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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 2778/02·27.08.2002

Einstweilige Anordnung auf Hilfe zur Erziehung abgelehnt wegen fehlender Eilbedürftigkeit

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Verwaltungsprozessrecht (Einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte durch einstweilige Anordnung die Fortzahlung von Hilfe zur Erziehung nach ihrem Antrag. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil weder die besondere Eilbedürftigkeit noch ein durchgreifend darlegbarer Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. Vorläufige Zahlungen und die Aufgabe der fachlichen Prüfung durch das Jugendamt schließen Eilrechtsschutz aus.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung wegen fehlender Eilbedürftigkeit und unzureichenden Vortrags abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) voraus; die Voraussetzungen sind stringent zu prüfen.

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Einstweiliger Rechtsschutz dient nur der Abwendung gegenwärtiger unzumutbarer Folgen oder irreparabler Schäden; er darf nicht die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen.

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Einstweilige Anordnungen können nicht die Entscheidung über Zeiträume vor Antragstellung oder über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus ersetzen.

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Fehlt der Vortrag, dass der Antragsteller allein das Personensorgerecht innehat, kann ein Anordnungsanspruch nach § 27 SGB VIII mangels Zuständigkeit bzw. Befugnis des Antragstellers entfallen.

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Bestehende vorläufige Zahlungen oder zugesagte Leistungen können die besondere Eilbedürftigkeit entfallen lassen; die fachliche Eignungsprüfung durch das Jugendamt ist nicht durch summarischen Eilrechtsschutz zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 27 SGB VIII§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 20. Juli 2002 gestellte Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Begehren der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr - der Antragstellerin - „entsprechend ihrem Antrag vom 16. April 2002 weiterhin Hilfe zur Erziehung zu gewähren"

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.

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Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Sozialhilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem Begehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung unzumutbarer Folgen oder eines irreparablen Schadens für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung gezogen werden.

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Nach diesen strengen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall bereits an den besonderen Voraussetzungen.

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Dies gilt zunächst soweit die Antragstellerin Jugendhilfeleistungen vor dem 20. Juli 2002 - mithin vor Eingang des Antrages bei Gericht - verlangt sowie für den Zeitraum nach Ablauf des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht (hier also ab September 2002). Diese Zeiträume stehen nicht zur Entscheidung im Rahmen dieses Verfahrens an, denn die einstweilige Anordnung dient ausschließlich der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage im oben genannten Sinne. Die Entscheidung über die Zeiträume im Übrigen bleibt dem sich gegebenenfalls anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren vorbehalten.

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Für den verbliebenen zur Entscheidung anstehenden Zeitraum 20. Juli bis 31. August 2002 hat die Antragstellerin eine besondere Eilbedürftigkeit - in dem oben genannten Sinne - nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich dass ihr bzw. insbesondere letztlich ihrem Sohn xxxxxx besonderer Schaden droht, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergeht. Der Antragsgegner hat nämlich die Kosten für die Pflegefamilie xxxxx/xxxxxxx auf xxxxx an diese selbst für die Monate Juli, August und September 2002 überwiesen, nachdem sie ihre Kontonummer angegeben hatte. Damit wurde der Unterhalt für xxxxxx vorläufig sichergestellt. Auch Krankenhilfe ist für eine kieferorthopädische Behandlung in Aussicht gestellt und die Übernahme von Kosten für die Beschulung xxxxxxx zugesichert worden. Damit kann die Erziehungshilfemaßnahme vor Ort zunächst fortgeführt werden. Demzufolge ist für ein Eingreifen des Gerichts kein Anlass geboten.

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Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Pflegefamilie xxxxx/xxxxxxx die Betreuung von xxxxxx einstellt, weil die Pflegegeldleistungen vorübergehend an sie selbst und nicht an einen Betreuungsverein erbracht werden. Eine derartige Vorgehensweise würde ihrem Betreuungsauftrag so fundamtental widersprechen, dass dies grundsätzlich die Eignung der Pflegefamilie auf Dauer in Frage stellen dürfte. Denn dies würde eine Funktionalisierung des hilfebedürftigen Jugendlichen im Rahmen wirtschaftlicher Interessen der Pflegefamilie und eines von ihr bevorzugten Betreuungsvereines bedeuten, die das hier an erste Stelle stehende Kindeswohl vernachlässigte.

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Ein Anlass für ein Eingreifen des Gerichts ist derzeit auch nicht in dem Wechsel des Betreuungsvereins durch die Pflegefamilie xxxxx/xxxxxxx zur xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx zu sehen, mit der zwischenzeitlich offenbar einen Kooperationsvertrag abgeschlossen wurde. Hinsichtlich zukünftiger Aufträge mag sich die beauftragte Pflegefamilie gebunden haben, in welcher Form, ist für das vorliegende Verfahren unbedeutend. Soweit es um die weitere Durchführung laufender Aufträge - wie dem Hilfefall „xxxxxxxxxxxxx" - geht, muss das Jungendamt unter verschiedenen Gesichtspunkten zunächst eine Prüfung vornehmen können, die durch das gerichtliche einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht ersetzt werden kann. Der Antrag der Personensorgeberechtigten muss auf die insoweit andere Maßnahme hin unter Umständen erneut gestellt werden.

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Das Jugendamt hat die Eignung der nunmehr in Aussicht genommenen Hilfe zu prüfen, so unter anderem, worin sich die Art und Durchführung der Gesamtmaßnahme gegenüber der durch den bisher tätigen Betreuungsverein „xxxxxxxx" unterscheidet, warum höhere Kosten anfallen, ob diese gerechtfertigt sind und vor allem, ob die Eignung der Maßnahme unter diesen Bedingungen noch als geeignet angesehen werden kann. Dabei ist hinsichtlich der Eignung der Pflegefamilie sowie auch der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Trägerverein durch das Jugendamt zu untersuchen, ob die Eignung schon deshalb in Frage zu stellen ist, weil hier eine neue vertragliche Situation, die ohne Prüfung durch das Jugendamt eingegangen wurde, unter Druck auf die Betreuungssituation gegenüber dem hilfebedürftigen Kind xxxxxx durchgesetzt werden soll. Die Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 4. April 2002 („....würde das bedeuten, dass der Junge" - gemeint ist xxxxxx - „in eine andere Familie gegeben werden müsste") und der Pflegefamilie xxxxx/xxxxxxx vom 28. Juni sowie 22. August 2002 an den Antragsgegner sprechen nicht dafür, dass für die genannten das Kindeswohl an erster Stelle steht sondern lässt vorrangig anderweitige Interessen vermuten.

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Darüber hinaus fehlt es bei der hier anstehenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insoweit auch am Anordnungsanspruch, als die Antragstellerin bislang - trotz Hinweises des Gerichts per Fax am 21. August 2002 - nicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht hat, dass sie allein das Personensorgerecht besitzt. Der hier der Sache nach geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 27 SGB VIII. Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Personensorge steht den Eltern regelmäßig gemeinsam zu. Dafür, dass dies auch im vorliegenden Fall so ist, spricht der Umstand, dass der Grundantrag für die Hilfe im August 2000 von beiden Elternteilen unterschrieben wurde. Der Vater des Kindes xxxxxxxxxxxxx hat aber den neuen Antrag vom 16. April 2002 jedenfalls nach Aktenlage nicht unterschrieben. Er wird als Antragsteller im Verfahren nicht benannt und hat auch die auf die Rechtsanwälte xxxxxxxxxxx ausgestellte Vollmacht nicht unterzeichnet. Der jüngste Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - hier eingegangen am 26. August 2002 - enthält zu dieser Frage des Gerichts keinerlei Hinweise.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.