Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen mündliche Inobhutnahme festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die mündlich angeordnete Inobhutnahme zweier Kinder. Das Gericht stellt fest, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, weil diese nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und keine wirksame Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO vorliegt. Es ordnet die Herausgabe der Kinder an, soweit der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht; sonstige Anträge werden abgelehnt.
Ausgang: Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung der Herausgabe der Kinder; sonstige Anträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Inobhutnahme ist nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO muss in der gesetzlich geforderten Form begründet sein; eine rein mündliche Inobhutnahme begründet keine wirksame Sofortvollziehung.
Ist die Inobhutnahme aufgrund fehlender Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit derzeit nicht durchsetzbar, kann das Gericht nach entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe der Kinder an die berechtigte Person anordnen.
Die unterliegenden Behörden sind bei kostenrechtlichen Entscheidungen nach §§ 155 ff. VwGO zum Tragen der Verfahrenskosten verurteilt, wenn das Gericht im Hauptantrag zuungunsten der Behörde entscheidet.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 19 K 5764/13 erhobene Anfechtungsklage gegen die von der Antragsgegnerin bisher nur mündlich verfügte Inobhutnahme der Kinder N. A. , geb. am 13. Februar 2006, und N1. K. D. A. , geb. am 9. Januar 2013, vom 4. Juli 2013 aufschiebende Wirkung hat, da die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Inobhutnahme nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht verfügt hat, geschweige denn in der rechtsstaatlich gebotenen Form des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat.
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO wird die Antragsgegnerin aufgrund der derzeit nicht vollziehbaren Inobhutnahme angewiesen, die Kinder sofort an die Antragstellerin herauszugeben, soweit bzw. solange ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zusteht.
Im Übrigen wird der Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 19 K 5764/13 erhobene Anfechtungsklage gegen die von der Antragsgegnerin bisher nur mündlich verfügte Inobhutnahme der Kinder N. A. , geb. am 13. Februar 2006, und N1. K. D. A. , geb. am 9. Januar 2013, vom 4. Juli 2013 aufschiebende Wirkung hat, da die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Inobhutnahme nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht verfügt hat, geschweige denn in der rechtsstaatlich gebotenen Form des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat.
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO wird die Antragsgegnerin aufgrund der derzeit nicht vollziehbaren Inobhutnahme angewiesen, die Kinder sofort an die Antragstellerin herauszugeben, soweit bzw. solange ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zusteht.
Im Übrigen wird der Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.