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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 9025/02·01.06.2003

Klage zur Einstufung von Jugendhilfeleistung (§41 vs. §13 SGB VIII) überwiegend abgewiesen

SozialrechtJugendhilfeLeistungen nach SGB VIIIAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Bescheiden und die Gewährung von Kostenübernahme für eine Ausbildung gestützt auf § 41 SGB VIII statt der Bewilligung nach § 13 SGB VIII. Das Gericht stellte eingestellte Teile wegen Klagerücknahme ein und wies die Klage im Übrigen ab. Entscheidend war, dass die Kosten bereits unter § 13 SGB VIII übernommen wurden und eine Rechtsverletzung nicht vorliegt. § 41 SGB VIII begründet keinen automatischen Anspruch bis zum 21. Lebensjahr.

Ausgang: Teile der Klage wegen Rücknahme eingestellt; die übrige Klage abgewiesen, weil die Kostenübernahme nach § 13 SGB VIII erfolgt ist und keine Rechtsverletzung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird der konkret begehrte Leistungszweck (hier: Kostenübernahme einer Maßnahme) durch eine andere rechtliche Grundlage tatsächlich erfüllt, fehlt dem Kläger insoweit eine schutzwürdige Rechtsposition gegen die abweichende Einstufung.

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Eine Förderung nach § 41 SGB VIII ist zeitlich nicht kraft Rechtsnatur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu gewähren; die Dauer richtet sich nach dem individuellen Bedarf und kann befristet werden.

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Die Übernahme von Kosten nach § 13 SGB VIII ist zulässig, insbesondere als Vorfinanzierung, wenn die Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger nicht rechtzeitig oder abschließend festgestellt ist.

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Die teilweisen Klagerücknahmen führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 VwGO; über die übrigen Anträge ist in der Sache zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 35 a SGB VIII§ 41 SGB VIII§ 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII§ 13 Abs. 1 und 2 SGB VIII§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 SGB IX§ 14 SGB IX

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.

Tatbestand

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Der am 00. Mai 1984 geborene Kläger besuchte bis Mai 2002 die K-Privatschule in C1, die Kosten des Schulbesuches übernahm der Beklagte nach § 35 a SGB VIII.

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Im Juni 2002 absolvierte der Kläger zunächst ein dreiwöchiges Praktikum bei der Jugendberufshilfe im Bereich Hauswirtschaft und danach ein Praktikum in der H- Stiftung im Bereich Gärtnerei. Die letztgenannte Einrichtung bot dem Kläger sodann für die Zeit ab dem 30. September 2002 die Möglichkeit einer Ausbildung zum Hauswirtschaftshelfer in ihrem Berufsbildungszentrum, die der Kläger auch wahrnahm; er besuchte die Einrichtung bis zur Einstellung des Ausbildungsganges im April 2003.

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Unter dem 17. Juli 2002 beantragte der Kläger für diese Ausbildung die Bewilligung von Leistungen nach § 41 SGB VIII.

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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. September 2002 ab, da er in der Ausbildung keine Maßnahme im Sinne von § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII sah. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies er mit Bescheid vom 27. November 2002 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des Bescheides vom 27. November 2002 verwiesen. Diesen Bescheid stellte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugleich mit seinem weiteren Bescheid vom 4. Dezember 2002 am 9. Dezember 2002 zu.

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Mit dem vorgenannten Bescheid vom 4. Dezember 2002 übernahm der Beklagte die Kosten der Maßnahme in der H-Stiftung beginnend ab dem 30. September 2002 zunächst befristet bis zum 31. Juli 2003 gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 SGB VIII.

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Der Kläger hat am 20. Dezember 2002 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2002 insofern aufzuheben, als vorläufige Leistungen und diese nach § 13 SGB VIII gewährt worden sind und den Beklagten zu verpflichten, die Hilfegewährung auf § 41 SGB VIII zu stützen.

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Zur Begründung macht er geltend, bei der Maßnahme in der H-Stiftung handele es sich um eine Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 SGB IX seinen hierfür grundsätzlich mehrere Rehabilitationsträger zuständig, nämlich die Bundesanstalt für Arbeit, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe.

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Der Beklagte habe den Antrag nicht binnen der zwei Wochenfrist des § 14 SGB IX an einen anderen Träger weitergeleitet und damit seine Zuständigkeit dokumentiert. Nach § 41 SGB VIII solle die Hilfegewährung für eine vor Volljährigkeit noch nicht abgeschlossene Maßnahme fortgeführt werden.

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Die Ablehnung der Hilfe nach Volljährigkeit sei daher nur zulässig, wenn ein atypischer Fall vorliege.

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Zudem unterschieden sich die Maßnahmen nach § 41 und § 13 SGB VIII in der Intensität der pädagogischen Unterstützung.

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Eine Beschwer liege insoweit vor, als die Maßnahmen nach § 41 SGB VIII bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ggf. noch darüber hinaus zu bewilligen seien. Die Bewilligung vom 4. Dezember 2002 betreffe jedoch zunächst nur die Zeit bis zum 31. Juli 2003. Insoweit sei seine Rechtsposition schwächer.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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den Bescheid des Beklagten vom 27. September 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002 insoweit aufzuheben, als vorläufige Leistungen und diese nach § 13 SGB VIII gewährt worden sind, und den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2003 auf § 41 SGB VIII zu stützen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass vorrangig die Bundesanstalt für Arbeit zuständig sei. Der Besuch des Berufsbildungszentrums sei keine Fortführung einer vor Volljährigkeit bereits begonnenen Ausbildung. Im Hinblick darauf, dass die Bundesanstalt für Arbeit sich nicht für zuständig halte, habe man sich entschieden, die Maßnahme, deren Förderung der Kläger nach § 41 SGB VIII begehre, gestützt auf § 13 SGB VIII vorzufinanzieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten - Akte der Wirtschaftlichen Erziehungshilfe - Beiakte Heft 1 ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die zeitlich unbeschränkte Klage beschränkt und damit zum Teil zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 VwGO.

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Die Klage im Übrigen ist unbegründet.

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Hierbei ist über die Formulierung des Klageantrages durch den anwaltlich vertretenen Kläger auch der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2002 Gegenstand der Entscheidungsfindung, da entgegen dem Antrag nicht der Bescheid vom 27. September 2002 in der Fassung vom 27. November 2002 dem Kläger eine Hilfe nach § 13 SGB VIII bewilligt, sondern erst der Bescheid vom 4. Dezember 2002. Die erstgenannten Bescheide lehnen lediglich die Bewilligung einer Hilfe nach § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII in Form der begehrten Übernahme der Kosten der Maßnahme im Berufsbildungszentrum der H-Stiftung ab. Hingegen bewilligt der Bescheid vom 4. Dezember 2002, der zusammen mit dem Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002 zugestellt wurde, erst die Übernahme der Kosten.

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Eine Rechtsverletzung des Klägers ist nicht erkennbar. Der Kläger begehrt nach dem gesamten Vortrag im Rahmen der Jugendhilfe allein die Übernahme der Kosten, die anlässlich des Besuchs des Berufsbildungszentrums der H-Stiftung in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2003 angefallen sind. Die Übernahme dieser Kosten hat der Beklagte, wenn auch mit einer dem Kläger nicht genehmen Begründung bewilligt, also die Kosten der Maßnahme übernommen. Damit ist dem Begehren des Klägers voll entsprochen worden. Eine hiernach verbleibende Beschwer des Klägers lässt sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst, als der Kläger meint, einen Nachteil deshalb erlitten zu haben, weil er bei einer Einstufung der Maßnahme nach § 41 SGB VIII unproblematisch einen Leistungsanspruch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres habe. Dieser sei auf Grundlage von § 13 SGB VIII nicht gegeben. Hierzu ist festzustellen, dass in zeitlicher Hinsicht sich die Dauer der Gewährung von Maßnahmen nach § 41 SGB VIII zunächst allein nach der Notwendigkeit richtet und damit auch vor Ablauf des 21. Lebensjahres enden kann, die Vollendung des 21. Lebensjahres ist regelmäßig nur der Endtermin für eine Förderung. Im Übrigen regelt § 41 SGB VIII auch nicht, dass eine hierauf gestützte Förderung sogleich für die Dauer von 3 Jahren zu bewilligen sei und der Kläger aus diesem Grunde durch die zunächst bis zum 31. Juli 2003 befristete Bewilligung beschwert sei. Auch im Rahmen der Bewilligung einer Förderung nach § 41 SGB VIII ist eine zeitabschnittsweise Bewilligung mit Zeiträumen von 6 oder 12 Monaten bzw. Einheiten wie Schuljahren regelmäßig angezeigt.

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Entscheidend ist damit hier allein, dass der Beklagte einen etwaigen Bedarf des Klägers tatsächlich gedeckt hat.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.