Kostenbeitrag für Inobhutnahme: Rechtswidrigkeit mangels unverzüglicher Familiengerichtsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wenden sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem der Jugendhilfeträger Kostenbeiträge für die Unterbringung ihrer Tochter im Rahmen einer Inobhutnahme verlangte. Streitentscheidend war, ob die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII im Zeitraum rechtmäßig war, obwohl die Sorgeberechtigten die Maßnahme ablehnten und das Familiengericht erst Wochen später angerufen wurde. Das VG Düsseldorf hielt die Inobhutnahme wegen Überschreitung der Befugnisse (fehlende unverzügliche gerichtliche Klärung) und zudem nach der familiengerichtlichen Einigung für rechtswidrig. Der Kostenbeitragsbescheid wurde aufgehoben; eine Herleitung über öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche kam im Anfechtungsverfahren nicht in Betracht.
Ausgang: Klage erfolgreich; Kostenbeitragsbescheid zur Inobhutnahme wegen rechtswidriger Maßnahme aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Heranziehung zu Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII setzt voraus, dass die zugrunde liegende Jugendhilfemaßnahme rechtmäßig durchgeführt wurde.
Widersprechen Personensorgeberechtigte einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII eindeutig, hat das Jugendamt unverzüglich entweder das Kind zu übergeben oder eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen; hierfür ist regelmäßig nur ein sehr kurzer Zeitraum anzusetzen.
Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist als vorläufige Unterbringung ausgestaltet und darf nicht ohne Not zu einer dauerhaften Verlagerung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von den Eltern auf das Jugendamt führen.
Entfällt nach einer familiengerichtlichen Erörterung die Grundlage des „Selbstmelderfalls“ durch ein Einvernehmen über eine anderweitige Unterbringung in elterlicher Regie, liegt keine fortbestehende Inobhutnahme (mehr) vor.
Ein auf SGB-VIII-Kostenbeitrag gestützter Leistungsbescheid kann im Anfechtungsprozess nicht in einen Bescheid über einen anderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag) umgedeutet werden, wenn ein solcher Anspruch nicht Regelungsgegenstand des Bescheids war.
Tenor
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 1. August 1996 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger, die geschiedenen Eheleute xxxxxxxx und xxxxxx xxxxxxxxx, wenden sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem ein Kostenbeitrag für die Unterbringung von xxxxxxx xxxxxxxxx, der im Jahre 1978 geborenen Tochter der Klägerin zu 2), im Rahmen einer Inobhutnahme gefordert wird. Die Kläger sind bis zum Termin der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren als Eltern der xxxxxxx aufgetreten. Nachdem xxxxxxx bereits einmal im Jahre 1995 wegen Schwierigkeiten mit den Klägern die Hilfe des Jugendamtes kurzfristig in Anspruch genommen hatte, meldete sie sich am 26. Januar 1995 erneut bei der Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten, Frau xxxxxxx, und bat um Hilfe. Sie teilte mit, daß sie das Elternhaus" am 25. Januar 1999 verlassen habe und sich bei einer Freundin aufhalte. Auf Anregung des Jugendamtes versuchte xxxxxxx daraufhin zweimal erfolglos ihrer Mutter telefonisch mitzuteilen, wo sie sich aufhielt. In einem Telefonat am 6. März 1995 lehnte es die Klägerin zu 2) gegenüber Frau xxxxxxx ab, zu einem Gespräch über weitere Hilfen für xxxxxxx ins Jugendamt zu kommen und stellte auch keinerlei finanzielle Hilfen für xxxxxxx außerhalb des eigenen Haushaltes in Aussicht. Frau xxxxxxx versuchte in der Folgezeit mehrmals erfolglos mit der Klägerin zu 2) Gespräche zu vereinbaren. Am 9. März 1995 rief der Kläger zu 1) bei dem