BSHG-Kostenerstattung nach Heimaufenthalt: Kein Nachweis gewöhnlicher Aufenthalt
KI-Zusammenfassung
Der klagende Sozialhilfeträger verlangte von der Beklagten Erstattung von Sozialhilfekosten nach Verlassen einer Einrichtung (§ 103 Abs. 3 BSHG) für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Streitpunkt war, ob die Hilfeempfängerin vor Aufnahme in die Einrichtung (oder in den letzten zwei Monaten davor) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten hatte. Das VG Düsseldorf verneinte einen belegbaren gewöhnlichen Aufenthalt in E, weil Angaben der Hilfeempfängerin widersprüchlich waren und objektive Belege (Adresse, Meldung, Arbeitgeber) fehlten sowie der Aufenthalt erkennbar beendet war. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Leistungsklage auf Erstattung von Sozialhilfekosten mangels Nachweises eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 3 BSHG setzt voraus, dass der Hilfeempfänger vor der Aufnahme in die Einrichtung (oder in den letzten zwei Monaten davor) einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des erstattungspflichtigen Trägers hatte.
Gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erfordert einen Aufenthalt unter Umständen, die erkennen lassen, dass der Betroffene nicht nur vorübergehend verweilt und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach außen erkennbar begründet hat.
Der erstattungsbegehrende Sozialhilfeträger trägt die Darlegungs- und Nachweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen zum gewöhnlichen Aufenthalt; widersprüchliche Angaben ohne objektive Bestätigungen genügen nicht.
Ein nur kurzfristiger, in wesentlichen Punkten nicht belegter Aufenthalt, der durch anschließendes Verlassen des Ortes und Rückkehr in das bisherige Umfeld gekennzeichnet ist, begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Fehlt es an hinreichenden objektiven Anknüpfungstatsachen (z.B. existierende Anschrift, Meldedaten, nachvollziehbares Arbeits- und Wohnverhältnis), kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht allein aus späteren Eigenerklärungen hergeleitet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Erstattungsansprüche von Sozialhilfekosten nach § 103 Abs. 3 BSHG, die für die Hilfeempfängerin W, jetzt C, geborene M, geb. 26. März 1972, entstanden sind.
Der Kläger meldete bei der Beklagten unter dem 16. Juni 1998 die Kostenerstattung für die im Zeitraum vom 28. Mai 1998 bis 30. November 1999 an Frau W geleistete laufende Hilfe zum Lebensunterhalt an. Zur Begründung gab der Kläger an, die Hilfeempfängerin habe sich vom 20. März bis zum 27. Mai 1998 im F- Haus, E1straße 109 in T, einer Einrichtung für allein stehende Frauen, aufgehalten. Bei diesem Haus habe es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG gehandelt. Ab 27. Mai 1998 habe sie eine Wohnung in T bezogen und laufende Hilfe von ihm, dem Kläger, erhalten. Auf Befragen habe Frau W angegeben, sie habe vom 17. Januar bis 20. Februar 1998 in E gelebt und bei der Firma X gearbeitet. Der gemäß § 103 Abs. 1 BSHG gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Einrichtungskosten sei in der Folgezeit anerkannt worden.
Die Beklagte hat den vom Kläger gemachten Anspruch auf Kostenerstattung für die Zeit nach der Heimunterbringung ab 28. Mai 1998 bis 30. November 1999 nicht anerkannt. Sie lehnte die Kostenerstattung mit der Begründung ab, der Kläger könne nicht nachweisen, dass die Hilfeempfängerin Frau Katja W ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung in T tatsächlich in E gehabt habe. Die zunächst genannte Anschrift M Weg 8 sei in E nicht bekannt, eine solche Straße gebe es schon nicht. Unter der - später angegebenen - Adresse M Straße 3 sei die Hilfeempfängerin jedenfalls nicht gemeldet gewesen und eine Firma X sei in E unbekannt. Zuletzt lehnte der Beklagte unter dem 21. November 2002 die Kostenerstattung ab.
