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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 L 1197/09·01.11.2009

Einstweilige Anordnung: Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) für Internat/Privatschule abgelehnt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form des Besuchs einer bestimmten Schule und eines Internats. Das Gericht verneinte einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, obwohl eine seelische Störung und eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung bejaht wurden. Die beantragte Internatsunterbringung sei nach Aktenlage zur nachhaltigen Förderung der Eingliederung ungeeignet, insbesondere wegen fehlenden schlüssigen Therapiekonzepts und erschwerter Familieneinbindung. Das Begehren wurde daher abgelehnt; ein ungeeignetes Wunschmodell werde auch durch § 5 SGB VIII nicht erzwungen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Eingliederungshilfe für Internat/Schulbesuch als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; fehlt es an der Glaubhaftmachung, ist der Antrag unbegründet.

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Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setzt eine länger als sechs Monate andauernde Abweichung der seelischen Gesundheit und eine hierdurch bedingte (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft voraus.

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Eine begehrte Maßnahme der Eingliederungshilfe ist nur zu gewähren, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls geeignet erscheint, die Eingliederung in die Gemeinschaft nachhaltig zu fördern; bei fehlendem tragfähigem Konzept kann die Eignung verneint werden.

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Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII begründet keinen Anspruch auf Durchführung einer fachlich ungeeigneten Hilfeform.

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Defizite oder Unklarheiten eines vom Jugendhilfeträger vorgeschlagenen Hilfe-Konzepts begründen für sich genommen keinen Anspruch auf eine andere, ebenfalls ungeeignete Maßnahme im Eilverfahren.

Relevante Normen
§ 35a SGB VIII§ 123 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 5 SGB VIII

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1655/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert wird auf 26.667,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form des Besuchs der I.    -Schule in C.    sowie des B.    -Internats in C.    für das Winterhalbjahr 2009/2010 zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg, er ist unbegründet.

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Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn die Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, insbesondere hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Anspruchsgrundlage für die Eingliederungshilfe ist im vorliegenden Fall § 35a SGB VIII. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

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Zwar liegen diese Voraussetzungen im Fall des Antragstellers vor.

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Die Abweichung der seelischen Gesundheit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird nach den Arztberichten in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners von verschiedenen Fachleuten diagnostiziert. Die Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der C1.          E.        stellt in ihrem Bericht vom 28. Mai 2008 beim Kläger eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens mit entwertender und teilweise körperlicher Aggressivität gegen Kinder und Erwachsene sowie der Emotionen mit depressiver Störung auf dem Boden einer narzisstisch depressiven Persönlichkeitsentwicklung (ICD 10 F92.0) fest, wobei diese Stellungnahme aufgrund eines mehrwöchigen stationären Aufenthalts in der Klinik erarbeitet worden war. Die S.           Landeskliniken kommen nach einer eigenen Untersuchung im Sommer 2008 unter dem 10. September 2008 zu dem Ergebnis, bei dem Antragsteller liege eine sonstige Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F 92.8) sowie eine hyperkinetische Störung (F 90.1) vor. Der schulpsychologische Dienst des Beklagten kommt gemäß seiner Stellungnahme vom 29. April 2009 aufgrund einer eigenen eingehenden Untersuchung des Antragstellers ebenfalls zu den Diagnosen sonstige Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F 92.8) sowie Hyperkinetisches Syndrom (F 90.1).

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Ferner ist davon auszugehen, dass durch diese seelischen Erkrankungen die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht. Zwar haben die Eltern berichtet, dass sie mit ihrem Sohn sehr viel besser zurecht kämen, nachdem der Antragsgegner eine Erziehungshilfe in Form einer ambulanten flexiblen Hilfe im Oktober 2008 bewilligt hat, jedoch ist die Eingliederung in die Gesellschaft in allen anderen Bereichen, insbesondere im schulischen Bereich trotz der guten Intelligenz des Antragstellers erheblich gestört bzw. gefährdet. Die Klassenkonferenz der G.         -B1.      -M.     -Schule in T.        hat den Antragsteller mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 der Schule verwiesen, weil dieser mehrfach gegenüber Lehrern und Schülern die Worte „sie soll sterben“ oder „sie sollen sterben“ geäußert hatte. Bereits im Februar 2008 hatte ein erstes pädagogisches Gespräch stattgefunden, bei dem es um die Beleidigung von Lehrern ging, und mit Beschluss der Klassenkonferenz vom 3. April 2008 war ihm ein Schulverweis angedroht worden, weil er auf einem Zettel Tötungsphantasien gegenüber einer Lehrerin hingekritzelt hatte. Bereits im Rahmen des Antrags auf Hilfe zur Erziehung im April 2008 hatten die Eltern des Antragstellers geschildert, dass dieser sich in der Schule trotz ausreichender Begabung oft verweigere. Die Abteilung für Schuldiagnostik der C1.          Klinik stellt laut Arztbericht vom 21. Mai 2008 fest, der Antragsteller verfüge über eine extrem geringe Anstrengungsbereitschaft. Vielfältige Vermeidungsstrategien hinderten ihn an einer konzentrierten Auseinandersetzung mit den schulischen Inhalten. Mit selbstverletzenden Verhaltensweisen und negativen Äußerungen bezüglich seines Selbstbildes versuche er seine empfundene Überforderung zusätzlich zum Ausdruck zu bringen. Seine geringe Frustrationstoleranz führe phasenweise zu Eskalationen in Form von verzweifelten Wutausbrüchen. Der schulpsychologische Dienst hält die bisherige Beschulung an einer Gesamtschule für wenig geeignet, eine den beschriebenen Symptomen gerecht werdende Unterrichtung sicherzustellen und hält die individuelle Belastung des Antragstellers in großen Klassen eindeutig für zu hoch. Die Verhaltenssteuerung sei derzeit nur in kleinen vertrauten Umgebungen bzw. bei einer deutlich individualisierten Unterrichtsform regulierbar.

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Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der informatorischen Anhörung der Klassenlehrer des Antragstellers im Erörterungstermin am 21. September 2009. Soweit diese ausgesagt haben, dass sich der Antragsteller gut in die Klasse integriert habe, entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen. Der Antragsteller hatte – wie sich aus dem Beschluss der Klassenkonferenz ergibt - bereits in der Woche vor dem Erörterungstermin die Worte „sie soll sterben“ gegenüber einer Lehrerin geäußert und wohl auch mehrfach gegenüber Mitschülern derartige Äußerungen getätigt. Unabhängig davon, ob der Antragsteller insoweit ernstzunehmende Drohungen ausgestoßen hat, zeigt sich dadurch, dass der Antragsteller zu den Klassenkameraden und Lehrern keine normalen Beziehungen unterhält. Andererseits ergibt sich aus den Reaktionen von Lehrern und Klassenkameraden, dass diese die Äußerungen des Antragstellers als Bedrohung interpretieren. Von einer altersgemäßen Integration im Klassenverband kann daher nicht ausgegangen werden.

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Bestätigt wird dies zum einen durch die psychologischen Begutachtungen, in denen die gestörte Kommunikation des Antragstellers mit Gleichaltrigen erwähnt wird. So berichtet die C2.         E.        , dass der Antragsteller infolge seiner altklugen und z. T. etwas subtilen Kommentare sowie seines einmischenden und denunzierenden Verhaltens sehr schnell in eine Außenseiterposition geriet, die er nur mit Hilfe der Pädagogen überwinden konnte. Der schulpsychologische Dienst führt in seinem Bericht aus, einer Etikettierung als besonderer Außenseiter habe der Antragsteller auch durch die individualpädagogische Unterstützungsmaßnahme des Beklagten bisher nicht erfolgreich ausweichen können. Weiterhin sei seine Kommunikation eindeutig zu wenig auf den Kontakt zu Gleichaltrigen ausgerichtet. Dies gelinge nur in kleinen vertrauten Einheiten. Auch die Eltern berichteten bereits im April 2008 gegenüber dem Jugendamt, es falle dem Antragsteller schwer, mit Hänseleien umzugehen, er reagiere hierauf immer aggressiv. Im gemeinsamen Spiel verliere er rasch die Kontrolle. Das Einfügen in eine Gruppe gelinge selten, wobei die Anerkennung von Regeln äußerst problematisch sei. Gestützt werden diese Beobachtungen weiter durch den Leiter der I1.      schule, den Zeugen O.       . Nachdem der Antragsteller drei Tage lang an dieser Schule hospitiert hatte, lehnte die I1.   schule die Aufnahme des Antragstellers ab. Der Zeuge O.       führte dazu im Erörterungstermin aus, dass aus seiner Sicht die Kommunikation des Antragstellers stark gestört sei. Dieser beziehe alles auf sich, sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht. Aus seiner Sicht zeige der Antragsteller durchaus psychopathische Züge. Da die I1.   schule keine Therapiemöglichkeiten gesehen habe, habe man die Aufnahme des Antragstellers ablehnen müssen.

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Ungeachtet der Tatsache, dass unter diesen Umständen zumindest von einer drohenden seelischen Behinderung und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII auszugehen ist, musste der vorliegende Antrag abgelehnt werden, weil die beantragte Maßnahme nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers bzw. seiner Eltern ungeeignet ist, der Behinderung nachhaltig entgegenzuwirken. Ziel einer Maßnahme ist es, die Integration des Behinderten in die Gemeinschaft zu fördern und dabei insbesondere die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und zu erleichtern. Bei Kindern wie dem Antragsteller stehen dabei die Familie, das soziale Umfeld und die Schule im Vordergrund.

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Vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, Anm. 102 zu § 35a

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Im vorliegenden Fall dürfte die beantragte Unterbringung in dem B.    -Internat in C.    als geeignete Einrichtung schon daran scheitern, dass dieses Internat nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zwar als seine Zielgruppe Schüler mit Eingliederungsbedarf im Sinne des § 35a SGB VIII nennt, als Ausschlusskriterien für eine Aufnahme jedoch körperliche, geistige oder psychische Behinderungen festlegt. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten der C1.          Klinik, dass bei dem Kläger eine psychische Behinderung vorliegt. Die C2.         Klinik empfiehlt deshalb auch über die kinderpsychiatrische Behandlung hinaus eine mittelfristige stationäre heilpädagogische Maßnahme mit intensiver Elternarbeit sowie flankierenden einzel- und familientherapeutischen Maßnahmen, wobei dies sinnvollerweise mit einem sonderschulpädagogischen Setting zu verknüpfen sei. Daraus ergibt sich, dass zumindest eine intensive psychotherapeutische Begleitung des Antragstellers im Alltag erforderlich ist, um seine Kommunikationsprobleme in den Griff zu bekommen. Dass eine solche Therapie in dem Internat sichergestellt ist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Trotz des Hinweises im Erörterungstermin hat der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter insoweit bisher kein schlüssiges Konzept vorgelegt. Soweit in den Unterlagen des Internats eine Zusammenarbeit mit der E1.   Fachklinik in Bad O1.        beschrieben wird, dürfte schon durch die Entfernung zum Internat eine kontinuierliche und intensive Behandlung nicht möglich sein. Dass in der I.    -Schule zwei Schulpsychologen beschäftigt sind, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Allein im Hinblick auf die Tatsache, dass sie für alle – fast 400 - Schüler bei Problemen zur Verfügung stehen müssen, können sie eine kontinuierliche Psychotherapie nicht ermöglichen. Auch erscheint bei der psychotherapeutischen Behandlung eines Jugendlichen grundsätzlich eine Einbeziehung der übrigen Familie erforderlich, was durch die Internatsunterbringung zusätzlich erschwert würde.

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Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass Frau C3.      -E2.    und Frau T1.         bereits intensiv mit dem Antragsteller und seiner Familie gearbeitet haben und sich sein Verhalten und die Beziehung zu seinen Eltern schon stark verbessert haben. Diese Verbesserungen haben jedoch nicht verhindern können, dass der Antragsteller jedenfalls dann, wenn er nach seiner Einschätzung unter Druck steht, seine Gewaltphantasien nicht unter Kontrolle hat, was neben der beschriebenen Kommunikationsstörung ja auch der Grund dafür ist, dass er auf einer Regelschule nur schwer zurechtkommt.

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Schließlich teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass eine Internatsunterbringung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt vermieden werden sollte. Die bisherige Arbeit von Frau C3.      -E2.    im Rahmen der Hilfe zur Erziehung hat dazu geführt, dass sich der Antragsteller besser in seine Familie einfügen konnte und auch der Kontakt zum Bruder sich verbessert hat. Es besteht durchaus die Gefahr, dass diese Erfolge sich wieder verflüchtigen, wenn der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt nach C.    verlagert und der Kontakt mit der Familie sich notgedrungen auf die Wochenenden beschränkt. Zu berücksichtigen ist aus der Sicht des Antragstellers auch, dass sich dessen Probleme über seine Schwierigkeiten mit dem ADHS hinaus insbesondere auch aus seiner Kommunikationsstörung und seiner Neigung, jede Äußerung seiner Umgebung auf sich zu beziehen, ergeben. Bei einem Aufenthalt im Internat wäre der Antragsteller den ganzen Tag über auf den Kontakt mit Gleichaltrigen und seine Eingliederung in eine Gruppe Gleichaltriger verwiesen, ohne dass sich dort psychologisch speziell geschultes Personal um ihn kümmern kann, wie dies in der C1.          Klinik der Fall gewesen war. In dem B.    -Internat sind –nach den vorgelegten Unterlagen - in erster Linie Lehrer beschäftigt. Die Möglichkeit, sich in seine Familie, in der er sich nach der Hilfe durch Frau C3.      -E2.    wohlfühlt, zurückzuziehen und sich zu erholen, würde sich auf die Wochenenden beschränken. Dies birgt die Gefahr einer weiteren Überforderung des Antragstellers.

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Da die beantragte Maßnahme ungeeignet erscheint, die Probleme des Antragstellers einer Lösung zuzuführen, war dem Antrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) zu entsprechen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch das mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2009 vorgestellte Konzept des Antragsgegners noch Mängel aufweist.

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Im Hinblick auf die umfassenden psychischen Probleme des Antragstellers erscheint allerdings das nunmehr vom Antragsgegner vorgestellte Konzept, wonach der Antragsteller eine Therapie in den T2.    -Kliniken antreten und in seiner Familie verbleiben soll, sehr viel tragfähiger als die Internatsunterbringung. Auch der Vorschlag, eine sozialpädagogisch begleitetes Freizeitangebot der Arbeiterwohlfahrt wahrzunehmen und so unabhängig vom Schulalltag das Einfügen in eine Gruppe Gleichaltriger zu erlernen, erscheint geeignet, die Eingliederung des Antragstellers zu fördern. Schließlich dürfte auch eine enge Begleitung des Antragstellers in der Schule durch den schulpsychologischen Dienst des Antragsgegners geeignet sein, dessen Eingliederung in der Schule zu fördern. Hingegen ist der Vorschlag des Antragsgegners, den Antragsteller auf der C1.          Ganztagsschule in T.        beschulen zu lassen, bisher nicht tragfähig ausgearbeitet. Im Gegensatz zu der Meinung des Antragsgegners hat die Schulleitung der C1.          Ganztagsschule bisher keine Zusage gegeben, den Antragsteller beschulen zu wollen. Auch dürfte es sich bei der Vorstellung des Antragstellers, auf der die Schulleitung vor einer Zusage besteht, im Hinblick auf dessen Schwierigkeiten nicht um eine reine Formalität handeln. Abgesehen davon ist bisher nicht geklärt, wie damit umzugehen ist, dass der Antragsteller bisher Latein als zweite Fremdsprache gelernt hat, an der C1.          Ganztagsschule aber Französisch angeboten wird. Dies stellt auch durchaus ein Problem dar, da sich die Eltern offenbar aufgrund der verbesserten Schulleistungen des Antragstellers entschlossen haben, keine Wiederholung der Klasse 7 mehr anzustreben. Zu folgen ist den Eltern auch dahingehend, dass dem Antragsteller im Hinblick auf dessen Belastungen durch Therapien das Nachholen eines Jahres Französisch nicht zugemutet werden sollte. Nicht entschieden werden muss in diesem Zusammenhang, ob die Weigerung, Frau C3.      -E2.    an der Schule hospitieren zu lassen, ebenfalls gegen dieses Konzept spricht.

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Allerdings führen die Mängel des vom Antragsgegner vorgestellten Konzepts nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine ebenfalls ungeeignete Maßnahme entsteht, auch wenn im Hinblick auf die drängenden Probleme des Antragstellers durchaus Jugendhilfemaßnahmen erforderlich erscheinen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Konzept des Antragsgegners zumindest teilweise schon jetzt bis auf den Wechsel zu einer vom schulpsychologischen Dienst geforderten Schule mit kleinen Klassen umgesetzt werden kann, wenn der Besuch der öffentlichen Schule möglicherweise mit flankierenden Maßnahmen unterstützt wird. Die Suche nach einer geeigneten anderen Schule kann dann begleitend erfolgen.

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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.

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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 22, 33 RVG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG.