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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 1452/00·11.06.2000

Einstweilige Anordnung: Übernahme von Betreuungskosten nach § 43 SGB I (Jugend-/Sozialhilfe)

SozialrechtJugendhilferechtSozialhilferechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt einstweiligen Rechtsschutz zur Übernahme von Betreuungskosten (01.04.–31.07.2000) und ratenfreie Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht bewilligt PKH und erließ die einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin in Höhe von 2.440,00 DM. Die Entscheidung stützt sich auf § 43 Abs.1 SGB I bei Streit um Leistungsträgerschaft und auf die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit.

Ausgang: Eilantrag und gleichzeitig PKH-Antrag wurden stattgegeben; Antragsgegner zur Zahlung von Betreuungskosten in Höhe von 2.440,00 DM verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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§ 43 Abs. 1 SGB I verpflichtet den zuerst angegangenen Leistungsträger, vorläufige Leistungen zu gewähren, wenn ein Anspruch besteht und zwischen mehreren Trägern die Leistungsverpflichtung streitig ist.

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§ 43 SGB I findet Anwendung auch dann, wenn dieselbe Leistung alternativ auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (z. B. § 41 SGB VIII oder § 72 BSHG) gestützt werden kann; vorläufige Leistung dient der Vermeidung von Nachteilen aus Kompetenzstreitigkeiten.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

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Kommunale Stellen (z. B. Jugendamt und Sozialamt) sind als unterschiedliche Leistungsträger zu behandeln, wenn sie entgegenstehende Entscheidungen vertreten; eine Auszahlung kann unmittelbar an den Leistungserbringer angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ KJHG§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts xxxxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxx für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt für den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2000 Betreuungskosten in Höhe von insgesamt 2440,00 DM zu gewähren.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2000 Betreuungskosten in Höhe von insgesamt 2440,00 DM mit der Maßgabe zu gewähren, dass der Betrag an den betreuenden „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx" ausgezahlt wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu entsprechen. Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren hat aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

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Der in der am 9. Mai 2000 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift ausdrücklich gestellte Antrag

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„Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.04.2000 Sozialhilfe in Höhe der Jugendhilfe gem. § KJHG zu gewähren und zwar in Höhe von 20,-- DM kalendertäglich."

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ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2000 Betreuungskosten in Höhe von insgesamt 2440,00 DM zu gewähren.

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Das Gericht versteht das Begehren zunächst nicht so, dass die Antragstellerin die Prüfung - zu ihren Lasten - auf sozialhilferechtliche Ansprüche beschränken wollte, unabhängig von der Frage, ob eine solche Beschränkung, zudem unter den Bedingungen eines Eilverfahrens, in dem es nur um eine einstweilige Regelung geht, rechtlich zulässig wäre. Die zeitliche Beschränkung bis zum 31. Juli 2000 als dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, ergibt sich aus allgemeinen, in Eilverfahren geltenden sozialhilfe- und jugendhilferechtlichen Grundsätzen. Regelmäßig fehlt es für zukünftige Bewilligungszeiträume an der besonderen Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht legt in ständiger Praxis zeitlich unbestimmt gefasste Eilanträge dahingehend aus, dass nur der einer gerichtlichen Sachprüfung zugängliche Zeitraum erfasst werden soll. Erstrebt werden sodann tägliche Betreuungskosten von 20,00 DM für insgesamt 122 Tage, d.h. 2440,00 DM.

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Diesem Begehren ist zu entsprechen.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.

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Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner unter zwei Gesichtspunkten einen Anspruch auf die begehrten Leistungen.

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Zunächst ergibt sich der Anordnungsanspruch in Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I über die Gewährung vorläufiger Leistungen. Nach dieser Vorschrift hat der zuerst angegangene Leistungsträger auf einen entsprechenden Antrag hin vorläufig Leistungen zu erbringen, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.

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Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Die Antragstellerin hat einen „Anspruch auf Sozialleistungen", nämlich die Übernahme der Betreuungskosten von täglich 20,00 DM, entweder als Leistung der Sozialhilfe gemäß § 72 BSHG oder als Leistung der Jugendhilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Das ist im Behördenbereich nicht strittig und wird nach Aktenlage seitens des Gerichts nicht anders gewertet. Umstritten sind lediglich die besonderen jugendhilferechtlichen Voraussetzungen. Sind diese gegeben, hat wegen der Vorrangregelung in § 72 Abs. 1 S. 2 BSHG das Jugendamt einzutreten, andernfalls ist derselbe Betrag als sozialhilferechtliche Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu gewähren.

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Der Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin eine identische Leistung verlangt, die alternativ auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden kann. Die letztgenannte Bestimmung ist nach Sinn und Zweck in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls dann entsprechend auszulegen, wenn sich der Streit um die Leistungsträgerschaft gerade daraus ergibt, dass zwei Rechtsgrundlagen in Betracht kommen,

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vgl. dazu Beschluss des OVG Lüneburg vom 25. Juni 1980 - 4 B 25/80 - , FEVS 28, 454-458.

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Ferner besteht ein Streit zwischen mehreren Leistungsträgern über die Leistungsverpflichtung.

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Das Sozialamt und das Jugendamt des Antragsgegners sind - obwohl Bestandteile derselben kommunalen Körperschaft - jedenfalls dann als unterschiedliche Leistungsträger zu bewerten, wenn das Sozialamt eine der Auffassung des Jugendamtes widersprechende Weisung des Sozialhilfeträgers ausführen muss. Die Tätigkeit des Jugendamtes ist der - grundsätzlich weisungsfreien - kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnen, während das Sozialamt nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG, § 3 NRW AGBSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Satzung des Kreises xxxxxxxx über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten zur Durchführung der Sozialhilfe im Kreis xxxxxxxx nur als „Delegationsnehmer" des Kreises tätig wird und den Weisungen des Kreissozialamtes unterliegt. Eine solche, für das Sozialamt des Antragsgegners verbindliche Weisung des Kreissozialamtes dahingehend, keine Sozialhilfeleistungen zu erbringen, ist vorliegend unter dem 9. April 2000 ausdrücklich ergangen (Bl. 197 der Beiakte Heft 3).

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Zwischen dem Jugendamt des Antragsgegners auf der einen sowie dem Sozialamt (und dem Kreissozialamt) auf der anderen Seite besteht Streit über die Leistungsverpflichtung, weil beide Seiten die jeweils andere für leistungspflichtig erachten. Das Jugendamt hat zudem unter dem 11. April 2000 auf Anfrage des Sozialamtes seine Leistungsbereitschaft nochmals ausdrücklich verneint (Bl. 198 der Beiakte Heft 3).

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Zuerst angegangener Leistungsträger im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I, bei dem auch der entsprechende Antrag gestellt wurde, ist das Sozialamt des Antragsgegners. Denn an das Sozialamt, das bis Ende Dezember die Betreuungskosten getragen hatte, hat sich die Antragstellerin - vertreten durch den xxxx - mit Antrag vom 6. April 2000 wegen der weiteren Betreuung gewandt, nachdem sie von einer mehrmonatigen Maßnahme zur Arbeitserprobung in xxxxxxx nach Hause zurückgekehrt war (Bl. 196 der Beiakte Heft 3).

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So weit § 43 Abs. 1 SGB I die zu erbringenden Leistungen in das pflichtgemäße Ermessen des Trägers stellt, kommt im Falle der Antragstellerin nur die volle Übernahme der Betreuungskosten in Betracht. Das ist nach Aktenlage unter den beteiligten Ämtern und Behörden nicht strittig und wird seitens des Gerichts nicht abweichend beurteilt.

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Ist danach der Anordnungsanspruch bereits nach § 43 Abs. 1 SGB gegeben, lässt er sich außerdem noch unter einem anderen Gesichtspunkt bejahen:

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Auszugehen ist davon, dass sich die begehrte Rechtsfolge - nämlich die Übernahme der Betreuungskosten zu Lasten des Antragsgegners - „identisch" aus zwei Bestimmungen ergeben kann, aus § 41 SGB VIII und § 72 BSHG. Eine von beiden ist in jedem Fall die zutreffende Anspruchsgrundlage, nämlich entweder § 41 SGB VIII, wenn die Antragstellerin die besonderen jugendhilferechtlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt, und ansonsten § 72 BSHG. Damit kann das Gericht eine Art Wahlfeststellung treffen. Aus seiner Sicht wie auch aus dem Blickwinkel der Rechtssuchenden ist es unerheblich, wie die Kosten im Bereich des Antragsgegners, der Behörde xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, verbucht werden.

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Der Anordnungsgrund bezüglich der Gesamtkosten ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass der xxxx die Betreuung nur im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren vorläufig weitergeführt hat und seine Tätigkeit für die Betroffene einstellen müsste, wenn die Finanzierung nicht von dem Antragsgegner gesichert wird. Das hätte zudem für die Antragstellerin schwer wiegende weitere Folgen, weil ihr die Wohnung im Rahmen der Betreuung zur Verfügung gestellt wurde und sie die Unterkunft bei einem Abbruch der Maßnahme aufgeben müsste.

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Hinsichtlich der Auszahlung der Betreuungskosten von 2440,00 DM war anzuordnen, dass der Betrag unmittelbar an den xxxxxxxxxxxx xxxx auszukehren ist. Der betreuende Verein hat in der Vergangenheit unmittelbar mit dem Antragsgegner abgerechnet. Die Antragstellerin hat die ihr zustehende Leistung - die Betreuung - bereits durch den xxxx erhalten bzw. erhält sie weiter während des laufenden Monats.

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Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen:

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Soweit § 43 Abs. 1 SGB I Bestimmungen über „vorläufige Leistungen" trifft, bedeutet dies nicht, dass der Bürger nunmehr die „end-gültige Leistung" zusätzlich erstreiten müsste. Das Gericht würde im Hauptverfahren der Antragstellerin gegen den Antragsgegner den Anspruch der Betroffenen nicht anders beurteilen. Als „vorläufig" wird die Leistung vielmehr nur deshalb bezeichnet, weil die endgültige Kostenbelastung noch unter den Sozialleistungsträgern geregelt werden muss, ggf. in Erstattungsstreitverfahren nach §§ 102 ff. SGB X vor den Verwaltungsgerichten. Der Gesetzgeber hat die Hilfe Suchenden gerade davon verschonen wollen, Opfer der Kompetenzstreitigkeiten der Sozialleistungsträger zu werden, den Trägern aber gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, ihre Differenzen über z.T. erhebliche Beträge notfalls durch Richterspruch klären zu lassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.