habe er Einblick in Akten von dem Regime nahestehenden Personen erhalten. Dabei sei ihm klar geworden, dass die Bevölkerung unter Ausnutzung der Religion terrorisiert werde. Die Religion werde als Waffe verwendet, es werde gefoltert und ein Klima der Angst und der Depression erzeugt. Er sei zu der Überzeugung gelangt, dass dieses faschistische, mittelalterliche System abgeschafft werden müsse. An dessen Stelle solle ein demokratischer Iran treten. Letztlich solle die Bevölkerung aber durch ein Referendum selbst entscheiden, welche Staatsform sie haben wolle. Der Kläger hat ferner eingehend beschrieben, wie er bereits in T1 während des Studiums mit anderen Kommilitonen Flugblätter verfasst, vervielfältigt und verteilt hat, um die Bevölkerung aufzuklären. Dabei hat er sich über den zu Hause stehenden Dienstcomputer seines Stiefvaters, der Oberst bei den Pasdaran ist, heimlich interne Informationen verschafft, die er in den Flugblättern verarbeitet hat. Nachdem er inhaftiert, gefoltert und verurteilt worden ist, ist er in L1 erneut politisch tätig geworden. Er hat mit zwei ihm noch aus T1 bekannten Studenten Auszüge aus dem Buch „Anti-Islam" vervielfältigt und verteilt, um die Bevölkerung aufzuklären. Auf Nachfrage hat er die äußere Beschaffenheit dieses Buches eingehend beschrieben (300 - 330 Seiten, zwischen DIN-A 4 und 5, in einen cremefarbenen Umschlag fest eingebunden) und sich auch zu dessen Inhalt geäußert. Danach wird in dem Buch beschrieben, dass der Islam den Persern vor 1.400 Jahren von den Anhängern Mohammeds aufgezwungen worden ist, sadistische Regeln vorsieht und religiöse Minderheiten gefährdet. Dieses System solle nach dem Inhalt des Buches durch ein anderes ersetzt werden, das alle Religionen akzeptiere und auf demokratischen Grundsätzen beruhe. Darüber hinaus hat sich der Kläger auch zu dem Verfasser geäußert, der seiner Vermutung nach in Kanada lebt. Dies entspricht den Recherchen des Gerichts, nach denen im Internet unter dem Suchbegriff „Ashkan Tashakkori" folgende Eintragung zu finden war:

32

Kash Manham Yek Yahoudi Boudam, I Wish I was a Jew, Author: Ashkan Tashakkori, Place of Pub.: Willowdale, Canada, Publisher: , Date: 1998, Binding: pb., Edition: 1, Pages: 124 www.mazdapub.com/P-Religion-Philosophy.htm - 221k -

33

Zwar existiert eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2004 an das Bundesamt (Aktenzeichen 508-516.80/42166), wonach nach dortiger Einschätzung weder ein Buch „Anti-Islam" noch ein Autor Ashkan Tashakkori im Iran bekannt seien. Allerdings wird weiter eingeräumt, dass das seinerzeit vorgelegt Dokument in Kanada produziert wurde, als Gegenstand demnach also existierte. Das bestätigt letztlich das Vorbringen des Klägers, der ebenfalls geäußert hat, dieses Buch könne im Iran nicht offiziell herausgebracht werden, weil dies zu gefährlich sei. Aus diesem Grund hat er Auszüge davon nur heimlich verteilt.

34

Auch den weiteren Einwand des Bundesamtes, es sei fragwürdig, in einem Jahr oppositioneller Tätigkeit zu Dritt zur Aufklärung der Bevölkerung ein Buch lediglich 30 mal kopiert zu haben, konnte der Kläger entkräften. Dieser Einwand beruht auf einem Missverständnis. Der Kläger hat nach seinen Angaben bei Gericht diese Mengenangabe nur gemacht, um beim Bundesamt eine Vorstellung von der Menge der insgesamt kopierten Seiten zu erzeugen (30 x 330 = 9900). Er bzw. seine beiden Freunde haben jedoch diese Kopien nicht zu 30 Büchern zusammen geheftet, sondern einzeln verteilt. Dies erscheint gut nachvollziehbar.