Jugendamt des Beklagten an und erklärte, daß er mit der Vorgehensweise des Jugendamtes nicht einverstanden sei. Ein für den 16. März 1995 festgelegter Termin im Jugendamt zur Durchführung eines Hilfeplangespräches mit den Klägern und xxxxxxx wurde von den Klägern ohne Begründung nicht wahrgenommen. Da die damalige Unterkunft xxxxxxxx nicht dauerhaft zur Verfügung stand, wurde zwischen dem Leiter des Jugendamtes, Herrn xxxxxx, der Sachbearbeiterin, Frau xxxxxxx, und xxxxxxx in Aussicht genommen, daß durch den Beklagten eine anderweitige Unterkunft gesucht werden solle. Mit Schreiben vom 17. März 1995 forderte der Beklagte die Kläger auf, den beigefügten Antrag auf Hilfe zur Erziehung umgehend" an das Jugendamt zurückzusenden, andernfalls werde beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden, um xxxxxxx unterbringen zu können. Ohne daß die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten um Hilfe nachgesucht hatten, wurde xxxxxxx am 23. März 1995 in einer vom Jugendamt angemieteten Wohnung in der xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx untergebracht. Am 31. März 1995 ging beim Beklagten ein Schreiben der Kläger ein, in dem sie unter Bezugnahme auf vorangehende Äußerungen ausdrücklich einer Unterbringung xxxxxxxx außerhalb ihres Haushaltes widersprachen. Mit Bescheid vom 6. April 1995 gewährte der Beklagte xxxxxxx sodann Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Inobhutnahme ..." gemäß § 42 SGB VIII in Form von Barunterhalt sowie Unterkunftskosten. Am 12. April 1995 beantragte der Beklagte den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht xxxxxxxxxx als Vormundschaftsgericht mit dem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für xxxxxxx auf das Jugendamt (vgl. Az: xxxxxxxxx). In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts xxxxxxxxxx vom 26. Mai 1995 erklärte der Kläger zu 1), der sich ausweislich des Protokolls dort als Kindsvater ausgab, daß er nicht wolle, daß xxxxxxx gegen ihren Willen in das elterliche Haus zurückkehren müsse. Die Kläger erklärten sich damit einverstanden: daß xxxxxxx nicht heute zu ihnen zurückkommt, sondern dort bleibt, wie (wo) sie sich derzeit aufhält" und waren bereit, die: finanzielle Absicherung von xxxxxxx auf freiwilliger Basis zu klären". Das Jugendamt zog auf diese Einigung hin seinen Antrag zurück. xxxxxxx blieb zunächst in der Wohnung, erhielt von den Klägern in dieser Zeit Barunterhalt (ohne Unterkunftskosten) und zog am 30. November 1999 wieder in die damalige gemeinsame Wohnung der Kläger zurück.
Nachdem der Beklagte den Klägern von den erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 Mitteilung gemacht hatte, setzte er mit Bescheid vom 7. Juni 1996 gegenüber den Klägern einen Kostenbeitrag für die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII" in der Zeit vom 23. März bis 30. November 1995 in Höhe von 7.747,83 DM fest. Dieser Betrag beinhaltete den Barunterhalt sowie die Unterkunftskosten vom 23. März bis zum 30. Juni 1995 in Höhe von 4.847,83 DM, sowie Mietkosten für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1995 in Höhe von 2.900,00 DM.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 1.07.1996, eingegangen am 3. Juli 1996, Widerspruch, im wesentlichen mit der Begründung, daß zu keiner Zeit Veranlassung für die Inobhutnahme bestanden habe, zumal xxxxxxx in ihrem Haushalt hätte untergebracht werden können. Dies sei xxxxxxx mit Schreiben vom 28. August 1995 auch mitgeteilt worden und spätestens danach hätte sie nach hause zurückkehren müssen. Im übrigen hätten sie xxxxxxx für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes monatlich zwischen 600,000 und 800,00 DM zur Verfügung gestellt.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 1996 als unbegründet zurück.
