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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 784/03·15.05.2003

Eilantrag auf Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII abgelehnt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, Zuständigkeit zu erklären und Hilfen nach § 41 SGB VIII zu gewähren. Das Gericht lehnte den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (Antragsgegner hatte Zuständigkeit und Entscheidung angekündigt) und wegen mangelnder Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ab. Es fehle an der konkreten Benennung und Begründung einer geeigneten Maßnahme; zudem seien Prognoseangaben zur verbleibenden Zeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht vorgetragen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 41 SGB VIII abgewiesen; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis und unzureichende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt der rechtsvermittelnde Bedarf, weil die Behörde sich für zuständig erklärt hat und die Entscheidung angekündigt ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung.

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Die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dient der Sicherung, nicht der endgültigen Befriedigung von Ansprüchen, und darf die Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht vorwegnehmen; eine Ausnahme erfordert die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und -anspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).

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Ein Anspruch auf Leistungen nach § 41 SGB VIII ist nur glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller eine konkret gewünschte Maßnahme benennt und darlegt, warum diese nach den Erfordernissen des § 41 SGB VIII geeignet und erforderlich ist.

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Allgemeine oder pauschale Angaben (z.B. die Suche nach einer Unterkunft) genügen nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Kinder- und Jugendhilfe; das Gericht hat nicht die Aufgabe, für den Antragsteller eine geeignete Maßnahme zu ermitteln.

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Bei kurzer verbleibender Zeit bis zur Altersgrenze sind darzulegen und zu begründen, inwieweit die beantragte Maßnahme unter Prognosegesichtspunkten noch Verbesserungen erwarten lässt; das Unterlassen solcher Angaben schwächt den Anordnungsanspruch.

Relevante Normen
§ 41 SGB VIII§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 3 ZPO§ 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der mit Schreiben vom 7. März 2003 gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich für zuständig zu erklären und dem Antragsteller Hilfen gem. § 41 SGB VIII zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Nachdem der Antragsgegner sich für zuständig und bereit erklärt hat, über den Antrag des Antragstellers zu befinden, fehlt ihm, dem Antragsteller, unabhängig von der Frage, ob eine solche isolierte Entscheidung begehrt werden kann, schon das Rechtsschutz-bedürfnis für ein Begehren auf gerichtliche Hilfe.

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Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung ( Anordnungsgrund ) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch ) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen ( § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).

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Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage kommt für eine Jugendhilfemaßnahme lediglich § 41 SGB VIII in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlich-keitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Lediglich in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

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Dass diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers erfüllt sind, lässt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht feststellen. Die bisherigen Angaben des Antragstellers lassen nicht erkennen, welche Maßnahme konkret gewollt wird und wieso eine und wenn ja, welche Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe angezeigt sein soll. Allein der Umstand, dass der Antragsteller für die Zeit nach seiner Entlassung eine Unterkunft in einer Wohngemeinschaft sucht, begründet keine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 41 SGB VIII. Eine pauschale Verpflichtung des Antragsgegners kommt nicht in Betracht, da er letztlich nur konkrete Maßnahmen bewilligen kann und diese sich jeweils nach der Geeignetheit und Erforderlichkeit der einzelnen Maßnahme richtet. Es ist auch im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht etwa Aufgabe des Gerichts, zu suchen, ob es eine geeignete Maßnahme geben könnte. Vielmehr hat der Antragsteller eine konkret gewünschte Maßnahme zu benennen und anhand der Maßstäbe des § 41 SGB VIII darzulegen, aus welchen Gründen er diese für erforderlich hält. Dies ist trotz Hinweises nicht geschehen.

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Ferner ist fraglich, ob eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII im Hinblick darauf, dass der Antragsteller Ende Juli 2003 entlassen werden soll und bereits am 11. Oktober 2003 sein 21. Lebensjahr vollenden wird, auch unter Prognose-gesichtspunkten in der verbleibenden Zeit von knapp 3 Monaten auch nur in Teilbereichen Verbesserungen erwarten lässt. Hierzu fehlen jeglichen Angaben des Antragstellers.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.