Eilrechtsschutz: Keine Jugendhilfe-Finanzierung für Wechsel auf Privatschule (SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Die allein sorgeberechtigte Mutter begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer privaten „H School“ als Hilfe zur Erziehung. Das VG Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab, weil weder ein dringender Anordnungsgrund hinreichend dargetan noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Die begehrte Maßnahme sei nach § 27 SGB VIII nicht geeignet und notwendig, da beim Kind vorrangig sozialpädagogischer und entwicklungsbezogener Förderbedarf bestehe, den die H School nicht abdecke; zudem sei die Einschulung in die 8. Klasse angesichts des Alters und Entwicklungsstands ungeeignet. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht ebenfalls versagt.
Ausgang: Eilantrag auf Schulgeldübernahme für Privatschule abgelehnt; PKH mangels Erfolgsaussicht versagt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht.
Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII kommt nur in Betracht, wenn die begehrte Maßnahme für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist; eine Maßnahme, die den erzieherischen Bedarf nicht deckt, begründet keinen Anspruch.
Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII vermittelt keinen Anspruch auf Finanzierung einer (auch) ungeeigneten Alternativmaßnahme anstelle einer als ungeeignet empfundenen Hilfe.
Bei der Geeignetheit einer Jugendhilfemaßnahme sind neben schulischen Aspekten insbesondere soziale, entwicklungsbezogene und alltagspraktische Förderbedarfe des Kindes zu berücksichtigen.
Eine Beschulung in einer deutlich höheren Jahrgangsstufe kann als Jugendhilfemaßnahme ungeeignet sein, wenn Alter und Persönlichkeitsentwicklung die Integration und selbständige Lernorganisation nicht erwarten lassen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Mutter des am 00.0.1997 geborenen E, für den sie allein personensorgeberechtigt ist. Sie begehrt mit dem vorliegenden Antrag Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der H School in L. Sie trägt vor, ihr Sohn sei hochbegabt und werde in der jetzigen Schule nicht richtig gefördert.
E wechselte im Rahmen seiner Schullaufbahn mehrfach die Schule. Er wurde im Sommer 2003 auf der Kschule in L1 eingeschult. Nach den Weihnachtsferien wechselte er im Januar 2004 zur Mschule. Vom 18. Mai 2004 bis zu den Sommerferien ging E nicht zur Schule, die Antragstellerin legte dar, er werde durch die Schule krank. Er werde von den Mitschülern geschlagen und habe Angst vor der Schule. Nach den Sommerferien ging er zur N-Schule in L1. Nach den Herbstferien wechselte er am 11. Oktober 2004 zur Q-Schule. Vom 16. November 2004 an besuchte E die Schule nicht mehr, die Antragstellerin entschuldigte ihn wegen Krankheit. Von Mitte bis Ende März 2005 besuchte E eine Privatschule in L1, von Anfang bis Mitte April 2005 besuchte er ein privates Gymnasium. Am 4. Mai 2005 nahm er an einem Test der Internationalen Schule am Rhein in O teil, die jedoch unter dem 2. Juni 2005 mitteilte, dass sie ihm keinen Platz anbieten könne.
Am 13. Juli 2005 meldete die Antragstellerin E auf der H School in E1 an, die er bis zu den Sommerferien 2006 besuchte. Er erhielt dort ein Zeugnis der vierten Klasse. Nach den Sommerferien wechselte er zur I-Schule in N1. Die Schule meldete am 13. November 2006, dass sie E nicht länger beschulen könne, weil die Antragstellerin das Schulgeld nicht aufbringen könne. Das Schulamt des Antragsgegners wies E daraufhin der Gemeinschaftsgrundschule Cstraße zu. Die Antragstellerin und E verweigerten den Schulbesuch dort, gegen die Antragstellerin wurden Zwangsmittel angedroht und festgesetzt. Seit dem 8. Mai 2007 besucht E wieder die I-Schule in N1.
