Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 5701/17·07.02.2018

Einstweilige Anordnung auf BAföG-Leistungen abgelehnt; PKH versagt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Bewilligung von BAföG-Leistungen. Das Gericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Die einstweilige Anordnung war unbegründet, weil kein Anspruch nach §7 Abs.3 BAföG bestand und weder ein wichtiger Grund noch unverzügliches Handeln dargetan wurden.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von BAföG sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Die einstweilige Anordnung nach §123 VwGO dient der Sicherung vorläufiger Zustände und darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen; eine Ausnahme besteht nur, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist und unzumutbare Folgen drohen.

3

Bei einem Fachrichtungswechsel nach §7 Abs.3 BAföG gilt bei erstmaligem Wechsel eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes; bei weiteren Wechseln obliegt dem Auszubildenden die Darlegungs- und Beweislast für einen wichtigen Grund.

4

Ein "wichtiger Grund" i.S.d. §7 Abs.3 BAföG erfordert eine Interessenabwägung zwischen den Zielen der Ausbildungsförderung und den individuellen Interessen des Auszubildenden; längere Ausbildungszeiten erhöhen die Anforderungen an die Darlegung, und der Auszubildende muss unverzüglich handeln.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO§ 1 BAföG§ 7 Abs. 3 BAföG§ 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

I.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

4

II.

5

Der Antrag,

6

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen,

7

hat keinen Erfolg.

8

Der Antrag ist unbegründet.

9

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO.

10

Die Antragstellerin hat für die Zeit vor Antragstellung schon einen Anordnungsgrund nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Leistungen nach dem BAföG dienen u.a. vorwiegend der Sicherung des Lebensunterhaltes während des Studiums, § 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG. Insoweit hat die Antragstellerin hinsichtlich ihres zeitlich unbefristeten Antrages nicht dargelegt, welche wesentlichen Nachteile drohen, wenn für die Zeit vor Stellung des vorliegenden Antrages einstweilen keine Leistungen erbracht werden.

11

Für die Zeit vom 27. November 2017 kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund unbefristet anzunehmen wäre, denn jedenfalls fehlt die Darlegung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin hat gegen die Antraggegnerin keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG für die Ausbildung an der Universität V.       im Studiengang Psychologie. Der Gewährung der Leistungen steht die Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. Nach dieser Regelung wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende

12

1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

13

Wie die Antragsgegnerin zutreffend im angefochtenen Bescheid und der Antragserwiderung dargelegt hat, liegt beim Wechsel vom Studiengang „angewandte Psychologie“ an der (Fach-)Hochschule in E.        zum Studiengang Psychologie an der Universität V.       ein Fachrichtungswechsel vor. Die Antragstellerin hat dies letztlich auch mit der Antragsbegründung hinsichtlich der Unterschiede in der Ausgestaltung der beiden Ausbildungen anschaulich dargelegt. Letztlich spricht auch für den Fachrichtungswechsel, dass der Antragstellerin keinerlei Leistungen aus dem Studium in E.        für das Studium in V.       anerkannt werden.

14

Die Antragstellerin kann sich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht auf die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG berufen, denn es handelt sich nicht um den ersten Fachrichtungswechsel der Antragstellerin, da sie zunächst in Q.         wenn auch nur für ein Semester in der Fachrichtung Lehramt, Berufskolleg studiert hat. Da es sich nunmehr um den zweiten Fachrichtungswechsel handelt, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Antragstellerin darzulegen und zu beweisen. Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung des Begriffes "wichtiger Grund" grundlegenden, auf einer Interessenabwägung beruhenden Prüfung ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Hierbei sind für Zumutbarkeit, je länger eine Ausbildung betrieben wird,  höhere Anforderungen zu stellen. Die Antragstellerin hat hier offensichtlich, ohne sich eingehend mit dem Studiengang der angewandten Psychologie zu befassen, von der Fachrichtung Lehramt zu jenem Studiengang gewechselt. Die Gesichtspunkte, die die Antragsteller nunmehr für einen wichtigen Grund geltend macht, hätten ihr hierbei schon auffallen müssen.

15

Selbst wenn man einen wichtigen Grund aber annehmen wollte, setzt dies voraus, dass der Auszubildende unverzüglich die Konsequenzen zieht. Die Antragstellerin hat hier angegeben, dass sie von Beginn an sich mit der Ausbildung in E.        habe nicht anfreunden können. Dies hätte unter dem Gesichtspunkt der Annahme eines wichtigen Grundes aber von ihr verlangt, spätestens nach dem ersten Semester im Studiengang angewandte Psychologie dieses Studium abzubrechen, was aber nicht geschehen ist. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2017 und die Darlegungen der Antragserwiderung, denen die Kammer folgt.

16

III.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

19

(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

20

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

21

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

22

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

23

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

24

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

25

(2)       Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

26

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.