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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 3991/25·19.12.2025

Eilrechtsschutz gegen Beendigung vorläufiger Inobhutnahme nach Altersgutachten abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialverwaltungsrecht (SGB VIII/Jugendhilferecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme und hilfsweise eine einstweilige Anordnung auf Fortsetzung der Inobhutnahme. Das Gericht lehnte die Anträge ab, weil dem § 80 Abs. 5-VwGO-Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlte: Eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII setze Minderjährigkeit voraus, die nach einem rechtsmedizinischen Gutachten sicher ausgeschlossen sei. Das Gutachten sei trotz möglicher Verfahrensmängel (u.a. fehlende Vertretung/Aufklärung) verwertbar, da kein Verwertungsverbot eingreife. Der § 123-VwGO-Hilfsantrag sei zudem unstatthaft und mangels Anordnungsanspruchs unbegründet.

Ausgang: Eilanträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. einstweilige Anordnung zur (Fortsetzung der) Inobhutnahme abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, weil das verfolgte Rechtsschutzziel im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr erreichbar ist.

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Eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII setzt Minderjährigkeit voraus; ist die Volljährigkeit sicher festgestellt, ist eine vorläufige Inobhutnahme rechtlich ausgeschlossen.

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Die behördliche Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle; ein Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht.

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Ein verfahrensfehlerhaft erlangtes Beweismittel begründet nicht ohne Weiteres ein Beweisverwertungsverbot; maßgeblich ist eine normative Folgenabwägung, insbesondere ob das Ergebnis auch rechtmäßig hätte erlangt werden können oder schwerwiegende, bewusste bzw. willkürliche Verstöße vorliegen.

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist unstatthaft, soweit für dasselbe Begehren der vorrangige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet ist (§ 123 Abs. 5 VwGO).

Relevante Normen
§ 42a SGB VIII§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO§ 123 VwGO§ 42f SGB VIII§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller am 21. November 2025 wörtlich bei Gericht gestellten Antrag,

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die Beklagte zu verpflichten, a) die Altersfeststellung des Klägers unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Geburtsurkunde vorzunehmen, b) die vorläufige Inobhutnahme des Klägers nach § 42a SGB VIII bis zu einer Entscheidung über diese Klage bzw. die endgültige Klärung des Alters vorläufig wieder aufzugreifen und fortzusetzen, c) dem Kläger endlich einen gesetzlichen Vormund zu bestellen, d) den Kläger zu beschulen,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen,

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hilfsweise […] die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller gemäß § 42f SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen,

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ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller im Eilverfahren mit seinem Hauptantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 19 K 11031/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2025 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO und hilfsweise eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fortsetzung der vorläufigen Inobhutnahme im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO begehrt. Soweit er als Hauptantrag neben seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a SGB VIII bis zu einer Entscheidung über diese Klage bzw. die endgültige Klärung des Alters vorläufig wieder aufzugreifen und fortzusetzen, handelt es sich um einen auf den Aussetzungsantrag bezogenen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Dieser umfasst auch die weiteren vom Antragsteller formulierten Begehren, ihm einen gesetzlichen Vormund zu bestellen und ihn zu beschulen, da der Antragsteller diese Aspekte (wohl) als Elemente der vorläufigen Inobhutnahme ansieht. Soweit der Antragsteller daneben auch beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Altersfeststellung unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde vorzunehmen, handelt es sich dagegen in der Sache nicht um einen eigenständigen (Eil‑)Antrag, sondern um eine inhaltliche Rüge der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Altersfeststellung, die den Anspruch des Antragstellers auf Fortsetzung der vorläufigen Inobhutnahme begründen soll.

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Die so verstandenen Anträge haben keinen Erfolg.

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I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.

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Er ist bereits unzulässig.