E wurde im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin, er sei hochbegabt, langweile sich auf einer normalen Schule und werde dort unzureichend gefördert mit der Folge, dass seine Konzentrations- und Merkfähigkeit stark beeinträchtigt seien, wiederholt einer psychologischen Testung unterzogen. Unter dem 18. August 2004 bescheinigte Dr. B aus L1 ohne nähere Begründung, bei E handele es sich um ein hochbegabtes Kind. Dem psychologischen Dienst des Antragsgegners wurde E im Juni 2004 zur Untersuchung vorgestellt. In seinem Gutachten vom 12. Oktober 2004 kommt der psychologische Dienst des Antragsgegners nach Durchführung des K-ABC-Tests zu dem Ergebnis, dass ein IQ von 103 vorliege. Die Ergebnisse belegten eine gute Intelligenz, von einer Hochbegabung könne aber nicht gesprochen werden. Deutlich seien spezifische Ausfälle im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses. Es handele sich um ein gut intelligentes Kind bei welchem aber, im Leistungsspektrum, isolierte Schwächen nicht zu übersehen seien, welche – mit hoher Wahrscheinlichkeit – seine schulische Performance stark beeinträchtigten. Der daraufhin im Rahmen der Hilfe zur Erziehung eingeschaltete O1er Erziehungsverein ließ auftragsgemäß E am 6. Dezember 2004 erneut im Institut B1 – Institut für Diagnostik, Beratung und Training - in C1 begutachten. Unter Anwendung des AID 2 (Adaptives Intelligenz Diagnostikum 2) kam es zu dem Ergebnis, bei E liege ein IQ von 116 vor, seine allgemeine intellektuelle Begabung sei überdurchschnittlich hoch ausgeprägt. Es sei jedoch keine intellektuelle Hochbegabung feststellbar. Die Antragstellerin schaltete daraufhin den Diplompsychologen T ein, der am 9. Dezember 2004 noch einmal den AID 2 durchführte und einen IQ von 117 feststellte.
Nachdem das Jugendamt des Antragsgegners bereits im Jahre 2005 ein Verfahren beim Familiengericht L1 anhängig gemacht hatte mit dem Ziel, die elterliche Sorge der Antragstellerin einzuschränken und einen Pfleger zur Regelung der schulischen Angelegenheiten zu bestellen, wandte sich der Antragsgegner unter dem 9. November 2006 erneut an das Familiengericht mit dem Antrag, der Antragstellerin die Personensorge teilweise zu entziehen und für die Entscheidungen schulischer Belange und die Umsetzung erzieherischer Hilfen nach dem SGB VIII einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde E vom psychologischen Dienst der Stadt L1 ein weiteres Mal im Hinblick auf das Vorliegen einer Hochbegabung untersucht. Der Psychologische Dienst kam nach Durchführung des Cultur-Fair-Intelligence-Tests (CFT-R 20) in seinem Gutachten vom 27. April 2007 zu dem Ergebnis, bei E liege ein IQ von 110 vor, wobei sich allerdings große Diskrepanzen zeigten. In einigen Bereichen erreiche er nur die Werte eines lernbehinderten Kindes. Eine Hochbegabung liege nicht vor. E werde stark durch seine Mutter beeinflusst, die sich offenbar in dem Versuch aufgerieben habe, die Höchstbegabung ihres Sohnes zu beweisen. Aufgrund dieser Situation sei die Entwicklung des Jungen und seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet. Nachdem es im Laufe des Jahres 2007 zu Differenzen über die angemessene Förderung Es auf der I-Schule gekommen war, führte die Psychologin der Schule den Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder III (HAWIK III) durch, bei dem E einen Intelligenzquotienten von 119 erreichte.
