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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 2032/04·16.08.2004

Einstweilige Anordnung zu Eingliederungshilfe (SGB VIII/SGB IX) abgelehnt

SozialrechtEingliederungshilfeJugendhilfe (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Verwaltungsschutz zur Gewährung verschiedener Leistungen der Eingliederungshilfe (Anwaltskosten, Wohnungsanpassung, Begleitmaßnahmen). Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlte (kein vorheriges konkretes Begehren bei der Behörde) und weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. Zudem fehlte die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis sowie kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund oder Anordnungsanspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) und eines Anordnungsanspruchs voraus; sie dient der Sicherung, nicht der Erfüllung materieller Ansprüche, und darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.

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Das Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Verwaltungsschutz fehlt regelmäßig, wenn der Antragsteller zuvor kein konkretes, gleichlautendes Begehren gegenüber der zuständigen Behörde gestellt hat.

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Leistungen nach § 55 Abs. 2 SGB IX sind im Rahmen der Eingliederungshilfe nur anspruchsbegründend, wenn die Voraussetzungen der §§ 41 i.V.m. 35a SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) vorliegen.

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Zur Anspruchsvoraussetzung der Eingliederungshilfe gehört die tatsächliche Bereitschaft des Leistungssuchenden zur Mitwirkung; wiederholte Verweigerung der Mitwirkung kann den Anspruch ausschließen und den Anordnungsanspruch entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 2 SGB IX§ 41 SGB VIII i.V.m. § 35a SGB VIII§ 41 SGB VIII§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO§ 55 Abs. 2 Nr. 4-7 SGB IX

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Nachdem die Antragstellerin zunächst lediglich beantragt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für ihre Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen und dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen wird, beantragt sie nunmehr, konkretisiert im Erörterungstermin vom 16. August 2004,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr gemäß § 55 Abs. 2 SGB IX

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1. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt - Nr. 4 - durch Übernahme der Kosten eines Rechtsanwaltes, der sie in allen Verwaltungsverfahren vertritt sowie Übernahme von Telefon- und Internet-Kosten zur Förderung der Sprachbereitschaft,

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3. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht - Nr. 5 - durch Übernahme der Aufwendungen, die zur Abwendung der anstehenden Zwangsversteigerung des Hauses der Eltern erforderlich sind,

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5. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - Nr. 6 - durch Finanzierung des Ausbaus des Dachgeschosses des elterlichen Hauses mit einer Wohnung für sie

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7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Nr. 7 - durch Finanzierung von Konzertbesuchen in Begleitung

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zu gewähren.

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Der so konkretisierte Antrag ist schon unzulässig, als der Antragstellerin für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, denn sie hat sich mit diesem konkreten Begehren nicht zuvor an den Antragsgegner gewandt. Für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist es aber erforderlich, dass die Antragstellerin sich zuvor überhaupt mit einem entsprechend konkret formulierten Begehren der Behörde unterbreitet hat. Dies ist nicht der Fall.

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Das Begehren ist als ein solches im Rahmen der Hilfe für junge Volljährigen nach § 41 SGB VIII i.V.m. § 35 a SGB VIII zu sehen, da die Regelungen der §§ 55 ff SGB IX lediglich den möglichen Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII konkretisieren.

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Insoweit hat der Antragsgegner ein allgemeines Begehren der Antragstellerin nach Leistungen im Sinne einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII mit Bescheid vom 20. April 2004 und Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2004 bestandskräftig abgelehnt, da die Antragstellerin bisher hiergegen innerhalb der zwischenzeitlich abgelaufenen Klagefrist keine Klage erhoben hat.

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Die nunmehr begehrten Hilfen sind damit von früheren, zwischenzeitlich abschließend beschiedenen Anträgen nicht mehr erfasst. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist die Antragstellerin nach dem Bekunden ihrer Prozessbevollmächtigten nicht mehr mit dem im Erörterungstermin formulierten Begehren neu an den Antragsgegner herangetreten.

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Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund ) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).

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Die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. An einem solchen fehlt regelmäßig auch dann, wenn die Behörde vorher mit dem konkreten Begehren - wie oben dargelegt - nicht befasst wurde, denn gerichtlicher Rechtsschutz der begehrten Art kommt nur nachrangig in Betracht. Im Übrigen ist auch mit Ausnahme der Übernahme der Kosten zur Abwendung der für den 18. August 2004 terminierten Zwangsversteigerung des Hauses der Eltern der Antragstellerin, in dem diese auch lebt, eine Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. So ist nicht dargelegt, wieso das Dachgeschoss von heute auf morgen ausgebaut werden muss, oder welche Konzertbesuche kurzfristig anstehen.

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Schließlich ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Wie oben darlegt, handelt es sich bei den im Erörterungstermin unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 SGB IX benannten Hilfen lediglich um eine Konkretisierung von Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII. Voraussetzung für einzelne Hilfen nach § 55 Abs. 2 SGB IX ist daher, dass zunächst die Anspruchsvoraussetzungen der § 41 SGB VIII und 35 a SGB VIII vorliegen.

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Voraussetzung einer solchen auf die Regelungen der Jugendhilfe gestützten Eingliederungshilfe ist - unabhängig von den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - die Bereitschaft desjenigen, der Eingliederungshilfe begehrt, an den Maßnahmen tatsächlich mitzuwirken. Dies ist bei der Antragstellerin, wie die Vergangenheit gezeigt hat, nicht der Fall. Dass sich die Umstände geändert hätten, lässt sich nicht erkennen, denn auch im Erörterungstermin war die Antragstellerin nicht bereit, mitzuwirken. Soweit die Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang auf den elektiven Mutismus bei der Antragstellerin verwiesen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

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Da die begehrten Hilfen letztlich auch nur eine Fortführung der Lebensverhältnisse der Antragstellerin wären, wie sie seit Jahren ohne jede Besserung ihres Zustandes bestehen, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, wie die geforderten Maßnahmen als Fortsetzung der bisherigen Lebensverhältnisse dem Ziel der Eingliederungshilfe dienen sollen. Ganz offensichtlich versuchen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vielmehr, ihre Tochter zu instrumentalisieren, um die Zwangsversteigerung ihres Hauses zu verhindern. Dies ist aber kein Ziel der Jugendhilfe oder einer Eingliederungshilfe für junge Volljährige.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.