Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 370/03·18.03.2003

Einstweilige Anordnung zu Sozialleistungen: Teilgewährung und Zurückweisung

SozialrechtGrundsicherungsrechtSozialhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen das Sozialamt zur Zahlung von Unterkunftskosten, Darlehensraten und laufender Hilfe sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Gericht bewilligt PKH ratenfrei nur für bestimmte, Erfolg versprechende Anträge und ordnet einen Rechtsanwalt bei. Einen weiteren Teil der einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Vorschuss nach §42 SGB I weist es zurück, da die strengen Voraussetzungen des Anordnungsgrundes nicht vorliegen und das Sozialamt bereits Nachbewilligungen vornahm. Erledigte Teile des Verfahrens werden eingestellt, die Antragsteller tragen die Kosten des übrigen Verfahrens.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnung teilweise abgelehnt, Teilbewilligung von Leistungen und ratenfreier PKH mit beigeordnetem Anwalt ergangen; erledigte Teile eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO setzt die glaubhaftgemachte Existenz eines Anordnungsanspruchs und eine besondere Eilbedürftigkeit voraus; sie kommt nur zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen in Betracht.

2

Bestehende Nachbewilligungen oder die spätere Aufnahme laufender Leistungen können den Anordnungsgrund entfallen lassen, weil dadurch die für eine Eilentscheidung erforderliche Unzumutbarkeit wegfällt.

3

Prozesskostenhilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Begehren Aussicht auf Erfolg hat; unzulängliche Antragsschriften und fehlende Glaubhaftmachung können zu einer Kostenbelastung der Antragsteller führen.

4

Ein Vorschussanspruch nach §42 SGB I besteht nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind; private Darlehensforderungen begründen regelmäßig keinen dringenden Anordnungsbedarf und können dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO§ 188 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Den Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt H aus E beigeordnet für den Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern das Hausgeld in Höhe von 126,00 Euro monatlich für die Zeit von August 2002 bis März 2003, die Raten für die F von 595,23 Euro monatlich zum 31. Dezember 2002, 31. Januar 2003 sowie zum 28. Februar 2003 und laufende regelsatzmäßige Hilfe in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 4. Februar bis zum 31. März 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der verbleibende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen, weil das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Begehren aus den nachfolgenden Gründen nur insoweit Aussicht auf Erfolg hatte, § 166 VwGO iVm § 114 ZPO.

3

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - der Antragsgegner ausdrücklich, die Antragsteller sinngemäß - , ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

4

Das verbleibende, dem Gericht am 4. Februar 2003 unterbreitete Begehren mit dem am 26. Februar 2003 konkretisierten - sinngemäßen - Antrag,

5

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2002 weitere Unterkunftskosten in Höhe von 291,74 Euro monatlich zu zahlen,

6

ist nicht begründet.

7

Nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs.3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungs-grund) glaubhaft gemacht werden. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Sozialhilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem Begehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung gezogen werden.

8

Diese strengen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

9

Denn auf Grund der Nachbewilligung des Antragsgegners ist bezüglich des Hausgeldes bei dem Verwalter derzeit nur noch der Monat August 2002 mit 126,00 Euro offen, weil die laufenden Beträge bis einschl. Juli 2002 an die Hausverwaltung abgeführt worden waren. Da die Darlehnsraten tatsächlich bis Ende November an die Bank entrichtet worden waren, das Sozialamt nunmehr aber die vollen Unterkunftskosten bereits ab September 2002 als Bedarf anerkennt und die regelsatzmäßige Hilfe rückwirkend ab 1.Januar 2003 wieder aufnimmt, können mit dem „Überschuss" die vorgenannten 126,00 Euro abgedeckt und der Dispositionskredit zurückgeführt werden. Alle weiteren Fragen die Vergangenheit betreffend können dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben, ohne dass es zu völlig unzumutbaren Verhältnissen kommt. Das gilt nach der ständigen Praxis des Gerichts insbesondere bezüglich etwaiger im privaten Bereich geliehener Beträge, deren Rückzahlung vorerst ausgesetzt bleiben muss.

10

Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

11

Soweit der Antrag abgelehnt worden ist, folgt die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12

Bezüglich des erledigten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO).

13

Hinsichtlich der Bankraten aus der Zeit vor Dezember 2002 fehlte es bereits am Anordnungsgrund, weil die Leistungen für die F insoweit tatsächlich erbracht waren. Auf den begehrten „Vorschuss" bestand aus den von dem Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2003 dargelegten - zutreffenden - Gründen in Anwendung des § 42 SGB I kein Anspruch. Schließlich entspricht es bezogen auf den erledigten Teil des Antrags insgesamt billigem Ermessen, die Antragsteller mit den Kosten zu belasten, weil die ursprüngliche Antragsschrift vom 3. Februar 2003 sowohl von der Formulierung des Antrags her als auch hinsichtlich der Darlegung der Gründe und der Glaubhaftmachung nicht den Anforderungen genügte und nur zu einer Ablehnung des Begehrens hätte führen können. Erst die auf Grund der im Interesse der Antragsteller erlassene gerichtliche Verfügung vom 18. Februar 2003 hat unter dem 26. Februar 2003 zu einer ordnungsgemäßen Fassung des Antrags mit den erforderlichen Belegen geführt, worauf das Sozialamt dem Begehren von sich aus in erheblichem Umfang entsprochen hat. Dieses Ergebnis hätten die Betroffenen in gleicher Weise ohne Inanspruchnahme des Gerichts spätestens im Widerspruchsverfahren erreichen können. Ein entprechendes Verhalten wäre auch von den Betroffenen zu erwarten gewesen, weil es sich bei dem Antragsteller zu 1. um einen Rechtsanwalt mit einer Ausbildung in Großbritannien und bei der Antragstellerin zu 2. um eine mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraute Groß- und Einzelhandelskauffrau handelt. Außerdem lassen sie sich von einer in Sozialhilfesachen nicht nur gelegentlich auftretenden Anwaltskanzlei vertreten.