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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 2032/11·27.12.2011

Antrag auf einstweilige Schulbegleitung nach §35a SGB VIII abgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEingliederungshilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung einer Schulbegleitung (26 Std./Woche). Streitgegenstand war, ob Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach §123 VwGO sowie ein Anspruch nach §35a SGB VIII vorliegen. Das Gericht hielt beide Voraussetzungen für nicht dargetan bzw. nicht glaubhaft gemacht und wies den Antrag ab; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung einer Schulbegleitung nach §35a SGB VIII mangels Darlegung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

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Für einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die besondere Eilbedürftigkeit setzt die substantielle Darlegung konkreter, unmittelbar drohender wesentlicher Nachteile voraus; allgemeine Konzentrations‑ oder Arbeitstempo‑Schwierigkeiten reichen hierfür nicht aus.

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Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII besteht nur, wenn eine seelische Störung länger als sechs Monate vorliegt und dadurch die Teilhabe in zentralen Lebensbereichen (z. B. Schule) beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

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Schulische Förderleistungen und Unterstützung durch Lehrkräfte können die Notwendigkeit staatlicher Eingliederungshilfe ausschließen, wenn nicht konkret dargelegt wird, weshalb diese Maßnahmen unzureichend sind.

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Die Parteien und ihre bevollmächtigten Vertreter haben die Möglichkeit, vor Anrufung des Gerichts Akteneinsicht beim Antragsgegner zu nehmen; das Gericht braucht die Verwaltungsvorgänge nicht zur Ermöglichung ergänzenden Vortrags beizuziehen.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 35a SGB VIII§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 118/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner -wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung- zu verpflichten, dem Antragsteller gemäß dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag eine Schulbegleitung für 26 Fachstunden pro Woche durch eine pädagogische Fachkraft zu gewähren,

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ist jedenfalls unbegründet.

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Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn die Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Hiervon ausgehend hat der Antragsteller derzeit weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund dargelegt, erst recht nicht glaubhaft gemacht.

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Der Antragsteller hat entgegen der Formulierung im anwaltlich verfassten Antrag eine besondere Dringlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist nicht erkennbar, weshalb dem Antragsteller wesentliche Nachteile ohne eine vorläufige gerichtliche Regelung drohen sollen. Für die Behauptung, die Regelung sei erforderlich, damit der Antragsteller die Klassenziele im 4. Schuljahr erreichen könne und auch um den bevorstehenden Schulwechsel auf die weiterführende Schule nicht zu gefährden, fehlt es an jeglicher substantiierten Darlegung. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nur abgelenkt sein soll und Schwierigkeiten habe, sich auf die zu erledigenden Arbeiten zu konzentrieren, ist ebenso nicht geeignet die Eilbedürftigkeit darzulegen, wie die geltend gemachten Schwankungen im Arbeitstempo. Der Antragsteller macht zwar geltend, dass er oft gerade zu Beginn einer Arbeitsphase Unterstützung seitens der Lehrkraft oder seinen Mitschülern benötige, um seine Arbeitsmaterialien bereitzuhalten und seine Konzentration auf die zu erledigenden Arbeiten zu richten. Offensichtlich erhält er jedoch gerade diese Unterstützung seitens der Schule, deren Aufgabe es auch im Rahmen des Anspruchs auf individuelle Förderung ist, den Antragsteller entsprechend zu unterstützen. Konkrete Angaben, wieso der Antragsteller in der Schule in naher Zukunft scheitern sollte, fehlen. Diese Umstände konkret zu benennen, muss dem Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern jedoch    möglich sein, da es sich um Geschehnisse handelt, die aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich stammen. Insoweit war auch nicht etwa zur Ermöglichung einer weiteren Begründung des vorliegenden Antrags der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners beizuziehen und dem Antragsteller insoweit Akteneinsicht zu gewähren. Insoweit bestand –vor Einreichung des vorliegenden Antrages- und besteht für den Antragsteller und entsprechend für seine Verfahrensbevollmächtigte als Bevollmächtigte die Möglichkeit, unmittelbar beim Antragsgegner Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang zu nehmen, so dass auch die Möglichkeit zum Vortrag ohne durch das Gericht „vermittelte“ Akteneinsicht nicht beschränkt wird.

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Ebenso ist ein Anordnungsanspruch derzeit nicht dargelegt. Rechtsgrundlage für die Bewilligung der beantragten Eingliederungshilfe ist § 35 a SGB VIII. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

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Ob bei dem Antragsteller seit mehr als 6 Monaten eine Beeinträchtigung seiner seelischen Gesundheit durch das Asperger-Autismus vorliegt, kann derzeit dahinstehen, jedenfalls hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass diese psychische Erkrankung auch seine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. seine Teilnahme bedroht. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang die selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den zentralen Lebensbereichen Familie, Schule und sozialem Umfeld, wie etwa Freundeskreis und Sport. Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, dass die Teilhabebeeinträchtigung in einem dieser zentralen Lebensbereiche gegeben ist oder droht.

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Auch hier fehlt es, wie schon im Rahmen der obigen Darlegungen zum Anordnungsgrund an einem konkreten Sachvortrag, in wieweit die schulische Entwicklung des Antragsstellers konkret gerade durch die Erkrankung gefährdet sein soll. Die als erforderlich bezeichneten Hilfestellungen Lernorganisation, Konzentration, Ordnung am Arbeitsplatz sowie das Abheften von Arbeitsblättern sind zum einen Tätigkeiten, die gerade in den Bereich der schulischen Förderung, gerade unter dem Gesichtspunkt der individuellen Förderung des Schülers gehören. Zum anderen ist weder schlüssig dargelegt noch derzeit ersichtlich, dass bzw. wieso hieran seine Schulentwicklung scheitern sollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)              Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.