Der Kläger hat sodann am 20. Dezember 2002 die vorliegende Klage erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Hilfeempfängerin habe zwar auf Grund ihres psycho-sozialen Labilzustandes im weiteren Sachverhalt bei Detailangaben teilweise etwas unpräzise bzw. widersprüchliche" Angaben gemacht, es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Hilfeempfängerin tatsächlich vor Aufnahme in die Einrichtung des F-Hauses in E ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Es sei unerheblich, ob die Hilfeempfängerin sich behördlich angemeldet habe oder einen Wohnsitz im Sinne des BGB begründet habe. Die Tatsache, dass ein Inkasso- Büro die Hilfeempfängerin in E ausfindig gemacht habe, stelle einen eindeutigen Beweis für einen tatsächlichen Aufenthalt in E dar. Die Hilfeempfängerin habe auch den Willen gehabt dort zu bleiben, nachdem sie die Drückerkolonne, für die sie vorher beschäftigt gewesen sei, verlassen habe. Sie habe mit der Beschäftigung bei der Firma X einen Neuanfang versuchen wollen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm die für Frau W, jetzt C, geborene M entstandenen Sozialhilfekosten in der Zeit vom 28. Mai 1998 bis 30. November 1999 in Höhe von 23.382,04 DM = 11.955,05 Euro nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger den Nachweis nicht führen konnte, dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung tatsächlich in E gehabt habe. Dagegen sprächen bereits die in sich nicht nachvollziehbar und gegenüber verschiedenen Stellen widersprüchlichen Angaben der Hilfeempfängerin. Selbst wenn sich die Hilfeempfängerin in E aufgehalten habe, sei sie offenkundig danach wieder zurück zu ihrer Mutter nach H gegangen und habe sich danach wieder in M1 aufgehalten - wo sie von der Drückerkolonne untergebracht worden sei. Damit habe sie ihren Aufenthalt in E eindeutig wieder beendet.
Die Beteiligten haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung einverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung im Hilfefall W für die Zeit vom 28. Mai 1998 bis 30. November 1999 und die Prozesszinsen.
Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist § 103 Abs. 3 BSHG. Danach sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. Dies gilt aber nur in Fällen des § 97 Abs. 3 BSHG in denen der Hilfeempfänger die Einrichtung verlässt und im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe bedurfte.
Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 ist für diese Hilfe mithin der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme (in eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung) zuletzt gehabt hat. Dieser ist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort anzunehmen, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies bedeutet aber auch, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung begründet und dies auch nach außen erkennbar ist.
Demnach müsste die Hilfeempfängerin vor Aufnahme in das F-Haus in T ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E gehabt haben. Den Nachweis, dass dies der Fall war, hat der Kläger allerdings aus Sicht des Gerichts nicht erbringen können. Schon nach seinen eigenen Vorbringen ist weder ein tatsächlicher noch gewöhnlicher Aufenthalt bei Aufnahme in die Einrichtung in E ersichtlich.
Die Hilfeempfängerin hat sich unmittelbar vor Aufnahme in die Einrichtung in T am 20.03.1998 unstreitig nicht in E aufgehalten. Auch der Kläger geht davon aus, dass die Hilfeempfängerin sich wieder der Drückerkolonne angeschlossen hatte - bei der sie schon früher tätig gewesen war - und nun an wechselnden Einsatzorten von M1 aus eingesetzt worden ist. Damit wird deutlich, dass der Aufenthalt in E mit der dortigen Beschäftigung bei der Firma X und der Unterbringung in einer Wohnung dieser Firma ersichtlich gänzlich beendet war. Es hätte von dem Kläger ermittelt werden müssen, ob sich die Hilfeempfängerin dauerhaft im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich ihrer Mutter in H oder etwa in M1 niederlassen wollte, dies ist ersichtlich nicht erfolgt.
Bei der bestehenden Erkenntnislage, die das Gericht den Akten entnehmen kann, ist zudem nicht belegbar, dass die Hilfeempfängerin einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb von 2 Monaten zuvor in E begründet hatte.
Die Klägerin hat zwar unter dem 18. April 2001 angegeben, in der Zeit vom 17.01.1998 bis 20.02.1998 in E gelebt zu haben, weil sie die Absicht gehabt habe, dort zu bleiben. Diese - nach bereits langem Streit mit der Beklagten aufgenommene - Erklärung durch den Kläger ist aber in Wesentlichen Punkten nicht in Einklang zu bringen mit den sonst von ihr gemachten Angaben und den objektiven Fakten. Die Hilfeempfängerin widerspricht sich selbst in wesentlichen Details ihrer Erklärungen und objektive Belege für einen Aufenthalt in E sind weder vom Kläger vorgelegt worden oder sonst in den Vorgängen zu finden.
So existiert eine Anschrift M Weg 8" in E nicht und auch die Firma X, bei der die Hilfeempfängerin gearbeitet haben will, ist nicht bekannt. Der Kläger wie auch der Beklagte haben eine Anmeldung der Hilfeempfängerin unter ihren Namen Katja W oder C nicht ermitteln oder vorlegen können. Dies gilt auch für die Wohnung M Straße 3, die die Hilfeempfängerin später als korrekte Anschrift benennt. Unter den angemeldeten Personen ist der Name der Hilfeempfängerin nicht zu finden. Der Arbeitgeber - angeblich ein Schmuckhändler - sollte die Anmeldung allerdings für die Hilfeempfängerin vorgenommen haben. So gab die Hilfeempfängerin dies jedenfalls unter dem 25. März 1998 an. Anders als in diesem Vermerk erklärte die Hilfeempfängerin unter dem 18. April 2001, in der ersten Woche habe sie sich im Hotel J in E aufgehalten und dann eine Einzimmer-Küche-Bad-Wohnung in der M Straße 3 von ihrem Arbeitgeber erhalten, der auch den Mietvertrag abgeschlossen habe. Diese Umstände lassen schon Zweifel aufkommen, ob sich die Hilfeempfängerin überhaupt in E aufgehalten hat. Jedenfalls lässt sich auch mit diesem Lebenssachverhalt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in E nicht belegen. Denn derjenige, der dauerhaft seinen Lebensmittelpunkt in eine andere Stadt verlegt hat, mietet sich dort in aller Regel selbst eine Wohnung und meldet sich selbst an. Die Abhängigkeit von einem Arbeitgeber lässt eher darauf schließen, dass der Aufenthalt wie auch das Arbeitsverhältnis zunächst lediglich zur Probe erfolgte, wofür hier auch der Umstand spricht, dass die Hilfeempfängerin nach einem Monat schon wieder ausgeschieden war und sich in ihrem alten Umfeld aufhielt und arbeitete.
Diese Einschätzung folgt zudem aus der Tatsache, dass sich die Hilfeempfängerin an wesentliche Einzelheiten ihres Aufenthalts in E offenbar nicht hinreichend erinnern kann und insgesamt sehr unterschiedliche Angaben macht. Dies gilt auch für die Beendigung ihres Aufenthaltes. Im Aktenvermerk über das Gespräch mit ihr vom 18. April 2001 heißt es zu ihrer Tätigkeit:
Meine Aufgabe bei dieser Firma bestand darin, telefonisch Kontakt zu bestimmten Personen (Herr X gab mir morgens eine Liste mit Namen und Telefonnummern) aufzunehmen. Wenn Interesse bestand wurde diesen Personen Broschüren über Diamanten zugesandt. Die Lohnzahlung erfolgte wöchentlich jeweils freitags in bar ohne Quittung. Nachdem Herr X mir ohne Angabe von Gründen gekündigt hatte und ich auch nicht mehr in der Wohnung Mr Straße 3 wohnen durfte, begab ich mich besuchsweise für ca. 3 Wochen zu meiner Mutter nach H. Von dort aus bin ich dann nach T gekommen."
Unter dem 25. März 1998 hatte die Hilfeempfängerin allerdings angegeben:
Nachdem mich jemand aus der Drückerkolonne gesehen hatte, wurde ich gezwungen dort weiterzuarbeiten. Von E aus sind wir nachM1. Dort waren wir in einem gemieteten Haus untergebracht. Ich habe mich an einen Freund in T (C1) gewandt, welcher mir den Rat gab nach T zu kommen. Über das Diakonische Werk habe ich dann eine Fahrkarte nach T bekommen."
Selbst wenn man unterstellt, dass sich die Hilfeempfängerin seinerzeit in E aufgehalten haben mag, kann aus den derart divergierenden Angaben zu wesentlichen Punkten ihres kurzen Aufenthaltes nicht entnommen werden, dass diese sich tatsächlich auf Dauer in E hat aufhalten wollen und damit auch den äußeren Umständen nach einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Die Gesamtumstände und die Tatsache, dass sie behördlich in E nirgendwo in Erscheinung trat, sprechen ebenfalls für eine derartige Einschätzung. Ebenso gut konnte diese - ohnehin nur 5-wöchige - Anwesenheit in E einem Weg- oder Untertauchen mit vorübergehendem Charakter dienen, zum Zwecke der Ablösung von der Drückerkolonne, mit dem Ziel, die eigene Spur zu verwischen und sich anderweit später niederzulassen. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie letztlich - auch nach Auffassung des Klägers - jedenfalls E kurzfristig wieder verlassen hat.
Nach alledem kann das Tatbestandsmerkmal, gewöhnlicher Aufenthalt bei Aufnahme in die Einrichtung oder zwei Monate zuvor in E, hier nicht als gegeben erachtet werden. Die Klage war damit abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.