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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 2737/01·18.10.2001

Eilantrag gegen Jugendhilfeträger auf Kostenzusage für Mutter-Kind-Kur abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Jugendhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Antragsgegnerin als Trägerin der Jugendhilfe zur Kostenzusage für eine dreitägige (?) Mutter-Kind-Kur zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Anordnungsgrund ab. Es fehlte an der besonderen Eilbedürftigkeit, weil die Maßnahme nicht konkret bevorstand und keine zuvor erfolglose Kostenvoranfrage vorlag. Das Gericht verweigerte zudem die isolierte Feststellung des Kostenträgers im Eilverfahren.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Kostenzusage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist neben dem Bestehen eines zu sichernden Rechts die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen; dies setzt konkrete Aussicht auf die Durchführung der beantragten Maßnahme voraus.

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Bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen ist die Annahme besonderer Eilbedürftigkeit regelmäßig erst gerechtfertigt, wenn zuvor erfolglos die Kostenübernahme bei den zuständigen Behörden beantragt wurde.

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Das Verwaltungsgericht kann im Eilverfahren nicht verfahrensrechtlich isoliert den Kostenträger verbindlich feststellen; ein isolierter Antrag auf Kostenträgerfeststellung ist demgemäß nicht durchsetzbar.

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Die Entscheidung über die Kosten des Eilverfahrens richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO; bei Abweisung des Antrags kann der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen haben.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 43 Abs. 1 SGB I§ 154 Abs. 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Das dem Gericht am 29. September 2001 unterbreitete, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

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die Antragsgegnerin als Träger der Jugendhilfe im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Kostenzusage für eine geplante stationäre Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx von drei Wochen Dauer im Mutter-Kind-Kurhaus zu xxxxxxxxxxxxxx zu erteilen,

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hat keinen Erfolg.

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Der ausdrücklich gestellte Antrag, „im Rahmen eines Eilverfahrens den Kostenträger festzustellen", war wie geschehen auszulegen, weil dem Verwaltungsgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen die isolierte Bestimmung eines Kostenträgers nicht möglich ist. Das entsprechend ausgelegte Begehren ist jedoch nicht begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.

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Gemäß den insoweit geltenden sehr strengen Voraussetzungen fehlt es derzeit an dem Anordnungsgrund.

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Das Gericht darf zu Gunsten eines Hilfe Suchenden die besondere Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung erst dann bejahen, wenn mit der Durchführung der Maßnahme konkret gerechnet werden kann und die Kostenübernahme zuvor bei den Behörden erfolglos beantragt worden ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Nachdem die Antragstellerin die zunächst für September dieses Jahres vorgesehene Kur mangels einer Kostenzusage nicht angetreten hat, stehen derzeit eine neue Maßnahme und ein möglicher neuer Termin noch nicht fest. Der ggf. später zu erwägende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könnte entweder gegen alle in Betracht kommenden Träger oder nach § 43 Abs. 1 SGB I gegen die zuerst angegangene Behörde gerichtet werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 188 Satz 2 VwGO.