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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 8224/01·13.03.2005

Kein Erstattungsanspruch zwischen Trägern für Krankenhauskosten eines jungen Volljährigen

Öffentliches RechtSozialrecht (BSHG/SGB VIII)Erstattungsrecht der Leistungsträger (SGB X)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte vom Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für zwei Krankenhausaufenthalte eines unter 21‑jährigen Hilfeempfängers. Streitpunkt war, ob der Beklagte als Jugendhilfeträger vorrangig zuständig war und der Kläger nur vorläufig geleistet hatte. Das VG Düsseldorf verneinte einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X i.V.m. § 43 SGB I, weil eine vorläufige Leistung nach der einschlägigen Spezialnorm (§ 44 BSHG) nicht (mehr) erforderlich war. Zudem fehlte es an einer Jugendhilfemaßnahme nach §§ 35a, 41, 39 SGB VIII; die Leistungen standen vielmehr im Zusammenhang mit Krankenbehandlung bzw. Hilfe bei Krankheit. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Krankenhaus- und Barbetragskosten gegen den Jugendhilfeträger abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger Sozialleistungen auf gesetzlicher Grundlage vorläufig erbracht hat.

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Für vorläufige Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem BSHG ist § 44 Abs. 1 BSHG als speziellere Regelung gegenüber § 43 SGB I vorrangig.

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Eine vorläufige Hilfeleistung nach § 44 Abs. 1 BSHG setzt eine aktuelle Dringlichkeit voraus; wird erst lange nach Abschluss der Maßnahme eine Kostenzusage erteilt, fehlt es an der Erforderlichkeit unverzüglichen Tätigwerdens.

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Annexleistungen der Jugendhilfe (z.B. Barbeträge/Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII) setzen eine zugrunde liegende, beantragte oder gewährte Jugendhilfemaßnahme nach den §§ 35a, 41 SGB VIII voraus.

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Ein Krankenhausaufenthalt eines jungen Volljährigen begründet nicht allein wegen einer (möglichen) seelischen Behinderung eine Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers nach §§ 35a, 41 SGB VIII.

Relevante Normen
§ 102 ff. SGB X§ 39 SGB VIII§ 41 SGB VIII§ 35a SGB VIII§ 102 ff. BSHG§ 102 SGB X iVm. § 43 SGB I

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die für den Hilfeempfänger Q, geb. 0.00.0000, im Zusammenhang mit zwei Krankenhausaufenthalten entstanden sind.

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Der Hilfeempfänger Q- im folgenden Hilfeempfänger genannt - musste sich in den Jahren 1995 und 96 wiederholt in stationäre Krankenhausbehandlung begeben, nämlich vom 16. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 in die S1 Landesklinik in C sowie in das T-Hospital in L1 im Zeitraum vom 15. bis 25. März 1996. Für den Aufenthalt in den S1 Landeskliniken C wurden Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse - AOK -, bei der der Hilfeempfänger versichert war, in Anspruch genommen. Nachdem das Krankenhaus dem Hilfeempfänger einen Barbetrag in Höhe von 105,00 DM für diesen Zeitraum ausgezahlt hatte, machte es diesen Betrag beim Beklagten zur Erstattung geltend. Für die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in dem T-Hospital in L1 kam die AOK nicht auf, weil der Hilfeempfänger zwischenzeitlich nicht mehr über die Familie dort versichert war. Der Kläger teilte den Krankenhäusern mit zwei separaten Kostenzusagen jeweils vom 9. April 1997 mit, dass die von ihnen erbrachten Leistungen und ausgelegten Kosten erstattet würden.

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Unter dem 24. November 1997 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch gemäß § 102 ff. SGB X für die oben genannten Zeiträume geltend mit der Begründung, dass der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der Krankenhausaufenthalte unter 21 Jahre gewesen sei und bei ihm eine seelische Behinderung vorgelegen habe. Aus diesem Grund sei die Zuständigkeit des Beklagten gegeben.

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Der Beklagte lehnte die Erstattung der Hilfe unter Hinweis auf die vom Kläger selbst erlassenen Arbeitshilfen ab, denn dort heiße es:

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„Sollte eine Maßnahme für seelisch Behinderte, junge Volljährige zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr notwendig werden, ist zu prüfen, ob diese Maßnahme voraussichtlich mit dem 21. Lebensjahr beendet und in dieser Zeit das Ziel der Jugendhilfe erreicht werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Zuständigkeit der Jugendhilfe gegeben."

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Dieses vom Kläger selbst gesteckte Ziel sei aber bei dem Hilfeempfänger nicht erreichbar gewesen. Nach ärztlicher Stellungnahme des T-Hospitales habe der Hilfeempfänger an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gelitten, so dass eine Genesung bis zum 21. Lebensjahr unwahrscheinlich gewesen sei. Im übrigen stelle die Zahlung des Barbetrages gemäß § 39 SGB VIII immer nur eine Annexleistung und keine eigenständige Hilfeleistung nach §§ 41, 35 a SGB VIII dar. Hier sei die eigentliche Maßnahme nämlich die Krankenhausbehandlung aber durch die Krankenkasse gewährt worden. Hinsichtlich des Begehrens, die Kosten der stationären Unterbringung des Hilfeempfängers vom 15. bis 25. März 1996 im T-Hospital in L1 zu übernehmen, scheitere dieses schon daran, dass der Hilfeempfänger bei Beginn der Aufnahme der Hilfe bereits 20 Jahre alt gewesen sei.