An der I-Schule wurden die Leistungen Es wie folgt benotet:
| Zeugnis 17.12.2007 | Zeugnis 20.6.2008 | |
| Deutsch | Ausreichend | Ausreichend |
| Englisch | Gut | Befriedigend |
| Geschichte | Befriedigend | Befriedigend |
| Politik | Befriedigend | Befriedigend |
| Soziale Unterweisung | Befriedigend | Ausreichend |
| Mathematik | Gut | Ausreichend |
| Biologie | Ausreichend | Ausreichend |
| Chemie | Ausreichend | Ausreichend |
| Physik | Ausreichend | Ausreichend |
| Erdkunde | Ausreichend | Ausreichend |
| Kunst | Befriedigend | Befriedigend |
| Musik | Befriedigend | Befriedigend |
| Sport | Gut | Befriedigend |
In dem abgelaufenen Schuljahr hat er außerdem an der Arbeitsgemeinschaft "Literatur" mit Erfolg teilgenommen. Er wurde in die siebte Klasse versetzt. An der Schule wurde er auch psychologisch betreut und erhielt dort einmal in der Woche einzelne Therapiestunden.
E wurden vom L2-Lerncenter L1 im September 2007 im Fach Mathematik die Auszeichnung in Bronze und im Fach Englisch die Auszeichnung in Silber verliehen. Im März 2008 erreichte er beim L2-Lerncenter im Fach Mathematik die Auszeichnung in Silber und im Fach Englisch die Auszeichnung in Gold. Nach den vorgelegten Urkunden werden die Auszeichnungen allen Schülern verliehen, die im L2-Programm durch ihre fleißige Arbeit besonders weit fortgeschritten sind.
Die Universität E1 F bescheinigte E unter dem 11. Januar 2008, dass er im laufenden Schuljahr sehr erfolgreich an den mathematischen Schülerzirkeln sowie mit Erfolg an den ersten beiden Runden des Fer Mathematikwettbewerbs teilgenommen habe. Auch für das zweite Schulhalbjahr bescheinigte die Universität ihm, dass er sehr erfolgreich an den mathematischen Schülerzirkeln der Universität E1-F teilgenommen habe.
Die Muttersprache der Antragstellerin und ihres Sohnes ist persisch, diese Sprache wird auch zuhause gesprochen. Die Antragstellerin gab an, ihr Sohn erhalte zu Hause Unterricht in Latein und Französisch, weil diese Sprachen in der sechsten Jahrgangsstufe der I-Schule nicht gelehrt werden.
Aufgrund des Gutachtens seines Psychologischen Dienstes vom 27. April 2007 entschied der Antragsgegner Anfang Mai 2007, im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 32 SGB VIII die Schulkosten für den Besuch der I-Schule zu übernehmen. Einen entsprechenden Antrag auf Jugendhilfe unterzeichnete die Antragstellerin am 10. Mai 2007. E wurde daraufhin seit dem 8. Mai 2007 von der I-Schule in der Intensivform betreut, wo er in der 5. Klasse zusammen mit sechs weiteren Schülern beschult wurde. Ein Zeugnis für das Schuljahr 2006/2007 erhielt er an der I-Schule nicht. Nach dem Schuljahreswechsel besuchte er die Intensivform der sechsten Jahrgangsstufe mit 10 weiteren Schülern, wobei die Klasse während des größten Teils des Unterrichts in zwei Gruppen aufgeteilt wurde, um eine möglichst individuelle Beschulung zu erreichen. Seit dem 15. Januar 2008 wurde E – zunächst probeweise – in die Normalform der Klasse sechs versetzt.
Bereits am 25. September 2007 gab die Antragstellerin bei einem Gespräch im Jugendamt an, E werde an der I-Schule vor allem in den Fächern Englisch und Mathematik nicht entsprechend seinen Fähigkeiten gefördert. Er reagiere auf die Unterforderung mit Kopf- und Bauchschmerzen. Am 25. Oktober 2007 beantragte sie eine Änderung der Hilfe zur Erziehung und bat um die Übernahme der Kosten einer internationalen Schule. Der Antragsgegner lehnte mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 einen Schulwechsel ab und legte dar, seiner Auffassung nach werde sich ein Schulwechsel nachteilig auf E auswirken. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner persönlich und bat um Unterstützung für einen Schulwechsel zu einer internationalen Schule. Das Jugendamt des Antragsgegners teilte daraufhin mit, nach den Schulzeugnissen Ende Januar 2008 müsse neu geklärt werden, welche Perspektiven für E zu entwickeln seien. Für den Fall, dass es dann zwischen den Fachleuten in der Hilfeplanung und der Antragstellerin nicht zu einer Einigung komme, müsse das Familiengericht eingeschaltet werden. Im Rahmen des Hilfeplangesprächs am 28. Februar 2008 einigten sich die Vertreter des Jugendamtes und die Antragstellerin dahingehend, dass E weiterhin die I-Schule besuchen solle.
