Einstweilige Anordnung zu Heimkosten abgelehnt mangels Eilbedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozeßkostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner zur Übernahme von Heimkosten für den Zeitraum 12.2.–30.6.1999 verpflichtet werden sollte. Das Gericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück, weil die besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht war. Eine sofortige Entscheidung sei nur bei der Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen geboten; solche Folgen lagen nicht vor, da die Finanzierung ab 1.7.1999 gesichert war. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Anträge auf Prozeßkostenhilfe und Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht und nicht glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsanspruch besteht und besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO).
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Abwehr schlechthin unzumutbarer Folgen notwendig ist; der vorläufige Rechtsschutz darf nicht die Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen.
Zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit sind konkrete Tatsachen erforderlich, aus denen mit Wahrscheinlichkeit hervorgeht, dass ohne sofortigen Rechtsschutz die Unterbringung oder Finanzierung gefährdet wäre; bloße Befürchtungen oder pauschale Hinweise genügen nicht.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO.
Das am 4. November 1999 bei Gericht eingegangene Begehren mit dem Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die durch ihre Betreuung in der Einrichtung T-Haus" in X entstehenden Kosten für die Zeit vom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 zu übernehmen
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs.3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.2 ZPO voraus, daß das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Sozialhilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, daß seinem Begehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des Prozeßrechts soll verhindert werden, daß das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung gezogen werden,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 29. Januar 1985 - 8 B 2685/84 -, stdg. Rspr.
Nach diesen strengen Grundsätzen hat die Antragstellerin die besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Es ist nicht hinreichend dargetan, welche schlechthin unzumutbaren Folgen es haben soll, wenn die umstrittene Frage - sollen die Heimkosten als Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe vom Antragsgegner übernommen werden oder muß sie der Bürgermeister der Stadt E im Rahmen des § 19 SGB VIII tragen - erst im Hauptsacheverfahren 19 K 7075/99 entschieden wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Antragstellerin der Heimplatz aufgekündigt wird, wenn die Pflegesätze für den Zeitraum 12. Februar 1999 bis 30. Juni 1999 nicht entrichtet werden. Seit dem 1. Juli 1999 übernimmt nämlich das Jugendamt der Stadt E gemäß § 19 SGB VIII die Unterbringungs- und Betreuungskosten für die Antragstellerin wie auch für ihre Kinder (vgl. etwa Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der Stadt E vom 5. Oktober 1999), so daß die Finanzierung derzeit gesichert ist. Das T-Heim X hätte durch eine Beendigung der Unterbringung keinerlei wirtschaftliche Vorteile. Die aktuelle Finanzierung des Heimplatzes ist nach dem Vorstehenden nicht gefährdet. Eine Begleichung der Altschulden würde durch die Entlassung der Antragstellerin bei gleichzeitiger Belegung der freiwerdenden Platzes durch eine dritte Person ebenfalls nicht gefördert.
Demgemäß hat die Einrichtung - nach Aktenlage - das Mahnschreiben vom 9. Juni 1999, das vor der Kostenübernahme durch das Jugendamt E für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 verfaßt wurde, nicht aktualisiert.
Dem steht die Einlassung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 29. November 1999 nicht entgegen. Dort heißt es auf die Aufforderung durch das Gericht, zur Eilbedürftigkeit Stellung zu nehmen, lediglich, die Antragstellerin müsse damit rechnen, daß die Einrichtung auf Zahlung der Altschulden beharrt. Dies ist selbstverständlich und wirkt sich zudem nicht auf die aktuelle Unterbringung aus. Weiter heißt es, es sei mögliche Konsequenz", daß die Antragstellerin der Einrichtung verwiesen werde. Von einer Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit ist eine solche Formulierung indes weit entfernt; weder gibt es eine entsprechende Einlassung des Einrichtungsträgers, die das Eintreten dieser Konsequenz auch nur wahrscheinlich macht, noch liegt Derartiges infolge der wirtschaftlichen Interessenlage auf der Hand. Die dem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung des Betreuers T1 ändert hieran nichts, weil sie inhaltlich lediglich Bezug nimmt auf die Formulierung des anwaltlichen Schriftsatzes.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO.