Einstweilige Anordnung: Kein Anordnungsgrund für Kostenübernahme Schulbegleitung im Persönlichen Budget
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren nach § 123 VwGO die vorläufige Bestätigung der Kostenübernahme für eine bestimmte Schulbegleiterin im Rahmen eines bewilligten persönlichen Budgets. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Mit der (erneut) beantragten und bewilligten Budgetlösung trügen die Eltern das Risiko, keine geeignete Integrationsfachkraft zu finden; das Jugendamt sei nicht mehr für die Auswahl zuständig. Zudem wahre die benannte Person das Fachkräftegebot mangels Leistungs- und Entgeltvereinbarung/Trägeranbindung nicht und sei nach Aktenlage fachlich ungeeignet; die Durchsetzung der Schulpflicht obliege dem Schulamt.
Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Bestätigung der Kostenübernahme für eine bestimmte Schulbegleitung wurde mangels Anordnungsgrund abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben dem Anordnungsanspruch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes voraus; fehlt es an der Eilbedürftigkeit, ist der Antrag abzulehnen.
Wird im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ein persönliches Budget bewilligt, verlagert sich die Verantwortung für die Auswahl und Verfügbarkeit einer geeigneten Integrationskraft grundsätzlich auf die Budgetnehmer; das Risiko fehlender Verfügbarkeit begründet für sich genommen keinen Anordnungsgrund gegen den Leistungsträger.
Die Auszahlung eines persönlichen Budgets für Schulbegleitung kann an die Einhaltung eines Fachkräftegebots geknüpft werden, wenn dadurch die Eignung und Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsträger überprüfbar bleiben.
Erfüllt die gewünschte Schulbegleitung weder die strukturellen Anforderungen des Fachkräftegebots (z.B. Leistungs- und Entgeltvereinbarung bzw. Anstellung bei entsprechendem Träger) noch ist sie nach Aktenlage fachlich geeignet, besteht kein Anspruch auf vorläufige Kostenübernahmebestätigung für diese Person.
Die Sicherstellung und Durchsetzung der Schulpflicht ist nicht Aufgabe des Jugendamtes, sondern der zuständigen Schulbehörde; aus der Schulpflicht folgt daher nicht ohne Weiteres ein Eilbedarf gegenüber dem Jugendhilfeträger hinsichtlich einer bestimmten Integrationskraft.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 2511/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 16. September 2019 wörtlich gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, vorläufig bis zur Findung einer anderen Integrationsfachkraft zumindest vorläufig zur Sicherung der Schulpflicht Frau L. als Integrationskraft im Rahmen des bewilligten persönlichen Budgets die Kostenübernahme zu bestätigen,
ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach S. 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfe suchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 122 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht dargetan.
Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt der Antragsteller die Bestätigung der vorläufigen Kostenübernahme der Antragsgegnerin für die Kosten, die für Frau L. als Schulbegleiterin des Antragstellers anfallen, im Rahmen des persönlichen Budgets, das grundlegend im Erörterungstermin vom 10. Mai 2019 in dem Eilverfahren 19 L 3521/18 zwischen den Parteien vereinbart wurde. In diesem Erörterungstermin erklärte die Vertreterin der Antragsgegnerin, dass als Fachkraft nur eine Person, die eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit ihrem örtlichen Jugendamt hat, angesehen werden könne. Entsprechend wurde im Protokoll dieses Erörterungstermins folgende Vereinbarung festgehalten:
„Die Eltern des Antragstellers schließen mit dem Jugendamt eine Vereinbarung über ein persönliches Budget ab Hilfebeginn vorläufig bis Ende des Schuljahres 2018/2019 für 20 Fachleistungsstunden pro Woche á 22,50 Euro für eine Schulbegleitung, die eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit ihrem örtlichen Jugendamt hat und damit das Fachkräftegebot wahrt.“
In dem mehr als zweistündigen Erörterungstermin vom 10. Mai 2019 wurde den Eltern des Antragstellers klar gemacht, dass die Bewilligung eines persönlichen Budgets im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes nach der Rechtsprechung des OVG NRW grundsätzlich nicht in Betracht komme. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass mit der Bewilligung des persönlichen Budgets nicht mehr das Jugendamt der Antragsgegnerin für die Suche nach einer geeigneten Integrationsfachkraft für den Antragsteller zuständig wäre, sondern die Eltern selbst eine solche Integrationsfachkraft finden müssten. Genau dies aber wünschten die Eltern des Antragstellers. Aufgrund der Differenzen mit dem Jugendamt wünschten die Eltern des Antragstellers das persönliche Budget gerade aus dem Grund, dass die Auswahl der Integrationshelferin für den Antragsteller nur noch bei ihnen liege und das Jugendamt somit nur noch zur Zahlstelle würde. Nachdem die Mutter des Antragstellers im Erörterungstermin vom 10. Mai 2019 wiederholt erklärte, Frau L. solle auf jeden Fall als Integrationshelferin weiterbeschäftigt werden, machte die Berichterstatterin auch deutlich, dass Frau L. nach Durchsicht der Verwaltungsvorgänge nicht als geeignete Integrationsfachkraft in Frage kommen dürfte.
Auch für das laufende Schuljahr 2019/2020 bewilligte die Antragsgegnerin nach entsprechender Antragstellung mit Bescheid vom 18. Juli 2019 entsprechend der im Erörterungstermin zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen die Zurverfügungstellung eines persönlichen Budgets für 20 Fachleistungsstunden pro Woche á 22,50 Euro pro Stunde für eine Schulbegleitung entsprechend des Fachkräftegebots.
Soweit der Antragsteller nun vorträgt, er finde keine geeignete Integrationsfachkraft, die ihn begleiten würde, so ist damit genau das eingetreten, worauf das Gericht im Erörterungstermin vom 10. Mai 2019 ausdrücklich hingewiesen hatte. Nachdem die Eltern des Antragstellers explizit das persönliche Budget wünschten und ihnen dieses auf Antrag auch für das Schuljahr 2019/2020 bewilligt wurde, ist kein Anordnungsgrund für das vorliegende Eilverfahren erkennbar. Aufgrund der Vereinbarung und anschließenden Bewilligung des erneut beantragten persönlichen Budgets liegt das Risiko, keine geeignete Integrationsfachkraft zu finden, nun nicht mehr beim Jugendamt der Antragsgegnerin, sondern bei den Eltern des Antragstellers.
Dass die Mitarbeiter von Q. , einer von den Eltern des Antragstellers eingeschalteten Organisation, Schwierigkeiten hatten, die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin telefonisch zu erreichen, ändert hieran nichts. Die Vertreterin der Antragsgegnerin erklärte den Eltern des Antragstellers und der Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin vom 10. Mai 2019 ausführlich, dass für sie das Fachkräftegebot dann gewahrt werde, wenn die gewählte Integrationsfachkraft entweder selber eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit ihrem örtlichen Jugendamt getroffen habe, oder wenn sie bei einem Träger angestellt – und damit weisungsabhängig – sei, der seinerseits eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit seinem örtlichen Jugendamt getroffen habe. Aufgrund dieser Ausführungen bedurfte es keiner telefonischen Abstimmung mit der Antragsgegnerin, welche Maßgaben für die Erfüllung des Fachkräftegebots gestellt würden. Es ist im Übrigen auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin die Auszahlung des persönlichen Budgets in der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung unter diese Bedingung stellte, da nur auf diese Weise für die Antragsgegnerin überprüfbar ist, ob die Integrationskraft tatsächlich geeignet ist und die Voraussetzungen der Auszahlung des persönlichen Budgets damit vorliegen.
Frau L. erfüllt – worauf bereits im Erörterungstermin vom 10. Mai 2019 hingewiesen wurde – diese Anforderungen nicht. Frau L. hat selber keine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit ihrem örtlichen Jugendamt; sie ist auch nicht (mehr) bei einem Träger angestellt, der eine solche Vereinbarung abgeschlossen hat.
