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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 8083/00·23.07.2002

Klage auf Erstattung von Krankenhauskosten nach §107 BSHG abgewiesen

SozialrechtSozialhilferechtKostenerstattungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Krankenhauskosten, die ihr für die stationäre Behandlung eines Hilfeempfängers entstanden sind. Streitpunkt ist, ob §107 Abs.1 BSHG Erstattung auch für Hilfen während eines vollstationären Krankenhausaufenthalts umfasst. Das Gericht weist die Klage ab: Krankenhäuser sind Einrichtungen i.S.v. §97 Abs.2 BSHG und damit nach §107 Abs.1 BSHG von der Erstattung ausgeschlossen; die Zuständigkeitsregeln nach §103 BSHG greifen ebenfalls nicht.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Krankenhauskosten abgewiesen; Krankenhausaufenthalt fällt unter §97 Abs.2 BSHG, daher keine Erstattung nach §107 BSHG.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG besteht nur für Hilfen, die außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG geleistet werden; Aufwendungen, die anlässlich eines vollstationären Aufenthalts in einer solchen Einrichtung entstehen, sind nicht erstattungsfähig.

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Krankenhäuser sind als Anstalten/Einrichtungen i.S.v. § 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 BSHG anzusehen, weil sie der Behandlung und vollstationären Pflege dienen.

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Die Zuständigkeit nach § 103 BSHG für Hilfe in Einrichtungen kommt nicht zum Tragen, wenn der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit längerer Zeit (mehr als zwei Monate) im Bereich des nunmehr zuständigen Trägers hat.

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Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG setzt zwar voraus, dass der Hilfebedarf innerhalb eines Monats nach Aufenthaltswechsel entsteht; diese Voraussetzung ist jedoch entbehrlich für Hilfen in Einrichtungen, da diese durch § 97 Abs. 2 BSHG vom Erstattungsanspruch ausgeschlossen sind.

Relevante Normen
§ 107 BSHG§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG§ 97 Abs. 2 BSHG§ 103 BSHG i.V.m. § 97 Abs. 2 BSHG§ 107 Abs. 1 BSHG§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung auf von ihr gegenüber einem Herrn O erbrachter Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Der Hilfeempfänger lebte zunächst in einer Notunterkunft in E und erhielt von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Aus der Notunterkunft zog er am 31. Juli 1997 aus.

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Am 6. August 1997 meldete sich der Hilfeempfänger bei der Meldebehörde der Klägerin für die Anschrift Fstr. 0 in X polizeilich an, sprach am gleichen Tage noch beim Bezirkssozialdienst der Klägerin vor und beantragte dort Hilfe zum Lebensunterhalt, da er zum 15. August 1997 eine Wohnung im Hause Fstraße 0 in X anmieten könne. Die Wohnung mietete er dann mit Zustimmung der Klägerin auch an. Unter dem 7. August 1997 bewilligte die Klägerin dem Hilfeempfänger auch schon eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung eines Kühlschrankes in Höhe von 379,00 DM. Der Hilfeempfänger legte ferner bei seiner Vorsprache eine Bescheinigung der Diakonie F1 vom 1. August 1998 vor, wonach er über diese einstweilen zu erreichen sei, da er dort täglich vorspreche. Am 4. August 1997 hatte sich der Hilfeempfänger beim Arbeitsamt X arbeitslos gemeldet.

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Unter dem 11. August 1997 bewilligte die Klägerin dem Hilfeempfänger eine einmalige Beihilfe für Möbel und Hausrat in Höhe von 1.838,50 DM. Die Miete übernahm die Klägerin ab dem 15. August 1997.

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Am 29. Oktober 1997 wurde der seit langem an diabetes mellitus - insulinpflichtig - erkrankte Kläger stationär in das Klinikum der Klinikum X GmbH aufgenommen. Der Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 11. November 1997.

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Das Krankenhaus stellte der Klägerin die pflegesatzmäßigen Leistungen unter dem 29. Januar 1998 mit 7.343,57 DM in Rechnung. Die Klägerin beglich die Krankenhauskosten.

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Die Klägerin zeigte der Beklagten am 7. August 1997 telefonisch an, dass sie nunmehr den Hilfeempfänger betreue und machte mit Schreiben vom 8. September 1998 den Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1998 erkannte die Beklagte den Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 15. August „1998" auf zwei Jahre nach Aufenthaltswechsel, längstens bis zum 31. Juli 2000 dem Grunde nach an. Mit weiterem Schreiben vom 17. Dezember 1998 erweiterte sie das Anerkenntnis der Erstattungspflicht auf die Zeit ab dem 15. September 1997.

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Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Januar 1999 die Erstattung von an den Hilfeempfänger in der Zeit vom 15. September 1997 bis 31. August 1998 erbrachter Hilfe in Höhe von 20.029,69 DM.

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Die Beklagte zahlte der Klägerin hierauf einen Betrag in Höhe von 12.686,12 DM, lehnte aber die Erstattung der anlässlich des Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 29. Oktober 1997 bis 11. November 1997 angefallenen Kosten ab. Wegen der Krankenhauskosten berief sie sich auf § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, als es sich hierbei um Hilfe in einer Einrichtung handele.

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Die Klägerin hat am 24. November 2000 Klage erhoben und verfolgt den Erstattungsanspruch hinsichtlich der Krankenhauskosten weiter.

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Sie ist der Auffassung, bei der Formulierung in § 107 BSHG „außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 S. 1" handele es sich ausschließlich um eine Ergänzung der Abgrenzung von Zuständigkeiten zu § 103 BSHG i.V.m. § 97 Abs. 2 BSHG. Der Regelung in § 107 BSHG komme nicht eine Ausschlusswirkung für die Erstattung von Krankenhauskosten zu.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, anlässlich des Kostenerstattungsfalles des Herrn O Krankenhauskosten für die Zeit vom 29. Oktober 1997 bis zum 11. November 1997 in Höhe von 7.343,57 DM zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass durch die Bezugnahme der Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in § 107 Abs. 1 BSHG Krankenhauskosten von der Erstattungspflicht ausgenommen worden seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin - Leistungs-akten O, BA Hefte 1 und 2 - und der Beklagten - Verwaltungsvorgang Kostenerstattung, BA Heft 3 - ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter der Kammer entscheiden, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO.

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Die als Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der für Herrn O anlässlich des stationären Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 29. Oktober 1997 bis zum 11. November 1997 aufgewendeten Behandlungskosten - Pflegesätze - in Höhe von 7.343,57 DM.

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Eine Erstattung kommt zunächst nicht etwa nach § 103 Abs. 1 BSHG in Betracht, weil die Beklagte etwa nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG noch für die Hilfegewährung zuständig gewesen wäre.

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Nach der vorgenannten Vorschrift ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat, oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Die Zuständigkeit der Beklagten war schon nicht gegeben, weil der Hilfeempfänger spätestens seit dem 15: August 1997 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in X und damit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hatte, § 97 Abs. 1 BSHG. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hierbei genügt es für einen gewöhnlichen Aufenthalt, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

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Dies war bei Herr O spätestens seit dem 6. August 1997 gegeben, als er sich in X polizeilich anmeldete und um die Anmietung der Wohnung Fstraße 0 bei der Klägerin nachsuchte.

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Auch hatte der Hilfeempfänger in den letzten zwei Monaten vor Aufnahme in das Krankenhaus nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten, denn er hatte wie oben ausgeführt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Krankenhaus schon länger als 2 Monate in X.

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Der Klägerin steht auch kein Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG wegen der Krankenhauskosten zu.

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Nach der vorgenannten Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht und innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.

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Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs sind insoweit gegeben, als Herr O aus E nach X verzog und in X unmittelbar nach dem Zuzug der Hilfe bedürfte. Dennoch sind die Krankenhauskosten nicht zu erstatten, da es sich hierbei nicht um eine Hilfe außerhalb einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG handelt, denn das Krankenhaus ist gerade eine solche Einrichtung. Anstalten, Heime und gleichartige Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG sind nach der Definition in Abs. 4 der Vorschrift alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Ein Krankenhaus erfüllt diese Voraussetzungen im Sinne einer vollstationären Einrichtung zur Pflege und Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe und ist damit Anstalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, vgl. BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, § 97 Rdnr. 64 sowie Fichtner, BSHG, Bräutigam, § 97 Rdnr. 40.

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Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Erstattungspflicht für anlässlich eines vollstationären Aufenthaltes in einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BSHG aufgewendeter Hilfen nicht gegeben, vgl. so auch Mergler/Zink, BSHG, § 107, Rdnr. 12. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Verweis in § 107 Abs. 1 BSHG auf Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG diene nicht einem Ausschluss der Erstattungspflicht, sondern nur einer weiteren Abgrenzung im Verhältnis zu § 103 BSHG, lässt sich eine solche Auslegung weder aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des 8. und 9. Abschnittes des BSHG entnehmen, noch aus der Begründung zur gesetzlichen Regelung oder dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Vorschrift in der hier streitigen Fassung, mag das Ergebnis für die Klägerin auch insoweit unbefriedigend sein, dass damit eine Kostenerstattung hinsichtlich immer potentiell hoher Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlungen ausgeschlossen ist, oder es gerade von Zufälligkeiten der Behandlungsmethode - stationär oder ambulant - bei gleicher Krankheit abhängt, ob diese zu erstatten sind.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, §§ 124, 124a VwGO.