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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 540/13·19.03.2013

Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung zur Beistandschaft mangels Rechtsschutzbedürfnis

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtSozialleistungsrecht (SGB II)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte eine einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zur Unterstützung durch Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater zu verpflichten. Das Gericht prüfte, ob ein Rechtsschutzbedürfnis und Aussicht auf Erfolg bestehen. Es verwarf den Antrag als unzulässig, weil Unterhaltsvorschuss und Leistungen des Jobcenters den Lebensunterhalt sichern und der Unterhaltsanspruch faktisch auf Leistungsträger übergegangen ist. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Beistandschaft als unzulässig verworfen mangels Rechtsschutzbedürfnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einsetzung einer Beistandschaft ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; dieses fehlt, wenn die Durchsetzung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs erkennbar aussichtslos ist.

2

Ein Unterhaltsanspruch der Kinder ist prozessual nicht durchsetzbar, wenn die Lebensunterhaltssicherung bereits durch Unterhaltsvorschuss und Leistungen des Jobcenters erfolgt und die Leistungspflicht faktisch auf Leistungsträger übergegangen ist.

3

Die Anordnung einer Beistandschaft zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist entbehrlich, wenn aufgrund gewährter vorrangiger Sozialleistungen keine Erfolgsaussicht für die Geltendmachung gegen den Unterhaltspflichtigen besteht.

4

Bei unzulässiger Antragserhebung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem nunmehr dargelegten Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin im Wege einer Beistandschaft zu unterstützen, Unterhaltsansprüche ihrer Kinder gegenüber dem Vater der Kinder zu realisieren, ist unzulässig, denn der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche gerichtliche Entscheidung. Nach dem Sachverhalt, wie er sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, wird der Lebensunterhalt der Kinder durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Leistungen des Jobcenter E.        sicher gestellt, so dass den Kindern der ebenfalls der Höhe nach nicht bestrittene Unterhaltsanspruch in Höhe von allenfalls rund 60,00 Euro monatlich ohnehin nicht mehr zusteht, da er aufgrund der gewährten –weit höheren Sozialleistungen- auf die entsprechenden Leistungsträger übergegangen ist. Damit ist von vorneherein ausgeschlossen, dass ein Anspruch von den Kindern der Antragstellerin bzw. von dieser für die Kinder erfolgreich verfolgt werden kann. Dann bedarf es auch keiner Beistandschaft.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO, für das gem. § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem nunmehr dargelegten Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin im Wege einer Beistandschaft zu unterstützen, Unterhaltsansprüche ihrer Kinder gegenüber dem Vater der Kinder zu realisieren, ist unzulässig, denn der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche gerichtliche Entscheidung. Nach dem Sachverhalt, wie er sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, wird der Lebensunterhalt der Kinder durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Leistungen des Jobcenter E.        sicher gestellt, so dass den Kindern der ebenfalls der Höhe nach nicht bestrittene Unterhaltsanspruch in Höhe von allenfalls rund 60,00 Euro monatlich ohnehin nicht mehr zusteht, da er aufgrund der gewährten –weit höheren Sozialleistungen- auf die entsprechenden Leistungsträger übergegangen ist. Damit ist von vorneherein ausgeschlossen, dass ein Anspruch von den Kindern der Antragstellerin bzw. von dieser für die Kinder erfolgreich verfolgt werden kann. Dann bedarf es auch keiner Beistandschaft.

2

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO, für das gem. § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.