Aber auch im Übrigen ist Frau L. keine geeignete Integrationsfachkraft. Dies ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin, die in dem Verfahren 19 L 3521/18 beigezogen waren. Frau L. begleitete nach mehreren Wechseln der Integrationshelfer – seit September 2011 wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin ein Integrationshelfer für die Schule bewilligt – den Antragsteller seit Oktober 2015. Zu dieser Zeit war Frau L. bei der Praxis A. angestellt. Der autistische Antragsteller besuchte trotz Realschulempfehlung auf Wunsch seiner Eltern das Gymnasium. Frau A. begleitete die Familie auch im Rahmen der Autismustherapie. Aus einer Gesprächsnotiz der Frau A. vom 12. Januar 2017 ergibt sich, dass das System zu Hause über Jahre so gewachsen sei, dass die Eltern sehr viel Energie aufbringen müssten, um Veränderungen herbeizuführen. Die Kindesmutter sei alleine zu Hause und froh, wenn sie den Tag rum habe. Die Therapie wurde im Februar 2017 eingestellt. Frau A. war der Auffassung, dass durch die Therapie keine Entwicklungsmöglichkeit mehr gegeben sei.
Im Kurzbericht der Frau L. vom 13. März 2017 beschreibt diese die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung des Antragstellers als noch schwierig, Krisensituationen seien schwierig, der Antragsteller sei abhängig von der Integrationsfachkraft.
Aus dem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin vom 18. September 2017 ergibt sich, dass Frau L. ihren Bericht zu spät eingereicht und dieser keinen Bezug zum letzten HPG-Protokoll habe. Auf die Frage, wie oft es der Antragsteller in der Woche schaffe, Abschriften von der Tafel alleine zu erledigen, habe Frau L. das Verhältnis auf 60:40 beziffert. Durch die Sachbearbeiterin seien Handlungsschritte der Integrationshilfe für die einzelnen formulierten Hilfeziele erfragt worden, darauf hätten die Kindesmutter und die Lehrer sehr verärgert reagiert. Die Kindesmutter habe erklärt, für den Antragsteller sei schon die Anwesenheit der Integrationshelferin entscheidend. Man könne keine festen Ziele vereinbaren, da jeder Tag für ihn anders sei. Der Antragsteller wolle im Übrigen nicht, dass seine Mitschüler über seinen Autismus informiert seien.
In einer E-Mail vom 25. September 2017 schrieb Frau A. an die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin, die Integrationshelferin Frau L. sei möglicherweise emotional zu nah an der Familie des Antragstellers. Die Schule nehme ferner ihre Aufgaben möglicherweise nicht so wahr, wie es förderlich wäre, um die Assistenz zu verringern. Auch erfolge kein Austausch der Integrationshelferin mit der Sonderpädagogin der Schule. Frau A. unterstütze Frau L. nachdrücklich dabei, die entsprechende emotionale Distanz zu wahren und den Lehrern mehr Raum für deren Initiative zu geben. Frau L. habe in ein kleines Team gewechselt, dessen Teamleitung Frau A. sei. So solle die Entwicklung in die richtige Richtung gehen. Sollte dies nicht möglich sein, würde die Integrationshelferin gewechselt werden, dies würde allerdings den Unmut der Familie auf sich ziehen.
Aus einem Telefonvermerk mit Frau A. vom 20. Oktober 2017 ergibt sich, dass Frau L. die Unterrichtsstunden wahlweise wechselnd begleitet habe, um ihre Stunden voll zu bekommen. Dies sei keine am Bedarf des Kindes orientierte Begleitung.
Nachdem also sowohl die Arbeitgeberin der Frau L. , Frau A. , als auch die Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Auffassung waren, dass die Begleitung durch Frau L. nicht (mehr) geeignet war, die Entwicklungsziele des Antragstellers zu erreichen bzw. zu fördern, beantragte die Mutter des Antragstellers einen Trägerwechsel, weil sie mit Frau A. sehr unzufrieden sei. Frau L. wolle sie behalten, sie wolle pro Mobil als Träger, Frau L. solle dorthin wechseln. Dieser Trägerwechsel wurde von der Antragsgegnerin aus Qualitätsgründen abgelehnt. Frau L. begleitete den Antragsteller nach Forderung der Kindeseltern weiterhin; Frau A. wollte daraufhin zur Qualitätssicherung und zur Anleitung von Frau L. in der Unterrichtszeit hospitieren. Dies wurde ihr durch die Schule untersagt unter Hinweis darauf, dass die Eltern des Antragstellers nicht ihr Einverständnis zur Hospitation gegeben hätten.
Im Protokoll des Fachgesprächs der Antragsgegnerin vom 15. März 2018 wurde festgestellt, dass die Integrationshilfe aktuell nicht die geeignete Hilfe sei. Eine Bedarfsprüfung der Teilhabebeeinträchtigung könne mangels Mitwirkung der Eltern nicht erfolgen. Die Integrationshelferin sei ungeeignet, da Handlungsziele nicht erreicht und Handlungsschritte nicht benannt werden konnten; ferner habe der Antragsteller keine Entwicklung gezeigt. In einer internen Stellungnahme vom 29. Juni 2018 erklärte die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin:
„In den Terminen mit Frau L. seit Sommer letzten Jahres konnte ich feststellen, dass sie nicht mehr in der Lage war, zwischen eigenen persönlichen Empfindungen aus dem privaten Kontext und ihrem Arbeitsauftrag mit entsprechender fachlicher Haltung zu unterscheiden. Es entwickelte sich eine immer größer werdende Solidarisierung mit der Kindesmutter und eine Übertragung dieser Haltung in ihre Arbeit. Maßgeblich ist hier die Haltung, dass K. nicht verselbständigt werden kann, weil er Autist ist. Somit konnte sie auch in den Hilfeplangesprächen keine Handlungsschritte benennen, wie K. weiter gefördert werden kann.“
Im Sommer 2018 endete der Arbeitsvertrag von Frau L. mit der Praxis A. .
Die mehrfach beschriebene emotionale Nähe und Bindung der Frau L. zur Mutter des Antragstellers zeigt deutlich, dass Frau L. nicht (mehr) die nötige neutrale Haltung und Distanz hat, um die Begleitung des Antragstellers im Sinne einer fachlich optimalen Förderung zu gewährleisten. Letztlich erfüllte sie das, was die Kindesmutter wünschte, und hatte keine eigenen Ansätze und Vorstellungen, wie die Verselbständigung des Antragstellers weiter gefördert werden könnte. Damit war und ist sie als Integrationsfachkraft ungeeignet. An dieser Einschätzung ändert auch die Vorlage von Teilnahmebescheinigungen über zwei dreistündige Fortbildungsveranstaltungen bei der damaligen Arbeitgeberin, der Praxis A. , „Respektvoll begleiten bei ASS und AD(H)S“ und „Marte Meo“ nichts.
Soweit die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausführt, der Antragsteller besuche seit knapp zwölf Monaten nicht mehr die Schule und die Antragsgegnerin habe die Übernahme der Kosten der Begleitung des Antragstellers durch Frau L. zur Ermöglichung der Schulpflicht (vorläufig) zu bewilligen, so ist dies unzutreffend. Die Ermöglichung und Durchsetzung der Schulpflicht ist nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, sondern des zuständigen Schulamtes. Aus welchen Gründen das Schulamt trotz Kenntnis vom Sachverhalt davon abgesehen hat, die Erfüllung der Schulpflicht des Antragstellers im letzten Jahr sicherzustellen, liegt außerhalb der Kenntnis des Gerichts. Im Zusammenhang mit der Schulpflicht dürften allerdings auch Zweifel daran bestehen, dass das Gymnasium für den autistischen Antragsteller, der lediglich eine Realschulempfehlung hatte, die geeignete Schulform darstellt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 23, 33 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; aufgrund der vorläufigen Regelung wurde der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.