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Zwar ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. November 2025 gegen den Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme vom 18. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2025 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Durch den angegriffenen Bescheid vom 18. Juni 2025 wurde die gegenüber dem Antragsteller zuvor am 16. Juni 2025 ausgesprochene vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor dem Hintergrund des Ergebnisses der behördlichen Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB VIII zunächst beendet. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller infolge des Beschlusses der Kammer vom 8. August 2025 im hierauf vom Antragsteller eingeleiteten Eilverfahren (Az.: 19 L 2425/25) zunächst wieder vorläufig in Obhut genommen,

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zur Pflicht zur Wiederherstellung der Rechtswirkungen der vorläufigen Inobhutnahme infolge der gerichtlichen Eilentscheidung gegen ihre Beendigung, die dazu führt, dass die vorläufige Inobhutnahme rechtlich noch nicht endgültig inexistent war, vgl. VG München, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - M 18 S 24.5814 -, juris, Rn. 20 m.w.N.,

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diese Inobhutnahme hat die Antragsgegnerin aber nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung unter Berücksichtigung der darin getroffenen Feststellungen mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheids am 1. November 2025 erneut beendet. Dieser durch den Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides eingetretene Rechtsverlust des Antragstellers führt zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung. Zwar hat die Kammer mit Beschluss vom 8. August 2025 (Az.: 19 L 2425/25) die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen den Bescheid vom 18. Juni 2025 erhobenen Widerspruchs angeordnet. Allerdings war diese Anordnung – wie sich aus der Regelung zur Aufhebung der Vollziehung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt – bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch des Antragstellers befristet. Denn die Beschränkung der Regelung zur Aufhebung der Vollziehung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch ist nur dann konsequent, wenn sie an eine entsprechende Befristung der Anordnung der sofortigen Vollziehung anknüpft. Unter Berücksichtigung dieser Befristung der im Beschluss vom 8. August 2025 getroffenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung trat mit der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch des Antragstellers im Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2025 wieder die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit ein.

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Dem Antragsteller fehlt für seinen Eilantrag indes das Rechtsschutzbedürfnis. Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14/17 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 7; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 20 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 50.

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Das ist hier im Hinblick auf die vom Antragsteller gegen die mit dem Bescheid vom 18. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2025 verfügte Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme erhobene Klage der Fall. Diese ist offensichtlich unzulässig, denn ihr fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis.

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Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 -, juris, Rn. 34 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2023 - OVG 11 B 1/21 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urteil vom 22. Januar 2024 - 7 K 1227/23 -, juris, Rn. 29.

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Im Fall der Geltendmachung materieller Rechte ist grundsätzlich von seinem Vorliegen auszugehen, es sei denn, dass besondere Umstände das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 -, juris, Rn. 9.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, juris, Rn. 14.

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Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch dann, wenn die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes rechtmissbräuchlich ist, etwa wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) oder treuwidrigen Verhaltens (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est – böse handelt, wer fordert, was alsbald herauszugeben ist).

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Vgl. VG Bremen, Urteil vom 22. Januar 2024 - 7 K 1227/23 -, juris, Rn. 32; vgl. zu diesen Rechtsinstituten auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 22/16 -, juris, Rn. 8 m.w.N.

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Ein Fall der zuletzt genannten Art liegt hier vor. Denn der Antragsteller kann vorliegend sein mit der Klage und einstweilen mit dem hiesigen Eilantrag verfolgtes Rechtsschutzziel, weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, nicht mehr erreichen. Denn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt eine vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a SGB VIII nicht mehr in Betracht, da die Volljährigkeit des Antragstellers zwischenzeitlich durch ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersfeststellung festgestellt ist.

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Vgl. zum Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einem solchen Fall Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 12 S 1649/23 -, juris, Rn. 9 ff.

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Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Voraussetzung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII ist mithin die Minderjährigkeit der betroffenen Person. Eine vorläufige Inobhutnahme Volljähriger ist rechtlich nicht zulässig; sie ist gesetzlich vielmehr ausgeschlossen. Daneben ist eine vorläufige Inobhutnahme vorzunehmen, wenn zur Beurteilung der Minderjährigkeit (noch) eine Altersfeststellung vorzunehmen ist, da dies nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme zu geschehen hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 11.17 -, juris, Rn. 29.