Bei einem Gespräch mit der Schulsozialarbeiterin im April 2008 äußerte die Antragstellerin erneut ihre Unzufriedenheit mit der Schule und legte dar, E solle auf einer Schule für Hochbegabte untergebracht werden. Sie wünschte, dass er zusätzlich Japanisch und Chinesisch lerne.
Bei einem Gespräch mit dem Jugendamt am 16. Mai 2008 wiederholte die Antragstellerin ihren Wunsch, E auf eine spezielle Schule für hochbegabte Kinder zu schicken. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 lehnte der Antragsgegner erneut einen Schulwechsel für E ab und führte aus, die Herausnahme des Jungen aus der jetzigen Jugendhilfemaßnahme wäre keineswegs im Sinne des Kindeswohls. Eine rein schulische Förderung in einer Schule für Hochbegabte würde das Kind sowohl leistungsmäßig als auch sozial überfordern. Eine Entscheidung gegen die jetzige Hilfeform würde vom Jugendamt als Kindeswohlgefährdung angesehen mit der Folge, dass das Familiengericht hinsichtlich der Erziehungskompetenz der Antragstellerin um eine Entscheidung gebeten werden müsste.
In einem kurzfristig anberaumten Gespräch am 19. Juni 2008 mit der Antragstellerin, an dem neben einer Vertreterin des Jugendamtes auch die Schulsozialarbeiterin der I-Schule teilnahm, berichtete die Antragstellerin, E sei in letzter Zeit sehr unruhig, auch nachts. Er sei nicht glücklich in der Schule und langweile sich, er werde behandelt wie ein behindertes Kind, er habe viel Stress mit Lehrern und Mitschülern. Aus ihrer Sicht müsse er eine Klasse überspringen. Sie wolle ihn an der H School in L anmelden. Die Schulsozialarbeiterin führte aus, E arbeite schnell und flüchtig, es falle ihm schwer, Rechtschreibregeln zu verinnerlichen und umzusetzen.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 beantragte die Antragstellerin, die Kosten für eine Internationale Schule zu übernehmen. Die Ausführungen in dem Schreiben des Antragsgegners vom 19. Mai 2008 träfen nicht zu, E sei an der I-Schule unzufrieden und leide sehr unter den Umständen.
Der Antragsgegner holte daraufhin einen Lernentwicklungsbericht der I-Schule ein. Darin heißt es:
"E hat nach seinem Wechsel in die HCSN (Normalbeschulung) zunächst öfter ruhig und konzentriert gearbeitet, brauchte jedoch immer wieder Ermunterung und Ermahnung, um nicht in das Störungsmuster zurückzufallen, welches er besaß, als er zum ersten Mal zur I-Schule kam.
Gegen Ende des Schuljahres nahmen die Störungen (lautes Reinreden in die Klasse, Werfen von Papier und anderen Gegenständen, Aufstehen und durch die Klasse laufen) sowie auflehnendes Verhalten gegenüber Lehrern wieder zu.
Während E sich in Englisch auf ein befriedigend verbessern konnte, da er grammatische Defizite durch einen größeren Vokabelschatz ausgleichen konnte, steht er in Mathematik ausreichend bis mangelhaft, leider ist sein Arbeitseinsatz im Fach Mathematik nicht ausreichend gewesen.
In den naturwissenschaftlichen Fächern zeigt E sich interessiert und zeigt gute prozessbezogene Kompetenzen, die konzeptbezogenen vernachlässigt er aber durch nur schlampige Bearbeitung von Arbeitsplänen, so dass er in schriftlichen Überprüfungen von vorhandenem Wissen in der Regel leider versagt.
Im Fach Deutsch zeigt E weiterhin große Schwächen in Grammatik und Rechtschreibung, so dass er hier weiterhin der Förderung bedarf."
Die Schule berichtet weiter, E habe sich gut in die vorhandenen Klassenstrukturen integrieren können. Die in der Klasse geknüpften Kontakte habe er über den gesamten Schulalltag und manchmal auch in den Freizeitbereich hinein aufrechterhalten können. Wenn er mit seinen Freunden zusammen sei, sei er sehr verspielt, kindlich, leider auch manches Mal grenzüberschreitend. Innerhalb der Klasse lasse er sich durch Geräusche und Störungen sehr leicht ablenken, ohne beharrliche Ansprache schaffe er es nicht, zeitgemäß mit dem Arbeiten zu beginnen. Seine Arbeitspläne bearbeite er recht oberflächig und so fahrig, dass sich viele Flüchtigkeitsfehler einschlichen, die seine Leistungen tendenziell schlechter ausfallen ließen. Die intellektuelle Förderung im Elternhaus sei zwar lobenswert, jedoch hindere sie ihn an der Auslebung seiner kindlichen Bedürfnisse. Im Schulalltag zeige sich häufig, wie groß sein Drang sei, seinem kindlichen Spieltrieb nachzukommen. Momentan zeige er eine positive Entwicklung, die jedoch durch das geleistete Maßnahmenprogramm gestärkt und weiterentwickelt werden müsse. Eine Weiterbeschulung werde weiterhin als sinnvoll gesehen, da er noch Unterstützung und alltägliche Hilfe im Schulalltag und in seiner Persönlichkeitsstruktur benötige. Dies sei aber nur möglich, wenn die Antragstellerin dem Maßnahmenprogramm weiter zustimme und ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit signalisiere.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Ablehnung ihres Antrages vom 14. Juni 2008 auf Änderung der bestehenden Jugendhilfeleistungen an. Nachdem sie durch ihren Prozessbevollmächtigten um eine umgehende Entscheidung über ihren Antrag ersucht hatte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. August 2008 die Änderung der bestehenden Leistungen nach § 32 SGB VIII ab. Zur Begründung führte er aus, nach seinen Ermittlungen liege bei E keine Hochbegabung vor, es bestünden jedoch erhebliche soziale Probleme, die zur Installation der Jugendhilfemaßnahme geführt hätten. Dass E zur Zeit nicht so gute Zeugnisnoten vorweisen könne, seien kein Zeichen für die Inkompetenz der Schule. E habe in der Schule Fuß gefasst, er werde bei weiterer Förderung auch seine Leistungen verbessern können. Ein Wechsel in eine andere Schulform ohne zusätzliche soziale Förderung entspreche nicht dem Wohl des Kindes. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene internationale Schule in L sei keine Einrichtung der Jugendhilfe. Sie vermittele ausschließlich schulische Inhalte und würde den Antragsteller im Bereich seines Sozialverhaltens überfordern.
Unter dem 7. August 2008 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie trägt vor, die H School in L sei eine Schule für Hochbegabte, dort könne die Begabung ihres Sohnes am ehesten gefördert werden. Da seine schulischen Leistungen eher dürftig seien und er auf der Schule nicht zurecht komme, bedürfe er der Förderung durch diese Schule, um der Hochbegabung nicht verlustig zu gehen. Die auf der I-Schule erreichten Noten stünden in keinem Verhältnis zu seinen mathematisch-sprachlichen Fähigkeiten. Er fühle sich dort unwohl und könne sich nicht integrieren. Wenn der Schulwechsel nicht vorgenommen werde, bestehe die Gefahr, dass er weiter Schaden nehmen könne, weil er sich auf der jetzigen Schule wegen seiner Hochbegabung unwohl fühle und sich bereits jetzt von seinen Mitschülern isoliere. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass das Schuljahr jetzt beginne und sie nicht dazu in der Lage sei, die Kosten für die Schule zu tragen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Rahmen der Jugendhilfe das erforderliche monatliche Schulgeld für seine Beschulung ihres Sohnes in der 8. Klasse der H School zu übernehmen.