35

Dass der Kläger des weiteren nicht in der Lage gewesen sein soll, nähere Angaben zu seiner Befreiung durch den Stiefvater, zum Ort seines Versteckes und zur genauen Dauer des Versteckens habe machen können, trifft zum einen in dieser Form nicht zu, weil er sowohl beim Bundesamt wie auch während der mündlichen Verhandlung hierzu durchaus eine Reihe von Details benannt hat. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass er sich wegen der in der Haft erlittenen Behandlung körperlich und vor allem psychisch in außerordentlich schlechter Verfassung befand. Aus seinen Schilderungen zu den Misshandlungen ergibt sich, dass es die Folterknechte offenbar in besonderem Maße darauf angelegt haben, ihn psychisch zu „brechen" (Lärmfolter, Schlafentzug durch Beschallung und kaltes Wasser, Bedrohung der Familie, Aufforderung zum Selbstmord durch Trinken eines Enthaarungsmittels). Diese Folgen verspürt der Kläger nach dem von ihm vorgelegten Attest der N u.a. vom 13. April 2006 noch immer. Sein Stiefvater hat dies seinerzeit erkannt und dem Kläger noch auf der Fahrt zu dem Versteck ein Medikament gespritzt, wonach er eingeschlafen ist. Auch im Versteck musste der Kläger gepflegt werden und hat beispielsweise Infusionen erhalten. Dass er in einem solchen Zustand in seiner Wahrnehmungsfähigkeit insgesamt eingeschränkt war, liegt auf der Hand.

36

Auf den vom Bundesamt formulierten Einwand, weshalb er trotz der bereits in T1 erlittenen Folter erneut in L1 politisch aktiv geworden sei, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, ein Intellektueller, der bei vollem Bewusstsein sei, komme an den Problemen im Iran nicht vorbei. Diese Einstellung ist nachvollziehbar und kann ihm nicht als Hinweis auf fehlende Glaubhaftigkeit vorgehalten werden.

37

Darüber hinaus vermochte der Kläger nicht nur, die vom Bundesamt aufgeworfenen Unklarheiten überzeugend auszuräumen, sondern er hat auch vermeintliche Ungereimtheiten, die ihm das Gericht vorgehalten hat, spontan und nachvollziehbar beseitigen können.

38

So hat er beispielsweise erklärt, weshalb er den Komplex „politische Aktivitäten, Haft und Gerichtsverhandlung in T1" beim Bundesamt nur angedeutet und nicht weiter dargestellt hat: Der Befrager dort sei nur an den unmittelbaren Ausreisegründen interessiert gewesen und habe an der Vorgeschichte kein Interesse gehabt. Ferner hat der Kläger auf Nachfrage eingeräumt, in T1 unter der Folter preisgegeben zu haben, dass er den Computer seines Stiefvaters ohne dessen Wissen zur Informationsbeschaffung „angezapft" hat, dass aber der Stiefvater hierdurch Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen habe hinnehmen müssen. Ähnlich hat er auf den Vorhalt reagiert, die Sicherheitskräfte, die ihn auf Veranlassung seines Stiefvaters freigelassen hätten, hätten sich selbst einer Bestrafung ausgesetzt: Er habe in der Tat später von seinem Stiefvater erfahren, dass seine Bewacher zu einer dreimonatigen Haftstrafe verurteilt worden seien, sie hätten jedoch vorher eine Menge Geld für seine Freilassung erhalten. Zudem hat er geklärt, weshalb er beim Bundesamt seine Haftzeit mit zwei bis zweieinhalb Monaten angegeben hat, bei der Bundespolizei hingegen mit genau 53 Tagen. Die Zahl 53 habe er nie genannt, sie sei durch eine Umrechnung seiner Zeitangaben durch den Dolmetscher erfolgt.

39

Schließlich steht der Glaubwürdigkeit der Klägers, von der das Gericht nach einer über fünfstündigen Befragung überzeugt ist, nicht entgegen, dass das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 erklärt hat, nach seiner Auffassung sei das vom Kläger bei Gericht eingereichte Dokument („Urteil") nicht authentisch. Die zum Beleg genannten sechs Fälschungsmerkmale sind nämlich bis auf eines vor dem Hintergrund der Schilderungen des Klägers erklärbar. Das gilt zunächst für die Kopierstreifen am oberen und unteren Rand sowie für den Stempel „Übereinstimmung der Kopie mit dem Original" mit der Unterschrift des Richters. Nach den Angaben des Klägers wurde dieses „Urteil" seinen Eltern an seine Heimatanschrift in T1 zugestellt. Seine Mutter habe es in Empfang genommen und vor Schreck zerrissen. Da sein Stiefvater das Dokument deshalb nicht habe lesen können, habe er sich an das Gericht gewandt und sich eine Zweitausfertigung beschafft, die er dem Kläger dann nach Deutschland geschickt habe. Demnach ist das Urteil am Revolutionsgericht in T1 auf Bitten des Stiefvaters des Klägers kopiert und die Kopie vom Richter selbst beglaubigt worden, was möglich erscheint, wenn ein so hochrangiger Bittsteller wie der Stiefvater - immerhin Oberst bei den Pasdaran und Mitglied einer Märtyrerfamilie - vorspricht. Der weitere Hinweis des Auswärtigen Amtes, es könne sich auch deshalb nicht um ein authentisches Todesurteil handeln, weil es dafür mit nur einer Seite zu kurz sei und weil das Textfeld nicht schwarz umrahmt sei und keine Linienziehung enthalte, lässt sich damit entkräften, dass es sich nach dem Inhalt des Dokuments nicht um ein originäres Todesurteil handelt, sondern Bezug genommen wird auf eine Verurteilung zum Tode aus dem Jahre 1381 (2002/03), die seinerzeit wegen besonderer Umstände vorübergehend ausgesetzt worden war und nunmehr nach den erneuten Taten zum Tragen kommt. Es erscheint nicht hinreichend sicher ausgeschlossen, dass dieses erneute „Urteil" aus diesem Grund in seiner äußeren Form von der eines „normalen" Urteils abweicht. Dass ein Todesurteil nicht suspendiert werden könne, wie das Auswärtige Amt des weiteren darlegt, ist zum einen nicht überzeugend begründet, denn es heißt im weiteren, dass „Strafmilderungen und Strafaussetzungen zur Bewährung" für Todesstrafen nach dem zweiten Kapitel des iranischen Strafgesetzbuches nicht möglich seien. Demgegenüber wurde aber nach der ersten Verurteilung die Todesstrafe nicht abgemildert oder - jedenfalls nicht ausdrücklich - zur Bewährung ausgesetzt, sondern die Strafe wurde „wegen besonderer Umstände vorübergehend ausgesetzt". Bei diesen Umständen handelte es sich nach den Angaben des Klägers um die von ihm unterschriebene Reueerklärung und darum, dass er einer religiösen Märtyrerfamilie angehört. Auch hatte sich sein Stiefvater für ihn eingesetzt, was angesichts seines hohen Ranges einiges Gewicht gehabt haben dürfte. Eine Bewährung im engen Sinne wurde also nicht ausgesprochen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auf die Einhaltung juristischer Vorschriften durch die Revolutionsgerichte kein großes Gewicht gelegt werden kann, soweit damit die Authentizität eines Dokuments in Zweifel gezogen werden soll. Dies legen die Zustände an diesen Gerichten nahe. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 21. September 2006 (508-516.80/3 IRN) werden sie nämlich mit religiösen Richtern besetzt, die über unzureichende juristische Kompetenz verfügen und nur selten eine allgemeine juristische Ausbildung vorweisen. Die dortigen Verfahren sind häufig kurz und summarisch. In vielen Fällen findet auch heute noch keine Verteidigung durch einen Anwalt statt. Auch sind nicht überall Staatsanwälte tätig (vgl. S. 10 des Berichts). Hinzu kommt, dass diese Zustände exakt der Schilderung des Klägers entsprechen, die er von seiner Verhandlung vor dem Revolutionsgericht in T1 abgegeben hat, zu der er aus dem Krankenhaus im Rollstuhl geholt worden war. Letztlich bleibt als vermeintliches Fälschungsmerkmal allein, dass im Geschäftszeichen des Dokuments die Nummer der zuständigen Kammer fehlt. Allein hierauf lässt sich aber nach Auffassung des Gerichts die Einstufung als Fälschung nicht hinreichend sicher stützen. Das gilt vor allem deshalb, weil in der Übersetzung jeweils dort, wo das Aktenzeichen genannt wird, auch die zuständige Dienststelle bezeichnet wird („Aktenzeichen: 000/84, Revolutionsgericht T1, Geschäftsstelle 3" bzw. „Er ist bereits durch dieses Gericht, Geschäftsstelle 3 gemäß dem Aktenzeichen 0000/81 ... verurteilt worden"). Eine solche, ausführliche Schreibweise des Aktenzeichens erscheint nicht ausgeschlossen.

40

Müssen nach alledem die Schilderungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als glaubhaft angesehen werden, kann im Falle seiner Rückkehr in den Iran eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen, die von Inhaftierung über Folter bis hin zur Hinrichtung gehen können, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt,

41

vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006, a.a.O., S. 14.

42

Der Kläger hat sich durch das Verfassen, Vervielfältigen und Verteilen von Flugblättern sowie durch das Kopieren und Verteilen von Auszügen aus dem Buch „Anti-Islam" in diesem Sinne politisch betätigt.

43

Der Bescheid war daher aufzuheben, soweit dort das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt und der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert wurde.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.