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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 2095/18·11.07.2018

PKH-Abweisung und Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Inobhutnahme

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilfeVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen einen Inobhutnahmebescheid. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Die Wiederherstellung wurde abgelehnt, weil der nach § 68 VwGO erforderliche Widerspruch nicht eingelegt wurde und nach § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW die Entbehrlichkeit nicht gegeben ist. Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wurden abgewiesen; die Klage ist unzulässig mangels Durchführung des Widerspruchsverfahrens, daher fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann mangels Rechtsschutzbedürfnis versagt werden, wenn der Kläger das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt hat.

3

Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn das nach § 68 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde und eine landesrechtliche Regelung (hier: Rückausnahme nach § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW) die Entbehrlichkeit nicht begründet.

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Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtsgebühren können nach Maßgabe von § 188 Satz 2 VwGO entfallen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 68 VwGO§ 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 55a VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1838/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung derzeit aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 19 K 5946/18 erhobenen Anfechtungsklage hinsichtlich des Inobhutnahmebescheides der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2018 wiederherzustellen, wird abgelehnt, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, dies unabhängig von der Frage, ob ihm die Personensorge überhaupt allein zusteht. Die erhobenen Anfechtungsklage ist unzulässig, weil der Antragsteller das nach § 68 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat. Aufgrund der Rückausnahme in § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW ist das Widerspruchsverfahren nicht entbehrlich. Weder hinsichtlich eines nicht erhobenen noch hinsichtlich eines unzulässigen Rechtsbehelfs besteht das Rechtsschutzbedürfnis, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen zu erhalten.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens -§ 154 Abs. 1 VwGO-, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden -§ 188 Satz 2 VwGO.

Rubrum

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung derzeit aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

2

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 19 K 5946/18 erhobenen Anfechtungsklage hinsichtlich des Inobhutnahmebescheides der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2018 wiederherzustellen, wird abgelehnt, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, dies unabhängig von der Frage, ob ihm die Personensorge überhaupt allein zusteht. Die erhobenen Anfechtungsklage ist unzulässig, weil der Antragsteller das nach § 68 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat. Aufgrund der Rückausnahme in § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW ist das Widerspruchsverfahren nicht entbehrlich. Weder hinsichtlich eines nicht erhobenen noch hinsichtlich eines unzulässigen Rechtsbehelfs besteht das Rechtsschutzbedürfnis, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen zu erhalten.

3

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens -§ 154 Abs. 1 VwGO-, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden -§ 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

5

(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

6

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

7

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

8

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

9

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

11

(2)       Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

12

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.