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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 1811/03·29.05.2003

Einstweilige Anordnung zur Finanzierung einer Integrationshilfe für Klassenfahrt abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtSozialrecht (Leistungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Finanzierung einer qualifizierten Integrationshilfe für eine Klassenfahrt (2.–7.6.2003). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es sei nicht dargelegt, dass keine anderen kurzfristigen Hilfen oder ein Kostenvorschuss durch die Eltern möglich seien. Die anwaltliche Vertretung hätte entsprechende Umstände substantiiert vortragen müssen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Finanzierung einer qualifizierten Integrationshilfe für Klassenfahrt wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dient der Sicherung von Rechten und darf die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen; eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist und sonst unzumutbare Folgen drohen.

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Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO.

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Ist ersichtlich, dass dem Antragsteller vorrangig andere kurzfristige Hilfs- oder Selbsthilfemöglichkeiten offenstehen (z. B. Kostenvorschuss durch Eltern), rechtfertigt dies regelmäßig die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung.

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Bei anwaltlicher Vertretung im vorläufigen Rechtsschutz obliegt es dem Vertreter, substantiiert darzulegen, weshalb alternative Finanzierungs- oder Hilfsoptionen nicht möglich sind und daher ein Anordnungsgrund vorliegt.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 28. Mai 2003 um 17.57 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine qualifiziert Integrationshilfe zur Begleitung des Antragstellers während der Klassenfahrt in der Zeit vom 2. Juni 2003 bis 7. Juni 2003 zu finanzieren,

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wird abgelehnt.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung ( Anordnungsgrund ) und der geltend gemachte materielle Anspruch ( Anordnungsanspruch ) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen ( § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

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Es ist nicht dargelegt, dass allein durch den Erlass der einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile für den Antragsteller abgewendet werden können. Es ist zwar zutreffend, dass sich im Falle einer Nichtteilnahme an der Klassenfahrt die Hauptsache erledigen würde. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller nicht andere Hilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen, den Bedarf einstweilen zu decken. Er begehrt die Finanzierung einer Begleitung. Dass weder er noch seine Eltern - im Rahmen der ihnen obliegenden Unterhaltspflicht - in der Lage sind, die Kosten einstweilen zu verauslagen ist nicht dargelegt. Eine solche Hilfemöglichkeit wäre aber vorrangig zum hier begehrten Rechtsschutz.

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Es hätte dem anwaltlich vertreten Antragsteller gerade im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen sind, oblegen, entsprechendes darzulegen, wenn eine solche einstweilige Selbsthilfe nicht möglich sein sollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.