Die Kläger haben am 28. August 1996 Klage erhoben im wesentlichen mit der ergänzenden Begründung, der Beklagte habe zu unrecht die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII durchgeführt, da sie unverzüglich dieser Maßnahme widersprochen hätten. Auch eine nachträgliche Zustimmung zu der Inobhutnahme sei weder ausdrücklich noch konkludent erklärt worden.
Die Kläger beantragen,
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides am 1. August 1996 aufzuheben,
sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß die Inobhutnahme von xxxxxxx für den Zeitraum vom 23. März bis 30. November 19995 rechtmäßig gewesen sei, zumal zunächst die Hilfe für xxxxxxx als Selbstmelder-fall" hätte gewährt werden müssen. Nach dem Termin beim Vormund-schaftsgericht habe dann aufgrund der von den Klägern erteilten Zustimmung eine rechtmäßige Inobhutnahme vorgelegen. Weiter geht der Beklagte davon aus, daß selbst wenn die Inobhutnahme fehler-haft gewesen wäre, ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Hilfe nach den Regeln der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder (mit) Auftrag bestünde.
Zum Sach- und Streitstand im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 1996 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 1. August 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte kann eine Heranziehung zu den Kosten gegenüber den Klägern insbesondere nicht darauf stützen, daß er die Tochter der Klägerin zu 2) in dem hier in Rede stehenden Zeitraum vom 23. März bis 30. November 1995 rechtmäßig in Obhut genommen hat.
Die Voraussetzungen für eine Heranziehung zu den Kosten einer Maßnahme der Jugendhilfe ergeben sich aus den §§ 91 ff SGB VIII. Gemäß § 91 Abs. 1 Ziffer 6 SGB VIII werden das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern zu den Kosten der Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen herangezogen. Gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII erfolgt die Heranziehung zu den Kosten der in § 91 SGB VIII genannten Aufgaben durch Erhebung eines Kostenbeitrages, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII (hier nicht einschlägig) der Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen übergeht.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klage des Klägers zu 1) schon deshalb Erfolg haben könnte, weil der Kläger zu 1) kein personensorgeberechtigter Elternteil im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB VIII ist. Die Frage, ob der Kläger zu 1) der leibliche Vater von xxxxxxx ist, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden, da die Kläger hierzu keine abschließenden Angaben machten. Nach den Erklärungen der Klägerin zu 2) ist aber davon auszugehen, daß diese die leibliche Mutter und Personensorgeberechtigte von xxxxxxx gewesen ist. Ungeachtet der Frage der Vaterschaft des Klägers zu 1) ist der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1996 rechtswidrig, weil die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII nicht vorgelegen haben.
Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet (sogen. Selbstmelder-fall"). Das Jugendamt hat den Personensorge- oder Erziehungsbe-rechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich 1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Die Definition einer Inobhutnahme ergibt sich aus § 42 Abs. 1 SGB VIII, danach handelt es sich um die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei 1. einer geeigneten Person oder 2. in einer Einrichtung oder 3. in einer sonstigen betreuten Wohnform. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich nur vorläufige Unterbringungen durch das Jugendamt vorsieht, macht er damit deutlich, daß diese in aller Regel nicht den Charakter einer Dauermaßnahme erhalten dürfen und nur zeitlich begrenzte Interventionen von vorübergehender Art darstellen sollen
vgl. Mrozynski, Kommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 3. Auflage, München 1998, zu § 42 Rz. 5, Röchling, in: Lehr- und Praxiskommentar, LPK-SGB VIII, 1. Auflage, 1998, zu § 42 Rz. 9.
Dies folgt auch daraus, daß das Jugendamt während einer Inobhutnahme regelmäßig das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz gewährleistete Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung der Kinder einschränkt, indem es das im Rahmen der Personensorge grundsätzlich den Eltern zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht faktisch ausübt und mithin in die Personensorge der Eltern eingreift.
Dem verfassungsgemäßen Schutz des elterlichen Sorge- und Erziehungsrechts dient aber auch die eng gefaßte Widerspruchsregelung in § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, die dem Jugendamt nur für einen ganz kurzen Zeitraum das Recht einräumt, sich über den entgegenstehenden Willen der Personensorgeberechtigten hinwegzusetzen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII übt das Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung während der Inobhutnahme aus. Dies aber nur für einen Zeitraum der durch die Widerspruchsregelung zeitlich begrenzt wird. Denn grundsätzlich soll das Jugendamt nur für den Notfall eingreifen, und darf sich nicht dauerhaft an die Stelle der Eltern setzen, indem es sich zeitweise das elterliche Sorge- und Erziehungsrecht aneignet.
Stellt sich demgemäß im Rahmen der Vorbereitung oder zu Beginn einer Inobhutnahme heraus, daß die sorgeberechtigten Eltern die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt von Beginn an verweigern und mit einem Eingreifen des Jugendamtes keinesfalls einverstanden sind, so ist - auch im Vorfeld einer Inobhutnahme - unverzüglich" eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen. Welcher Zeitraum dabei für den unbestimmten Rechtsbegriff unverzüglich" anzusetzen ist, ist auslegungsbedürftig und von den besonderen Bedingungen des Einzelfalles abhängig. Dabei ist einerseits sicherzustellen, daß eine sachgerechte Prüfung der Situation durch das Jugendamt möglich ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß das Jugendamt durch die Wahrnehmung eines Teiles des Personensorgerechtes in erheblichem Maße in das Elternrecht eingreift. Da dies eine Ausnahmesituation darstellt, kann regelmäßig nur von einem sehr kurzen Zeitrahmen ausgegangen werden. Ist der Widerspruch der Eltern mithin eindeutig, so muß innerhalb von ein bis zwei Tagen spätestens ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden,
vgl. so auch Wiesner in Wiesner und andere, Kommentar zum SGB VIII, München 1995, zu § 42 Rdnr. 27.
Gemessen an diesen Voraussetzungen hatte der Beklagte im vorliegenden Falle seine ihm durch § 42 SGB VIII eingeräumten Befugnisse eindeutig überschritten. Bereits im Vorfeld der Inobhutnahme, die am 23. März 1995 durch die Unterbringung von xxxxxxx in einer Wohnung in xxxxxx erfolgte, hätte eine Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens beantragt werden müssen. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt wäre es unter Umständen möglich gewesen, schon vor der Inobhutnahme eine Entscheidung des Familiengerichtes im Eilverfahren herbeizuführen.
Der vorliegende Fall zeichnet sich nämlich durch die Besonderheit aus, daß sich xxxxxxx im Zeitpunkt, als sie den Beklagten um Hilfe bat, im Haushalt der Mutter einer Freundin befand und nicht - wie es die Regel in Fällen der Inobhutnahme darstellen dürfte - von einer Minute zur anderen ohne Obdach war. Der Beklagte wußte bereits seit Ende Januar 1995, daß xxxxxxx im Umgang mit den Klägern erneut Schwierigkeiten hatte und das Elternhaus bereits verlassen hatte. Sie hielt sich zu dieser Zeit aus ihrem eigenen Entschluß heraus zunächst bei einem Freund und dann im Haushalt der Mutter einer Freundin auf. Alle Versuche in der Folgezeit, die Kläger zur Durchführung eines Hilfeplangespräches in das Jugendamt einzuladen und zukünftige Hilfen etwa im Sinne der §§ 27 ff SGB VIII zu planen, waren gescheitert. Auch das den Klägern übersandte Antragsformular auf Hilfe zur Erziehung wurde nicht an den Beklagten zurückgeschickt. Die mündlichen Äußerungen der Kläger waren eindeutig und wurden dem Beklagten sowohl am 6. März 1995 in einem Telefonat der Klägerin zu 2) als auch in einem weiteren Gespräch des Klägers zu 1) vom 9. März 1995 bestätigt. Danach lehnten die Kläger eine Hilfe des Jugendamtes außerhalb ihres eigenen Haushaltes gänzlich ab. Dies war den Mitarbeitern des Beklagten auch bewußt, denn nach einem Vermerk vom 22. März 1995 beschlossen die Mitarbeiter des Beklagten zusammen mit xxxxxxx bereits am 16. März 1995, ein Appartement zu suchen und anzumieten. Dies sollte auch geschehen, wenn die Kläger einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nicht stellen würden und eine Entscheidung des Amtsgerichts noch nicht vorliegen würde. Obwohl zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres eine derartige Entscheidung des Amtsgerichts zur Vorbereitung einer anderweitigen Unterbringung xxxxxxxx hätte eingeholt werden können, wurde darauf zunächst ausdrücklich verzichtet. Dies ist aber mit den gesetzlichen Vorgaben, so wie sie nach oben gemachten Ausführungen zu verstehen sind, nicht in Einklang zu bringen. Das Jugendamt ist nämlich - wie schon ausgeführt - nicht berechtigt, sich ohne Not" an die Stelle der Erziehungsberechtigten oder des Familiengerichts - wenn auch nur vorübergehend - zu setzen. Hier wäre es unter Umständen schon vor einer Unterbringung xxxxxxxx möglich gewesen, eine Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens beim Familiengericht einzuholen. Demgegenüber hat der Beklagte zunächst für die Unterbringung xxxxxxxx am 23. März 1995 Sorge getragen und erst fast drei Wochen später, nämlich am 12. April 1995, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht xxxxxxxxxxx als Vormundschaftsgericht auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für xxxxxxx beantragt.
Im Hinblick auf den vorübergehenden Charakter der vorläufigen Unterbringung" (vgl.: § 42 Abs. 1 SGB VIII) und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechtes der Personenensorgeberechtigten kann die Maßnahme zunächst allenfalls bis zur Entscheidung des Familiengerichts fortgesetzt werden, danach ist nach dem dort erzielten Ergebnis zu verfahren.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte im Termin des Familiengerichts vom 26. Mai 1995 den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgezogen, weil Einigkeit darüber bestand, daß die auswärtige Unterbringung xxxxxxxx von den Klägern nunmehr in eigener Regie weitergeführt werden sollte. Anlaß für die auswärtige Unterbringung xxxxxxxx war nunmehr ein Einvernehmen xxxxxxxx und der Kläger, daß diese zunächst nicht nach Hause zurückkehren müsse und finanziell von den Klägern unterstützt werde. Demnach war schon die Rechtsvoraussetzung für eine Inobhutnahme (hier als Selbstmelder") nicht mehr gegeben. Damit scheidet aus diesem weiteren Grund die Annahme einer rechtmäßigen Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII nach dem Termin der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 1995 beim Familiengericht aus.
Nach alledem war die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII für den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum rechtswidrig. Dies hat zur Folge, daß auch die Erhebung eines Kostenbeitrages wegen der Maßnahme nach § 42 SGB VIII nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist. Der Bescheid war daher in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben.
Der Anspruch des Beklagten läßt sich im vorliegenden Verfahren auch nicht aus Erstattungsansprüchen nach den Regeln der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder anderen Erstattungsansprüchen herleiten. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der von dem Beklagten ergangene Leistungsbescheid auf der Grundlage der Regelungen des SGB VIII. Dieser Leistungsbescheid sah einen derartigen Anspruch von vornherein nicht vor und kann nunmehr auch nicht im Verfahren in einen solchen Leistungsbescheid über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch umgedeutet werden. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Geschäftsführung mit Auftrag überhaupt durch die Behörde per Leistungsbescheid geltend gemacht werden kann. Dabei läßt das Gericht auch ausdrücklich offen, ob materiell-rechtlich solche Ansprüche des Beklagten bestehen oder nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Gemäß § 162 Abs. 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Dies ist hier geschehen, weil die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Verfahrens die Zuziehung eines Bevollmächtigten auch im Vorverfahren als sinnvoll und sachgerecht erscheinen ließ.