Einstweilige Anordnung zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung für Oktober 2002 abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um die Behörde zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung für Oktober 2002 zu verpflichten. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil besondere Eilbedürftigkeit und die Gefahr unzumutbarer Folgen nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Behörde hatte bereits Zahlungen an die Pflegefamilie geleistet, sodass die vorläufige Versorgung gesichert war. Eine sofortige gerichtliche Intervention erachtete das Gericht daher als entbehrlich.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung für Oktober 2002 als unbegründet abgewiesen; besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt voraus, dass zur Abwehr wesentlicher Nachteile besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird; hierzu gehören der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Selbst bei Glaubhaftmachen des Anordnungsanspruchs darf eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn ohne sofortiges Eingreifen unzumutbare Folgen oder ein irreparabler Schaden drohen; das Eilverfahren darf das Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen.
Bei kurzfristig begrenzten Leistungszeiträumen ist besondere Eilbedürftigkeit nur dann gegeben, wenn konkrete, substantielle Anhaltspunkte vorliegen, dass die Leistung nicht anderweitig vorläufig sichergestellt ist.
Die vorläufige Sicherstellung der Versorgung (z.B. durch fortgesetzte Zahlungen an die Pflegefamilie) kann die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung entfallen lassen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 27. September 2002 gestellte Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Begehren,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen - den Antragstellern - vorläufig Hilfe zur Erziehung im Monat Oktober 2002 zu gewähren"
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.
Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Hilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem Begehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung unzumutbarer Folgen oder eines irreparablen Schadens für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung gezogen werden.
Nach diesen strengen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall bereits an diesen besonderen Voraussetzungen.
Für den ausschließlich zur Entscheidung anstehenden Monat Oktober 2002 haben die Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit - in dem oben genannten Sinne - nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich dass ihnen bzw. letztlich ihrem Sohn Q besonderer Schaden droht, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergeht. Der Antragsgegner hat nämlich für Oktober 2002 - wie auch die Vormonate schon - die Kosten für die Pflegefamilie C1/L1 auf Kreta an diese selbst überwiesen. Damit wird der Unterhalt für Q vorläufig sichergestellt. Die Erziehungshilfemaßnahme kann vor Ort zunächst fortgeführt und - gegebenenfalls - ein Teil der Kosten des Betreuungsvereins abgegolten werden. Für ein Eingreifen des Gerichts ist derzeit kein Anlass geboten.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Pflegefamilie C1/L1 die Betreuung von Q einstellt, weil die Pflegegeldleistungen vorübergehend noch einmal an sie selbst und nicht an einen Betreuungsverein erbracht werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Beschlusses der Kammer vom 28. August 2002 - Az: 19 L 2778/02 - verwiesen.
Es ist allerdings mittlerweile durch das Gericht kaum mehr nachvollziehbar und vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen worden, weshalb bislang keine Entscheidung in der Sache ergehen konnte. Das Gericht geht im Blick auf den inzwischen verstrichenen Zeitraum davon aus, dass eine nachhaltig begründete, tragfähige Entscheidung des Antragsgegners unmittelbar bevorsteht, jedenfalls aber im Laufe des Monats Oktober 2002 ergehen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, 100 ZPO.