Einstweiliger Rechtsschutz gegen Inobhutnahme unzulässig – Zuständigkeit FamG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die mündlich verkündete Inobhutnahme ihres minderjährigen Kindes und stellte Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für unzulässig, da keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen vorlägen. Zuständig für vorläufige Herausgabemaßnahmen sei das Familiengericht nach § 23a GVG in Verbindung mit den angegebenen Vorschriften. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Gegenstandswert wurde auf 2.500 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Inobhutnahme als unzulässig verworfen; Zuständigkeit beim Familiengericht
Abstrakte Rechtssätze
Vorläufige Maßnahmen zur Herausgabe oder Rückgabe eines in Obhut genommenen Kindes sind nicht vom Verwaltungsgericht, sondern vom Familiengericht zu prüfen; die Zuständigkeit richtet sich insbesondere nach § 23a Abs. 1 GVG in Verbindung mit den einschlägigen familiengerichtlichen Vorschriften.
Ein Antrag auf einstweiligen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass verwaltungsrechtliche Maßnahmen getroffen wurden oder getroffen werden sollen.
Ist ein Verfahren unzulässig, ist der Antrag abzulehnen und das Gericht trifft insoweit eine Kostenentscheidung; die Antragsgegnerin hat hier keine Gerichtskosten zu erheben, die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Der Gegenstandswert für ein einstweiliges Rechtschutzverfahren kann vom Gericht im Rahmen seiner Festsetzungsermessen niedriger bemessen werden (hier: 2.500,00 Euro).
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1553/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 14. November 2017 gestellte Antrag,
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung zu verpflichten, die sofortige Vollziehung der am 13. November 2017 mündlich ausgesprochenen Inobhutnahme des minderjährigen Kindes N. C. geb. am 00.00.2007, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
2. festzustellen, dass die Inobhutnahme des Kindes rechtswidrig ist,
ist unzulässig.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat unter dem 15. November 2017 – anders als in der Antragsbegründung – vorgetragen, dass keine Maßnahmen in verwaltungsrechtlicher Hinsicht durch die Antragsgegnerin ergriffen werden.
Für vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes ist damit nicht das Verwaltungsgericht, sondern allenfalls gemäß § 23a Abs. 1 GVG, §§ 111 Ziffer 2, 154 Ziffer 3 das Familiengericht zuständig.