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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 818/19·06.01.2020

Klage auf Akteneinsicht und Offenlegung des Informanten abgewiesen; PKH versagt

SozialrechtJugendhilferechtSozialdaten/DatenschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Verpflichtungsklage auf Gewährung von Akteneinsicht sowie auf Benennung des Anzeigeerstatters einer Kindeswohlanzeige. Das Gericht prüfte den Anspruch auf Akteneinsicht nach SGB X und die Zulässigkeit der Weitergabe von Informantendaten. Die PKH wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil §25 Abs.1 SGB X nur für laufende Verfahren gilt und §25 Abs.3 i.V.m. §65 SGB VIII die Weitergabe von Sozialdaten des Informanten ohne gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung ausschließt.

Ausgang: PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; Verpflichtungsklage auf Akteneinsicht und Offenlegung des Anzeigeerstatters als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Akteneinsicht in jugendhilferechtlichen Verfahren nach § 25 Abs. 1 SGB X erfasst nur laufende Verwaltungsverfahren; nach Abschluss des Verfahrens besteht allenfalls ein ermessensgebundener allgemeiner Akteneinsichts‑ oder Auskunftsanspruch.

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Akteneinsicht oder Auskunft sind nur insoweit zu gewähren, wie sie zur Verfolgung berechtigter Interessen des früheren Beteiligten angezeigt sind.

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Die Weitergabe jugendhilferechtlicher Sozialdaten, insbesondere personenbezogener Daten eines Informanten, ist auf die in § 65 Abs. 1 SGB VIII genannten Fälle beschränkt; ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen oder eine Einwilligung des Betroffenen ist eine Weitergabe unzulässig.

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Die Verweigerung der Offenlegung der Identität eines Anzeigeerstatters ist sachlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde ihr Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen (§ 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 SGB VIII) nicht überschreitet.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 SGB VIII§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII§ 55a VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 36/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.

Die im Hauptantrag in Aussicht genommene Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Akteneinsicht und der Hilfsantrag auf Benennung des Anzeigeerstatters der bei der Beklagten eingegangenen Anzeige über eine Kindeswohlgefährdung durch die Klägerin sind unbegründet.

Rechtsgrundlage für einen Akteneinsichtsanspruch in einem jugendhilferechtlichen Verfahren ist grundsätzlich § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese Vorschrift erfasst allerdings nur laufende Verwaltungsverfahren und ist damit vorliegend nicht (mehr) einschlägig. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens besteht nur noch ein allgemeiner Akteneinsichtsanspruch, der von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden ist, oder ein Auskunftsanspruch. Akteneinsicht ist danach zu gewähren bzw. Auskunft zu geben, soweit dies zur Verfolgung berechtigter Interessen des früheren Beteiligten angezeigt ist. Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin unter einer chronischen Krankheit leidet und keinen leichten Alltag hat, ist die Entscheidung der Beklagten, eine uneingeschränkte Einsicht in den Verwaltungsvorgang zu verweigern bzw. die Identität ihres Informanten nicht preiszugeben, sachlich nicht zu beanstanden. Der Gewährung von Akteneinsicht bzw. der Auskunftserteilung steht § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen. Eine Weitergabe von jugendhilferechtlichen Sozialdaten, zu denen auch die personenbezogenen Daten eines Behördeninformanten gehören, kommt nur in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 SGB VIII in Betracht; dessen Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Insbesondere wurde eine Einwilligung des Informanten gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht erteilt.

Der Rechtsstreit wird der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung

2

Beschluss zu 1: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.Der Beschluss zu 2. ist unanfechtbar.