Sie beantragt außerdem,
ihr für das vorliegende Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L3 aus L1 beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Meinung, es sei dringend erforderlich, dass E durch Kontinuität im Schulbesuch seine Persönlichkeit, Alltagskompetenz und Sozialkontakte neben der Wissensvermittlung weiter entwickeln kann. Ein erneuter Schulwechsel, ohne die Unterstützung und Förderung sozialer Kompetenz, sei für die Entwicklung des Jungen auf jeden Fall in erzieherischer und psychologischer Hinsicht in keiner Weise förderlich. Der Fokus der Antragstellerin auf die Hochbegabung von E – die im Übrigen bisher nicht belegt sei – ohne Berücksichtigung der sozialen Probleme des Kindes, gebe Anlass zur Sorge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der vorliegende Antrag keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO):
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin sowohl glaubhaft machen kann, dass sie einen Anspruch auf die begehrte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe hat (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit Erfüllung dieses Anspruchs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.
Im vorliegenden Fall bestehen schon Zweifel daran, dass ein Anordnungsgrund – das Bedürfnis für eine eilige Entscheidung des Gerichts – vorliegt. Der Sohn der Klägerin besucht eine Schule, die den Stoff des Gymnasiums vermittelt. Er ist in die siebte Klasse versetzt worden, obwohl er dafür noch ein Jahr zu jung ist. Dass dem Sohn der Klägerin unabwendbare Nachteile drohen könnten, wenn er nicht auf eine andere Schule wechselt, ist nicht ersichtlich. Einen Schulwechsel kann E auch später noch vornehmen, ebenso kann er auch später noch eine Klasse überspringen.
Jedenfalls aber liegt kein Anordnungsanspruch vor. Nach der allein für das Begehren der Antragstellerin in Betracht kommenden Regelung des § 27 SGB VIII hat ein Personsorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die von der Antragstellerin begehrt Hilfe in Form der Beschulung ihres Sohnes in der 8. Klasse der H School in L ist keine geeignete Jugendhilfemaßnahme, weil sie der Entwicklung Es nicht förderlich ist. Insoweit kann dahinstehen, ob rein schulische Maßnahmen überhaupt Gegenstand der Hilfe zur Erziehung sein können.
Der Antragsgegner leistet der Antragstellerin aus seiner Sicht Hilfe zur Erziehung, indem er die Kosten für den Schulbesuch in der I-Schule trägt. Grund dafür ist, dass der Sohn der Antragstellerin trotz seiner unzweifelhaft vorliegenden Begabung erhebliche Defizite im sozialen Bereich aufweist und auch ansonsten beim Lernen besonderer Unterstützung bedarf. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass er nur sehr unregelmäßig die Grundschule besucht hat und deshalb die dort vermittelten Lerninhalte nur unzureichend aufnehmen konnte, zum anderen aber auch daraus, dass seine Entwicklung nur sehr ungleichmäßig vonstatten ging. So ist bei allen Intelligenztests, denen E unterzogen wurde, festgestellt worden, dass er zwar in einigen Teilbereichen sehr gute Leistungen erbringen kann und für sein Alter weit fortgeschritten ist, andererseits aber auch Schwächen vorliegen, die ihm das Abrufen dieser Leistungen erschweren, und er in einigen Bereichen die für sein Alter zu erwartenden Fähigkeiten bei weitem noch nicht aufweist.