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Ein Anspruch auf vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII kann daher nicht mehr bestehen, wenn die Volljährigkeit des Betroffenen sicher festgestellt ist. Das ist hier indes der Fall. Im Hinblick auf die Feststellung der Volljährigkeit der vorläufig in Obhut genommenen Person entscheidet das Jugendamt ohne Beurteilungsspielraum oder Einschätzungsprärogative; die Altersfeststellung unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris, Rn. 51; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. Januar 2024 - 6 B 11162/23.OVG -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris, Rn. 34, und vom 16. August 2016 - 12 CS 16.1550 -, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 2 B 76/21 -, juris, Rn. 8; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022 (Aktualisierung 05/2024), § 42f SGB VIII Rn. 49 und Rn. 49.2.

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Hier steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller volljährig ist. Dies ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten zur Altersfeststellung von E., Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 14. Oktober 2025. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass sich in Zusammenschau der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung sowie der Röntgenbefunde der Hand, des Gebisses und der Computertomografiebefunde der Schlüsselbeine für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 23. September 2025 „ein absolutes Mindestalter von 19,0 Jahren sowie ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 23 Jahren“ ergebe.

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Eine fehlende Eignung des Gutachtens, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwenigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt.

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Vgl. zu diesen Anforderungen an die Eignung eines Gutachtens im Zusammenhang mit der Altersfeststellung nach § 42f Abs. 2 SGB VIII OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2020 - 12 B 1731/19 -, juris, Rn. 10 f., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, juris, Rn. 16, 23, sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 -, juris, Rn. 29 f., und vom 3. Februar 2018 - 2 V 73.09 -, juris, Rn. 9; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 24. März 2022 - 2 B 464/21 -, juris, Rn. 13; Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 12 S 1649/23 -, juris, Rn. 18; allg. zu diesen Anforderungen an die Eignung eines Gutachtens auch OVG NRW, Urteil vom 17. November 2014 - 12 A 283/13 -, juris, Rn. 155; Beschluss vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 11.

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Insbesondere ist das Vorgehen der Gutachter an den aktualisierten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der Internationalen und Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) vom 14. März 2008,

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vgl. Schmeling/Grundmann u.a., Aktualisierte Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren, Rechtsmedizin 2008, 451 ff.; dazu auch Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022 (Stand: 3/2025), § 42f SGB VIII Rn. 64; Schwedler, in Rolfs/Jox, BeckOGK Sozialrecht, Stand: 3/2023, § 42f SGB VIII Rn. 12,

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orientiert, die auch für Altersschätzungen außerhalb von Strafverfahren, wenn eine Rechtsgrundlage für Röntgenuntersuchungen – wie vorliegend – ohne medizinische Indikation vorliegt, gelten und die in der Rechtsprechung als aktueller Stand der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis auf dem Gebiet der forensischen Altersdiagnostik angesehen werden.

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Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 1 B 82/18 -, juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 Bs 9/11 -, juris, Rn. 66; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris, Rn. 41; Nds. OVG, Beschluss vom 22. März 2017 - 4 ME 83/17 -, juris, Rn. 3.

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Wendet man das auf den Empfehlungen der AGFAD aufbauende Mindestalterskonzept an, lässt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass eine tatsächlich minderjährige Person versehentlich als volljährig eingeschätzt wird. Die Anwendung des Mindestalterskonzepts stellt sicher, dass das forensische Alter der begutachteten Person keinesfalls zu hoch angegeben wird, sondern praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter liegt. Das Mindestalter ergibt sich aus dem Altersminimum der Referenzstudie für die festgestellte Merkmalsausprägung; es ist das Alter der jüngsten Person der Referenzpopulation, die die jeweilige Merkmalsausprägung aufweist. Bei der Untersuchung mehrerer Merkmalssysteme ist das höchste festgestellte Mindestalter maßgeblich.

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Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 1 B 82/18 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N. auch zur Anwendung des Mindestalterskonzepts auf afrikanisch-stämmige Personen.

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Den vom Antragsteller allgemein erhobenen Bedenken in Bezug auf die dem Gutachten zugrunde liegenden Quellen und Studien, bei denen es sich mit einer Ausnahme um solche aus dem europäischen Forschungsraum handele und nur eine sich auf männliche Personen aus dem afrikanischen Raum beziehe, lässt sich ebenfalls nichts Substantiiertes entnehmen, was einer Heranziehung des hier vorliegenden Altersgutachtens entgegenstehen könnte. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Gutachten – unter Heranziehung verschiedener Studien zur Bedeutung der Ethnie für das Verfahren der forensischen Altersfeststellung – auf Seite 6 ausführlich mit dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers auf die Altersdiagnose befasst und nachvollziehbar ausführt, weshalb sich im konkreten Fall die Verwendung einer Referenzstudie für kaukasische Populationen nicht nachteilig für den aus Afrika stammenden Antragsteller auswirke. Auch steht der Heranziehung des Altersgutachtens nicht entgegen, dass einzelne untersuchte Merkmale nicht (sicher) beurteilbar waren. Denn die verbleibenden Erkenntnisse – insbesondere die computertomographische Untersuchung des Schlüsselbeins des Antragstellers – erlauben nach den insoweit nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Gutachtens die Bestimmung des Mindestalters des Betroffenen.

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Das Gutachten kann vom Verwaltungsgericht auch herangezogen werden, obwohl nach Aktenlage einiges dafür spricht, dass es verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.

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Das gilt zunächst, soweit aus dem Verwaltungsvorgang weiterhin nicht erkennbar ist, dass im Verfahren der Altersfeststellung entsprechend den Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/33/EU (EU-Aufnahmerichtlinie),

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vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 12 S 1700/23 -, juris, Rn. 15 ff., vom 5. Juni 2024 - 12 S 1649/23 -, juris, Rn. 14 f., und vom 9. April 2024 - 12 S 77/24 -, juris, Rn. 11 ff.; gegen eine Ableitung aus Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/33/EU nunmehr VG Köln, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 25 L 1003/25 -, juris, Rn. 32 ff.,

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bzw. Art. 8 EMRK,

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vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15. April 2024 - 2 B 330/23 -, juris, Rn. 24, mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 21. Juli 2022 - 5797/17 -, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412; auch OVG Bremen, Beschlüsse vom 14. Oktober 2024 - 2 B 240/24 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 27. Juni 2024 - 2 B 61/23 -, juris, Rn. 15 ff.,

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eine (Not-)Vertretung des Antragstellers gewährleistet gewesen wäre. Auch die entsprechenden Hinweise im Eilbeschluss der Kammer vom 8. August 2025 hat die Antragsgegnerin offenbar nicht zum Anlass genommen, dem Antragsteller einen (Not‑)Vertreter zur Seite zu stellen.

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Dies führt hier jedoch (im Ergebnis) nicht zu einem Verwertungsverbot im Hinblick auf das Gutachten zur Altersfeststellung. Die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Weder in der Verwaltungsgerichtsordnung noch in der Zivilprozessordnung sind die Verwertung von verfahrensfehlerhaft erlangten Beweismitteln oder entsprechende Beweisverwertungsverbote geregelt. In der Rechtsprechung ist gleichwohl anerkannt, dass die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist.

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Vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 12 S 1649/23 -, juris, Rn. 18, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 -, juris; Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 -, juris Rn. 90 ff.

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Demzufolge zieht ein unzulässiges, das heißt in rechtswidriger Weise entstandenes oder erlangtes Beweismittel nicht automatisch ein Verwertungsverbot nach sich, sondern vielmehr ist ausgehend von der verletzten Rechtsnorm zu beurteilen, welche Folgen der Verstoß hat. Ein Verwertungsverbot bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bestünde dann, wenn das Ergebnis nicht ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise hätte erlangt werden können.

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Vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 12 S 1649/23 -, juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2020 - 8 ZB 19.1757 -, juris, Rn. 16; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 51.

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Daneben kann ein Verwertungsverbot von Verfassungs wegen bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen vorliegen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind.

51

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 -, juris, Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 18. September 2025 - 11 CS 25.1206 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 - 16 B 685/16 -, juris, Rn. 15.

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Diese Voraussetzungen eines Verwertungsverbots sind im Hinblick auf die mangelnde Vertreterbestellung hier nicht erfüllt. Eine Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Ergebnis des Altersgutachtens liegt hier nicht vor. Anders als die Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB VIII im Wege einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einschließlich einer Befragung des Antragstellers, gründet die ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Fall des Antragstellers neben einer körperlichen Untersuchung (ohne Genitalinspektion) am 23. September 2025, in der keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Entwicklungsstörungen festgestellt wurden, im Wesentlichen auf Auswertungen einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses vom 23. September 2023, einer Röntgenaufnahme der linken Hand vom 23. September 2025 und einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinenden vom 23. September 2025. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bestellung eines (Not‑)Vertreters die ärztliche Untersuchung im Ergebnis beeinflusst hätte. Auch dürfte trotz des gerichtlichen Hinweises auf die rechtlichen Vorgaben zu einer Vertretung des Antragstellers im Altersfeststellungsverfahren im Eilbeschluss vom 8. August 2025 vorliegend die Schwelle zu einem schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß noch nicht überschritten gewesen sein, da das Gericht das Vorliegen eines entsprechenden Verstoßes im Eilbeschluss noch offen gelassen hatte und die Behörde in die nächste Stufe des Altersfeststellungsverfahrens – die ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung – eingetreten war und insoweit bei der genannten Ausgangslage für die Antragsgegnerin jedenfalls noch nicht offenkundig war, dass die vom Gericht im Eilbeschluss vom 8. August 2025 angesprochenen Erfordernisse auch hier Geltung beanspruchen. Der Verwertbarkeit steht auch Unionsrecht nicht entgegen.

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Vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 12 S 1649/23 -, juris, Rn. 18.

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Ein zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führender Verfahrensfehler liegt auch nicht im Hinblick auf einen Aufklärungsmangel vor. Zwar kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nach Aktenlage nicht abschließend geklärt werden, ob der Antragsteller vom Jugendamt der Antragsgegnerin entsprechend den Anforderungen des § 42f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aufgeklärt wurde. Ein etwaiger Aufklärungsmangel wird jedenfalls vom Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Nach § 42f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist im Falle einer ärztlichen Untersuchung die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Nach der Rechtsprechung gehört zu einer solchen Aufklärung, dem Betroffenen mitzuteilen, dass zwar die exakte Bestimmung des chronologischen Alters nicht möglich ist, gleichwohl jedoch mittels radiologischer Bildgebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob der Betroffene über 18 Jahre alt ist. Des Weiteren sei hinsichtlich der Aufklärung über die Untersuchungsmethode eine Orientierung an den Empfehlungen der AGFAD geboten.

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Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2018 - 1 B 53/18 -, juris, Rn. 28; VG Köln, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 26 L 2393/19 -, juris, Rn. 68 ff.

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Eine diesen Anforderungen genügende Aufklärung ist zumindest im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht dokumentiert. Jedenfalls hat aber der Antragsteller durch seine Unterschrift am 5. September 2025 sein Einverständnis mit der Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens, bei dem auch Röntgenstrahlen eingesetzt werden können, erklärt. Im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens kann nicht geklärt werden, ob der Antragsteller die in Abwesenheit des Dolmetschers für die von ihm beherrschten Sprachen Fula oder Französisch erfolgte Aufklärung über die Nutzung von Röntgenstrahlung – hier nämlich nur in deutscher Sprache – verstanden hat. Zudem ist der Antragsteller in dem von ihm unterschriebenen Schreiben nur über die Anfertigung von Röntgenaufnahmen der Hand, der Schlüsselbeine und der Zähne und nicht über die geplante Durchführung einer Computertomographie (die allerdings ebenfalls unter Nutzung von Röntgenstrahlung erfolgt) aufgeklärt worden.

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Dies zieht vorliegend jedoch nicht das vorstehend gefundene Ergebnis in Zweifel. Denn auch wenn man von einer unzureichenden Aufklärung durch das Jugendamt ausginge, könnte hier nicht von einer Unverwertbarkeit wegen eines Mangels der Einwilligung des Antragstellers ausgegangen werden. Eine derartige Rechtsfolge lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung,

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BT-Drucks. 18/6392,

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entnehmen. Der Zweck der Norm, dass sichergestellt werden soll, dass der Antragsteller – zum Schutz seiner Rechte auf körperliche Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung – vor der Einwilligung in eine Untersuchung über Zweck und Umfang der Untersuchung informiert wird, ist jedenfalls im Zusammenspiel der Aufklärungen durch das Jugendamt und den medizinischen Gutachter erreicht worden. Denn immerhin ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Bericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. über die rechtsmedizinische körperliche Untersuchung zur Altersschätzung vom 24. September 2025, dass der Antragsteller vor Durchführung der Untersuchungen von den Gutachtern mit Hilfe eines Dolmetschers über die durchzuführenden Untersuchungen informiert und sich mit den Untersuchungen (körperliche Untersuchung, Röntgenuntersuchung der Zähne, Röntgenuntersuchung der Hand, bei ausgereiftem Handskelett zusätzliche CT-Untersuchung der Schlüsselbeine) einverstanden erklärt hat. Dabei wird nicht verkannt, dass die gesetzliche Aufklärungspflicht nach § 42f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII das Jugendamt selbst trifft. Gleichwohl kann vor diesem Hintergrund nicht von einem schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß ausgegangen werden. Zum einen lässt sich dem Gesetzestext schon nicht eindeutig entnehmen, was unter einer umfassenden Aufklärung zu verstehen ist. Zum anderen hat das Jugendamt jedenfalls versucht, den Antragsteller über die Untersuchungsmethode des Röntgens aufzuklären. Hinzu kommt, dass der Antragsteller jedenfalls im Rahmen des zuvor geführten gerichtlichen Eilverfahrens (Az.: 19 L 2425/25) selbst auf die Veranlassung einer medizinischen Untersuchung nach § 42f Abs. 2 SGB VIII hingewirkt hat (vgl. Gerichtsakte des Verfahrens 19 L 2425/25, Bl. 2), er also jedenfalls dem Grunde nach über derartige Untersuchungen informiert war.

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In einem vergleichbaren Fall ein Verwertungsverbot ablehnend auch VG Köln, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 26 L 2393/19 -, juris, Rn. 78.

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Schließlich liegt hier auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII jedenfalls kein zu einem Verwertungsverbot führender Verfahrensfehler vor. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person nach dieser Vorschrift zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden.

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Vorliegend spricht alles dafür, dass § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in der konkreten Fallkonstellation nicht anwendbar ist. Denn nach Aktenlage ist nicht von einer Untersuchung von Amts wegen, sondern von einer Untersuchung auf Antrag des Antragstellers auszugehen. Namentlich hat der Antragsteller spätestens im Rahmen des zuvor geführten gerichtlichen Eilverfahrens (Az.: 19 L 2425/25) selbst die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Altersbestimmung begehrt. Dem lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit das Begehren des Antragstellers entnehmen, dass bei bestehenden Zweifeln an seiner Minderjährigkeit ein Altersgutachten durchgeführt werden möge. Eine besondere Form ist für den Antrag nicht vorgesehen.

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Vgl. für einen vergleichbaren Fall VG Köln, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 26 L 2393/19 -, juris, Rn. 80; zu den mangelnden Formvorgaben für einen Antrag auf Durchführung der ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung vgl. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42f SGB VIII, Rn. 13.

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Aber auch für den Fall, dass dem Vorgehen des Antragstellers kein darauf gerichteter Antrag zu entnehmen sein sollte und man damit die Vorgaben des § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII für anwendbar hielte, wäre ein zu einem Verwertungsverbot führender Verfahrensverstoß nicht ersichtlich. Denn es ist nach Aktenlage dokumentiert, dass der Antragsteller – wenn auch die schriftliche Einwilligung vom 5. September 2025 ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgt sein sollte – jedenfalls vor der Durchführung der medizinischen Altersfeststellung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers sein Einverständnis mit den Untersuchungen erklärt hat. Selbst wenn insoweit eine wirksame Einwilligung nicht gegenüber dem Jugendamt, sondern erst gegenüber den Gutachtern des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. erfolgt sein sollte, führte dies nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu einem Verwertungsverbot, da insoweit auch unter Berücksichtigung des Normzwecks nicht von einem schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß ausgegangen werden kann.

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Soweit im Falle einer Anwendbarkeit von § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII daneben – mangels Vertreterbestellung – auch die in der Norm geforderte Einwilligung des Vertreters des Betroffenen fehlt, folgt hieraus ebenfalls kein Verwertungsverbot. Jedenfalls in Fällen, in denen der Betroffene selbst einwilligungsfähig ist, kann die fehlende Einwilligung des Notvertretungsberechtigten nicht als derart schwere Rechtsverletzung angesehen werden, dass sie eine Verwertung des Gutachtens verbieten würde. Das folgt auch daraus, dass der Betroffene das Gutachten ohne Mitwirkung des Vertreters beantragen kann und es in einem solchen Fall auch nicht der Einwilligung des Vertreters bedarf.

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In einem vergleichbaren Fall ein Verwertungsverbot ablehnend auch VG Köln, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 26 L 2393/19 -, juris, Rn. 82 m.w.N.

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Zweifel an der (natürlichen) Einwilligungsfähigkeit des Antragstellers, der selbst die Möglichkeit der ärztlichen Altersdiagnostik angesprochen hat, sind nicht ersichtlich.

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Etwaige Mängel im Hinblick auf die in § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII vorgesehene Aufklärung über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kommen hier nicht zum Tragen, da eine solche Weigerung gerade nicht erfolgt ist.

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Vor dem Hintergrund der Verwertbarkeit des Ergebnisses der die Volljährigkeit des Antragstellers feststellenden ärztlichen Untersuchung zur Altersbestimmung bedarf somit keiner weiteren Klärung und bleibt vorliegend offen, ob der Antragsteller im Widerspruchsverfahren, wie sich aus seinem Vorbringen in der Antragsschrift, nicht aber aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt, von einer Rechtsanwältin (und nicht nur von einer Vertreterin des S. U./C. e.V.) vertreten war und ob dieser Umstand dazu geeignet ist, die Verfahrensrechte des Betroffenen im Hinblick auf eine Vertreterbestellung im Altersfeststellungsverfahren zu wahren,

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so OVG Bremen, Beschlüsse vom 15. April 2024 - 2 B 330/23 -, juris, Rn. 34, und vom 14. Oktober 2024 - 2 B 240/24 -, juris, Rn. 17 ff.,

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beziehungsweise ob ein entsprechender Verstoß als unbeachtlich i.S.d. § 42 SGB X angesehen werden kann.

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Vgl. dazu VG Bremen, Beschluss vom 22. März 2021 - 3 V 2011/20 -, juris, Rn. 19 ff.; gegen eine Unbeachtlichkeit im Zusammenhang mit der qualifizierten Inaugenscheinnahme Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 9. April 2024 - 12 S 77/24 -, juris, Rn. 38.

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Zugleich ist die im gerichtlichen Eilverfahren weiterhin aufrechterhaltene, aber nicht vertiefte Behauptung des Antragstellers, dass er minderjährig sei, nicht geeignet, das Ergebnis des medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung substantiiert in Zweifel zu ziehen. Die bloße Behauptung, minderjährig zu sein, zieht für sich genommen eine regelgerecht durchgeführte ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung nicht substantiiert in Zweifel. Auch der erneute Hinweis des Antragstellers auf die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde ändert daran nichts, zumal diese – wie im Eilbeschluss vom 8. August 2025 (Az.: 19 L 2425/25) dargelegt – nicht als Nachweis der Identität (und des Alters) des Antragsstellers angesehen werden kann.

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II. Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO wie dargelegt bereits unzulässig ist, hat der hieran anknüpfende (Annex‑)Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (dahingehend, dass der Antragsteller bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über seine Klage bzw. der endgültigen Klärung seines Alters wieder vorläufig in Obhut genommen wird, ihm ein Vormund bestellt wird und er beschult wird) ebenfalls keinen Erfolg.

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III. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller – wie dargelegt – volljährig ist, hat der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn gemäß § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen, ebenfalls keinen Erfolg. Auch dieser Antrag ist bereits unzulässig. Er ist unstatthaft, denn für das Begehren des Antragstellers ist – wie oben dargelegt – der nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft; zudem fehlt es an dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Daneben ist der Antrag auch unbegründet, da angesichts der Volljährigkeit des Antragstellers ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in F. ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 F. oder Postfach 6309, 48033 F.. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.