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Der Kläger hat sodann unter dem 18. Dezember 2001 die vorliegende Klage gestützt auf die §§ 102 ff. BSHG wegen Erstattung der Kosten für Q erhoben. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Beklagte habe dem Kläger die für den Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten gemäß §§ 102 SGB X iVm. § 43 SGB I zu erstatten. Er, der Kläger, hätte nach dieser Vorschrift vorläufig für die Hilfegewährung eintreten müssen, da der Beklagte zu dieser Hilfe nicht bereit gewesen sei, obwohl er der sachlich und örtlich zuständige Träger gewesen sei. Nach einem Umkehrschluss aus § 10 SGB VIII ergebe sich, dass bei Maßnahmen für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, die Gewährung der Jugendhilfe Vorrang habe.

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Der Kläger hat zunächst beantragt, „den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die von ihm in den Zeiträumen 16. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 und 15. bis 25. März 1996 im oben genannten Hilfefall erbrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.722,68 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."

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Nach einer Rückfrage des Gerichts hinsichtlich der geltend gemachten Kosten

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beantragt er nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die von ihm für den Zeitraum 16. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 und 15. bis 25. März 1996 im Hilfefall des Q erbrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.671,37 Euro nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertieft zur Begründung im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen und verweist auf den Inhalt der Arbeitshilfen, die der Landschaftsverband selbst herausgegeben hat. Nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung des Hilfeempfängers vom 20. September 1995 sei es unwahrscheinlich gewesen, dass das Ziel der Jugendhilfe bis zum 21. Lebensjahr bei Herrn Q hätte erreicht werden können, zumal er Ende 1995 bereits 20 Jahre alt gewesen sei. Im Übrigen macht der Beklagte geltend, dass die Ausschlussfrist des § 111 SGB X im vorliegenden Falle eingreife, da der Erstattungsanspruch erst am 24. November 1997 geltend gemacht worden sei, während der Zeitraum, für den die Leistung erbracht worden sei, spätestens am 25. März 1996 geendet habe, folglich die Zwölfmonatsfrist abgelaufen sei.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Lauf der Frist des § 111SGB X nicht mit dem letzten Tag, für den die Leistung erbracht worden sei zu laufen beginne, sondern maßgeblich für die Ausschlussfrist der Zeitpunkt der Leistungserbringung sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Beiakten Heft 1 und 2) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

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Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch insoweit keine Bedenken, als mit der Klage seit dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2005 eine Forderung in Höhe von 1.671,37 Euro geltend gemacht wird und dieser Anspruch höher ist als er zu Beginn des Verfahrens mit Klageschrift vom 18. Dezember 2001 verfolgt wurde. Diese Erweiterung ist als Änderung der Klage im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.

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Zwar hat der Beklagte dieser Änderung der Klage nicht zugestimmt, gleichwohl muss sie als sachdienlich erachtet werden. Es tritt weder eine Verzögerung des Verfahrens ein, es wird auch kein neuer Prozessstoff eingeführt, es handelt sich lediglich um einen Irrtum bei der Berechnung des Erstattungsbetrages. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Forderung, soweit sie über 1.722,68 DM hinaus geht, zwischenzeitlich verjährt sein dürfte, denn der Beklagte hat sich auf die Verjährung nicht berufen.

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Die Klage ist aber unbegründet.

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Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm im Hilfefall des Q erbrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.671,37 Euro. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I liegen nicht vor. Der Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Für diesen Fall ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger dem vorleistenden Leistungsträger erstattungspflichtig.

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Eine gesetzliche Grundlage für die erbrachte Leistung hat der Kläger in der Vorschrift des § 43 SGB I (vgl. Klageschrift Bl. 2) gesehen. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, denn im Rahmen der Leistungen von Eingliederungshilfe nach dem BSHG, die die Klägerin erbringen wollte, greift als speziellere Norm § 44 Abs. 1 BSHG sein. Diese Vorschrift als speziellere Norm des Sozialhilferechts verdrängt die allgemeinere Regelung des § 43 SGB I. Ob der Hinweis des Klägers auf § 43 SGB I letzten Endes zu einer gesetzwidrigen Leistung führt, kann offen bleiben. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass überhaupt eine vorläufige Leistung des Klägers notwendig war. Der Kläger hat nämlich erst unter dem 9. April 1997, mithin über ein Jahr nachdem der Hilfefall in den jeweiligen Einrichtungen abgeschlossen war, entsprechende Zahlungsmitteilungen einerseits an die S1 Landesklinik in C für den Zeitraum 16. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 über 105,00 DM und an das T-Hospital in L1 für den Zeitraum ab 15. bis 25. März 1996 über den Pflegesatz abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt lagen aber die Voraussetzungen für die vorläufige Hilfeleistung gemäß § 44 Abs. 1 BSHG nicht mehr vor. Gemäß § 44 Abs. 1 BSHG sind alle für den Hilfeempfänger notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten ist, dass sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchführt werden. Diese vorläufige Hilfe soll dann eingreifen, wenn spätestens vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht feststeht, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist. Selbst wenn man also unterstellt, dass zwischen dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe und dem Kläger als Träger der Eingliederungshilfe unklar war, welcher von beiden zur Hilfe verpflichtet war, bestand jedenfalls über ein Jahr nach Ende der zweiten Hilfemaßnahme keine aktuelle Notwendigkeit, eine vorläufige Hilfeleistung zu erbringen. Eine Gefahr, dass notwendige Maßnahmen für den Hilfeempfänger nicht durchgeführt worden wären, war schon durch die zeitliche Abfolge der Ereignisse ausgeschlossen.

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Es sind auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen, die dem Kläger zur Seite stehen könnten, ersichtlich, zumal er selbst die Hilfe als vorläufige Leistung bezeichnet hat.

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Insbesondere kommt auch kein Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB X in Betracht. Ein Leistungsträger ist nämlich nur dann nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Der Beklagte war aber zu keiner Zeit vorrangig leistungsverpflichtet. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte für die hier in Rede stehenden Maßnahmen Leistungen nach dem SGB VIII hätte erbringen müssen.

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Der Hilfeempfänger hätte gegenüber dem Beklagten für die Zeit seines Krankenhausaufenthaltes vom 16. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 keinen Anspruch auf Erstattung eines Barbetrages nach den Vorschriften der §§ 35 a, 41, 39 SGB VIII gehabt. Diese Regelungen gewähren jungen Volljährigen auf ihren Antrag hin Hilfen in den Fällen des § 35a SGB VIII einschließlich sogen. Annexkosten wie etwa Unterhalt und Unterkunftskosten. Der seinerzeit bereits 20- jährige Kläger befand sich in der Klinik zu Lasten der allgemeinen Ortskrankenkasse, bei der der Kläger zu dieser Zeit familienversichert war. Eine jugendhilferechtliche Maßnahme, die sich auf § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII stützte, war zu diesem Zeitpunkt weder vom Hilfeempfänger beantragt noch von einem Jugendhilfeträger gewährt worden. Da es sich bei den Leistungen der Jugendhilfe soweit es Unterhalt, Unterkunft und ähnliche Leistungen angeht, um Annexleistungen zu der eigentlichen Jugendhilfe handelt, ist hier ein Anknüpfungspunkt für die Auszahlung entsprechender Hilfe ausschließlich in Form eines Bartaschengeldes nicht ersichtlich.

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Entsprechendes gilt auch für den Zeitraum vom 15. bis 25. März 1996. Soweit der Kläger hier die Erstattung des Pflegesatzes für die Unterbringung des Hilfeempfängers im T-Hospital in L1 für diesen Zeitraum erstattet wissen will, ist ebenfalls eine Jugendhilfemaßnahme nicht erkennbar. Vielmehr ist es zu einer Kostenerstattung durch den Kläger überhaupt nur deshalb gekommen, weil der Krankenversicherungsschutz des Hilfeempfängers kurz vorher auf Grund der Familienversicherung entfallen war. Da der Hilfeempfänger im Sozialhilfebezug stand, spricht daher vieles dafür, dass es sich bei der Kostenzusage für den Pflegesatz lediglich um eine Zusage von Hilfe bei Krankheit nach § 37 Abs. 1 BSHG handelte, denn eine Krankenhausbehandlung stand an und war erforderlich. Der Kläger hat insoweit lediglich die nunmehr nicht mehr vorhandene Krankenversicherung (AOK) ersetzt.

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Der Kläger konnte demzufolge jedenfalls nicht dartun, dass es sich bei der Maßnahme um eine Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe handeln könnte. Eine Jugendhilfemaßnahme mit entsprechenden Hilfen und Hilfeplangesprächen hat seinerzeit nicht stattgefunden und ist vom Hilfeempfänger ersichtlich auch zu dieser Zeit nicht beantragt worden. Selbst wenn man unterstellt, - was letztlich den Akten so nicht zu entnehmen ist - dass der Hilfeempfänger allein und überwiegend an einer seelischen Behinderung gelitten haben mag, führt das nicht notwendigerweise zu der Konsequenz, dass jeder Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang mit seiner seelischen Grunderkrankung eine Jugendhilfemaßnahme gemäß §§ 35 a, 41, 39 SGB VIII auszulösen vermag, wenn der Erkrankte unter 21 Jahre alt ist. In vielen Fällen nehmen junge Heranwachsende derartige Hilfen überhaupt nur in absoluten Extremsituationen (in stationärer Form) in Anspruch.

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Nach alledem kann es dahinstehen, ob der Anspruch auf Erstattung zudem gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen wäre.

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Ein Zinsanspruch ergibt sich nach alledem von vornherein nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Die Einführung der Kostenpflicht für Erstattungsverfahren ist erst für diejenigen Gerichtsverfahren vorgesehen worden, die ab dem 1. Januar 2002 beim Gericht anhängig wurden.