Dass diese Defizite noch nicht vollständig behoben sind, ergibt sich aus den Berichten der I-Schule. Zwar hat E inzwischen gelernt, Kontakte zu anderen Kindern aufzubauen und pflegen. Dabei ist sein Wunsch nach Zugehörigkeit zu einer Gruppe allerdings so groß, dass er auch unerwünschtes Verhalten kopiert, um in der Gruppe akzeptiert zu werden. Seine Konzentrations- und Merkfähigkeit hält nach wie vor nicht mit seinen kognitiven Fähigkeiten Schritt. Er ist bisher nicht fähig, einem Unterricht konzentriert zu folgen, er fällt immer wieder durch störendes Verhalten auf. Dementsprechend ist er nicht in Lage, seine Aufgaben sorgfältig und konzentriert abzuarbeiten. Nicht zuletzt bedarf er weiterhin im sprachlichen Bereich besonderer Förderung.
Unter diesen Umständen benötigt der Sohn der Antragstellerin eine Schule, die ihm hilft, seine Konzentrations- und Merkfähigkeit zu verbessern und seine sozialen Kompetenzen zu erweitern. Die dafür erforderlichen sozialpädagogisch ausgebildeten Kräfte bietet die H School in L nicht an. Die Schule legt zwar auch besonderen Wert auf soziale Fähigkeiten, versucht aber, diese in Form von Teamfähigkeit vor allem bei sportlichen Aktivitäten zu erreichen. Die besondere Aufarbeitung von Defiziten in diesem Bereich, also speziell auf den einzelnen Schüler ausgerichtete sozialpädagogische Maßnahmenkonzepte, werden nicht angeboten. Auch die Behebung von Schwächen der Konzentrations- und Merkfähigkeit, die an die Lehrer besondere Anforderungen stellen, wird von der H School nicht angeboten.
Schließlich ist die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme auch deshalb offensichtlich ungeeignet, weil sie E in die 8. Klasse einschulen lassen will. Dabei kann dahinstehen, ob der Junge es mit entsprechender Förderung und geeigneten Nachhilfemaßnahmen schaffen könnte, den Wissensstand der 8. Klasse kurzfristig zu erreichen. Nach den vorliegenden Unterlagen ist E aber von seiner übrigen Entwicklung her bei weitem noch nicht in der Lage, in einer 8. Klasse integriert zu werden. Er ist gerade 11 Jahre alt und damit drei Jahre Jünger als die anderen Schüler der 8. Klasse. Nach den Beobachtungen der I-Schule braucht E noch sehr viel Unterstützung bei der Regelung seiner Aufgaben. Ohne beharrliche Ansprache schafft er es nicht, zeitgemäß mit dem Arbeiten zu beginnen. Eine derartige intensive Ansprache wird in der Regel in der 8. Klasse nicht mehr geboten, die Lehrer gehen bei 14-Jährigen davon aus, dass sie in der Lage sind, selbständig zu arbeiten.
E ist auch noch sehr verspielt. Dabei kann dahinstehen, ob er diesen für sein Alter eigentlich nicht mehr adäquaten Spieltrieb in der Schule nur deshalb zeigt, weil er in seiner Freizeit bisher keine Gelegenheit hatte, seinen Spieltrieb auszuleben. Jedenfalls dürfte er beim Besuch der 8. Klasse einer anderen Schule sich sozial schnell isolieren, wenn er versuchen sollte, auch dort diesen Spieltrieb auszuleben. In der Regel haben 14-jährige Jungen zu Beginn der Pubertät keinerlei Verständnis mehr für "Spielkinder". Im Hinblick auf seine weitere soziale Entwicklung wäre ein Schul- oder Klassenwechsel auch deshalb untunlich, weil damit die Gefahr bestünde, dass auf diese Weise die gerade eingegangenen Freundschaften wieder zerstört und die Kontakte unterbrochen würden. Da der Sohn der Antragstellerin bisher immer nur kurze Zeit an einer Schule war, war er nicht in der Lage, über mehrere Jahre hinweg die Kontakte innerhalb einer Klassengemeinschaft zu pflegen. Dies gehört aber zu einer kontinuierlichen Entwicklung dazu.
