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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 3803/03·10.12.2003

Eilantrag auf Beschulung als Hilfe zur Erziehung abgelehnt

SozialrechtJugendhilferecht (SGB VIII)Allgemeines Verwaltungsrecht / EilrechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten per einstweiliger Anordnung die vorläufige Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch Beschulung ihres Kindes an einer Privatschule. Das VG Düsseldorf wies den Antrag als unbegründet zurück. Es fehlte an einem Anordnungsgrund, weil die Antragsteller nicht glaubhaft machten, dass sie die Schulkosten nicht vorstrecken können und keine Vermögensangaben machten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht zulässig.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO dient der Sicherung, darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen; eine Ausnahme besteht nur, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz zu erreichen ist und unzumutbare Folgen drohen.

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Der Antragsteller muss Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft machen; hierfür sind substantiiert vorgetragene und nachweisbare Umstände erforderlich (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Zur Anordnung der vorläufigen Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Finanzierung privater Beschulung ist glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller vorübergehend nicht in der Lage ist, die Kosten aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen.

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Fehlende oder unzureichende Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie das Bestehen einer bereits geschlossenen Schulvereinbarung, die eine Vorleistung ermöglicht, können den Anordnungsgrund entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 27 ff. KJHG§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 76 Abs. 2a BSHG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 10. Oktober 2003 gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab sofort bis zur Entscheidung in der Hauptsache Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. KJHG in Form der Beschulung des Kindes T3 an der Ganztagsschule, I1str. 0, T2zu gewähren,

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hat keinen Erfolg, er ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund ) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungs- anspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen ( § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Hiervon ausgehend ist derzeit ein Anordnungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

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Es ist nicht ersichtlich, dass der Erlass der begehrten vorläufigen Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist, zumal hiermit die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde.

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Die Antragsteller machen geltend, zur Abwehr wesentlicher Nachteile in der Entwicklung ihres Sohnes T3 sei dessen Beschulung in einer Privatschule erforderlich. Dass eine solche Beschulung - unabhängig von der Frage, ob die Kosten letztlich aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe zu übernehmen sind - nur durch den Erlass der begehrten einstweiligen Regelung sichergestellt werden kann, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller auf Grund ihrer Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, einstweilen den für erforderlich gehaltenen Besuch einer Privatschule aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

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Die Antragsteller verfügen nach den vorgelegten Einkommensnachweisen über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.950,00 Euro. Diesem Betrag stehen Beschulungskosten anlässlich der streitigen Maßnahme in Höhe von 495,00 Euro /monatlich gegenüber, sodass bei Vorleistung der Kosten durch die Antragsteller für deren Haushalt rund 2.450,00 Euro monatlich verbleiben. Dass dieser Betrag zur Deckung der laufenden Kosten des aus 4 Personen - zwei Erwachsenen und zwei Kindern einschließlich T3 - bestehenden Haushaltes nicht ausreicht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

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Unter Berücksichtigung der aktuellen Regelsätze nach dem BSHG, der Absetzung von Arbeitseinkommen nach § 76 Abs. 2a BSHG für Erwerbstätige - bei den Antragstellern 20 % des Regelsatzes - entfällt auf den laufenden Lebensunterhalt ein Betrag von rund 1.170,00 Euro. Die Kosten der Unterkunft veranschlagt die Kammer mangels Angaben mit rund 600,00 Euro. Zieht man die vorgenannten Beträge vom nach Abzug der Schulkosten verbleibenden Einkommen der Antragsteller ab, so steht mangels anderweitiger Angaben ein verbleibender Betrag in Höhe von 680,00 Euro zur Finanzierung sonstiger Ausgaben und Anschaffungen zur Verfügung.

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Für die Annahme, dass die Antragsteller die Finanzierung der Beschulung an der streitigen Schule auch einstweilen sicherstellen können, spricht auch der Umstand, dass sie den Vertrag über die Beschulung offensichtlich trotz der negativen Entscheidungen des Antragsgegners abgeschlossen haben und T3 seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 die Privatschule auch besucht.

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Schließlich ist festzustellen, dass die Antragsteller über ihre Vermögensverhältnisse keinerlei Angaben gemacht haben.

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Die Annahme des fehlenden Anordnungsgrundes beim Vorliegen ausreichenden Einkommens und/oder Vermögens widerspricht auch nicht dem System der Leistungsgewährung nach dem SGB VIII, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.