Schließlich benötigt E im Rahmen seiner weiteren Entwicklung auch Zeit, seine Rückstände im Hinblick auf die Konzentrations- und Merkfähigkeit aufzuholen. Bei einem Überspringen der 7. Klasse besteht die Gefahr, dass sich E wieder einseitig auf den Erwerb von Wissen fokussiert, dabei aber spezielle Übungen zur Förderung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit vernachlässigt, schon weil ihm insoweit einfach die Zeit fehlen würde.
Dass die Antragstellerin die I-Schule als Maßnahme der Erziehungshilfe inzwischen für ungeeignet hält, führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beschulung in einer anderen Privatschule besteht. Auch im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass anstelle einer – aus ihrer Sicht - ungeeigneten Maßnahme eine andere ungeeignete Maßnahme finanziert wird. Voraussetzung für einen Anspruch auf Finanzierung einer Jugendhilfemaßnahme ist immer, dass die Maßnahme geeignet ist, den erzieherischen Bedarf zu decken. Dies wäre bei der von der Antragstellerin begehrten Maßnahme aber, wie bereits dargelegt, nicht der Fall.
Abgesehen davon erscheint die vom Antragsgegner gewählte Maßnahme nach Auffassung der Kammer auch nicht ungeeignet, den Erziehungsproblemen der Antragstellerin gerecht zu werden. Die I-Schule bietet mit ihren verschiedenen Klassengrößen durchaus Möglichkeiten, flexibel und schnell auf Probleme reagieren zu können. Das zeigt sich auch daran, dass E trotz der unregelmäßigen Beschulung in der Grundschulzeit und des häufigen Unterrichtsausfalls es geschafft hat, in die 7. Klasse versetzt zu werden. Dass er dabei keine sehr guten Noten, sondern überwiegend ausreichend und befriedigend erreicht hat, spricht nicht dagegen. Vielmehr beruhen die nicht so guten Noten auf den zahlreichen Flüchtigkeitsfehlern, die sich offenbar aufgrund der Defizite Es in der Konzentrationsfähigkeit einschleichen. Außerdem drängt sich die Vermutung auf, dass E durch die zeitraubende schulähnliche Beschäftigung in der Freizeit (2 L2-Nachhilfekurse, der mathematische Schülerzirkel an der Universität E1-F, die private Unterrichtung in Latein und Französisch) so stark beansprucht wird, dass er in der Schule nicht mehr mit der erforderlichen Sorgfalt und Konzentration arbeiten kann, was dann die relativ schlechten Noten bedingt. Im Hinblick auf die vielfältigen Bildungsaktivitäten in der Freizeit misst er der Schule offensichtlich nicht die Bedeutung zu, die ihr zukommt. Dies zeigt sich zum Beispiel im Mathematikunterricht, bei dem E nicht mitarbeitet und deshalb nur schlechte Noten erreicht, obwohl ihm sein Lehrer insoweit eine hohe Begabung attestiert. Ob sich die im Elternhaus aufgebaute Erwartungshaltung darüberhinaus negativ auf seine Konzentrationsfähigkeit auswirkt, muss hier nicht weiter aufgeklärt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, ihr Sohn langweile sich in der Schule, weil er dort unterfordert werde. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Sohnes der Antragstellerin nicht eindeutig ist und sich sowohl durch eine Unterforderung wie durch eine Überforderung erklären lässt. Auf jeden Fall aber drückt es eine beträchtliche Unreife aus. Nach den Beobachtungen der Schule könnte E bei ernsthafter Mitarbeit in der Schule bessere Ergebnisse erzielen. Wenn er trotz des erkannten Zusammenhangs zwischen guten Noten und regelmäßiger Mitarbeit im Unterricht diese nicht für erforderlich hält oder trotz Langeweile im Unterricht die für die Mitarbeit erforderliche Disziplin nicht aufbringen kann, spricht dies für einen erheblichen Rückstand in der Persönlichkeitsentwicklung. Diesen Rückstand könnte E durch eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht aufholen, er würde allenfalls kurzfristig durch den mit dem Klassenwechsel verursachten Stress verdeckt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO.