Keine Kostenübernahme für Tagespflege unterhalb der Mindestbetreuungszeit (SGB VIII, NRW)
KI-Zusammenfassung
Der verwitwete Kläger begehrte vom Jugendhilfeträger die Übernahme von Aufwendungen für die Betreuung seines sechsjährigen Sohnes durch eine Nachbarin. Streitpunkt war, ob nach der Verwaltungspraxis des Beklagten ein förderfähiger Bedarf an Tagespflege vorliegt und ob sich Ansprüche aus SGB VIII oder den Grundrechten ergeben. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil nach Vorrang der Kindergartenbetreuung der tatsächliche Zusatzbedarf die in den Arbeitshilfen festgelegte Mindestbetreuungszeit nicht erreicht und teils auch keine Tagespflege (wegen Hausarbeiten) vorliegt. Ansprüche aus § 23 SGB VIII scheiterten zudem am Landesrechtsvorbehalt (§ 26 SGB VIII) mangels landesrechtlicher Ausgestaltung in NRW; Art. 6 GG begründe keinen konkreten Leistungsanspruch, § 20 SGB VIII greife nicht ein.
Ausgang: Verpflichtung zur Übernahme von Aufwendungen für Tagespflege mangels Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus § 23 SGB VIII kann in einem Land ohne landesrechtliche Ausgestaltung nach § 26 SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf Förderung von Kindertagespflege hergeleitet werden.
Eine Selbstbindung der Verwaltung durch Richtlinien/Arbeitshilfen kann über Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen; die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn die Richtlinienvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bei der Prüfung eines Bedarfs an Tagespflege dürfen vorrangige Regelangebote (insbesondere Kindergartenbetreuung) bedarfsreduzierend berücksichtigt werden; nicht in Anspruch genommene Öffnungszeiten sind ohne sachlichen Grund nicht zu Lasten des Jugendhilfeträgers anzusetzen.
Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII setzen voraus, dass Angebote in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen; sie kommen nicht zum Tragen, wenn Tagespflegeleistungen bereits dem Grunde nach nicht gewährt werden können.
Art. 6 Abs. 1 GG begründet regelmäßig keinen unmittelbaren Anspruch auf eine konkrete finanzielle Leistung der Jugendhilfe; die Ausgestaltung staatlicher Förderpflichten erfolgt durch einfaches Gesetz und unterliegt einem Gestaltungsspielraum.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten der Tagespflege für seinen Sohn T.
Der seit 30. Mai 2003 verwitwete Kläger lebt mit seinem inzwischen 6jährigen leiblichen Sohn T, für den er die elterliche Sorge hat, sowie seinem inzwischen 19jährigen Stiefsohn I zusammen.
Der Kläger arbeitet wochentags 6 Stunden als Schulbusfahrer auf 400 EURO Basis bei dem Unternehmen U" in J. Hierzu verlässt er das Haus sehr frühzeitig. Sein Sohn T wird deshalb von ca. 6.30 Uhr an 1 Stunde vor Beginn des von ihm besuchten Kindergartens T1 in T2 von der Nachbarin Frau M - deren Eignung hierzu unbestritten ist - beaufsichtigt, die ihn auch zum Kindergarten bringt.
Mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Beklagten am 23. Juni 2003 (Bl. 22 Verwaltungsvorgang) und förmlichen Antrag vom 9.07.2003 (Bl. 23 Verwaltungsvorgang) beantragte der Kläger die Kostenübernahme für eine Tagesmutter" ab dem 15. Mai 2003.
Mit Bescheid vom 12. September 2003 (Bl. 3) lehnte der Beklagte die Kostenübernahme im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Tagespflege deshalb nicht geeignet sei, weil der Betreuungsbedarf für T nicht die erforderliche Mindestbetreuungszeit von 15 Wochenstunden erreiche, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Kindergarten bis 16.00 Uhr geöffnet habe. Die Belastung durch geringere Betreuungszeiten sei Sache der privaten Lebensführung.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 30. September am 7. Oktober 2003 (Bl. 30 Verwaltungsvorgang) Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch damit, dass durch den Tod seiner Ehefrau eine Notsituation eingetreten sei, infolge dessen sei sein Antrag als ein Antrag nach § 20 SGB VIII zu werten und die Kosten für die Betreuung von T zu übernehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 (Bl. 5) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass eine Hilfe nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII nur in Betracht komme, wenn eine Tagespflege nach § 23 SGB VIII nicht ausreiche. Da der Kläger nach der Arbeit für die Betreuung wieder zur Verfügung stünde, reiche Tagespflege aus, deren Voraussetzung nach der Entscheidungsrichtlinie des Beklagten nicht vorlägen, da die wöchentliche Mindestbetreuungszeit nicht erreicht sei.
Der Kläger hat am 20. November 2003 (Bl. 1) Klage erhoben.
Er trägt vor, dass er aufgrund seiner beruflichen Situation nicht vollständig eine kindgerechte und verantwortungsvolle Betreuung seines Sohnes T übernehmen könne. Seine Nachbarin, Frau M, betreue T und helfe bei der Haushaltsführung. Der Beklagte habe durch seinen Mitarbeiter Herrn N einen Förderbedarf nach § 20 SGB VIII als gegeben angesehen. Der Kläger könne zudem die Versorgung von T z.B. bei eigener Krankheit oder geänderten Öffnungszeiten des Kindergartens nicht vorhersehen. Die jetzige Lösung sei gut und scheitere nur an der Stundenzahl der Mindestbetreuungsstunden.
Anspruchsgrundlage des Klägers sei entweder § 23 Abs. 3 S. 2 SGB VIII oder aber Artikel 3 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis des Beklagten. Es habe bereits andere Fälle, in denen der Beklagte derartige Aufwendungen übernommen hätte, gegeben. Zudem habe er - der Kläger - auch einen Anspruch aus Artikel 6 Abs. 1 GG, denn mit der Ablehnung seines Antrags werde er quasi dafür bestraft, dass er möglichst viel Zeit mit seinem Sohn verbringen wolle, was mit Artikel 6 Abs. 1 GG eben nicht vereinbar sei. Auch bedeute die Eigenfinanzierung der Tagespflege einen extremen Einschnitt in seine finanziellen Verhältnisse.
Der Kläger beantragt wörtlich,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2003 zu verurteilen, dem Kläger die Aufwendungen für die Tagespflege seines Kindes T, geb. 00.00.1998, zu übernehmen".
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, dass seine Arbeitshilfen" so wie sie dem Gericht vorlägen, auch angewendet würden. § 23 Abs. 3 S 2 SGB VIII komme wegen dem Landesvorbehalt aus § 26 SGB VIII nicht zur Anwendung, denn das Land sehe entsprechende Regelungen nicht vor. Wenn eine umfangreichere Betreuung für T notwendig werde und damit die Mindestbetreuungszeit erreicht werde, könne der Kläger Tagespflege erneut beantragen.
Die Einschätzung durch den Mitarbeiter N entspreche nicht der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der Hilfegewährung, dies sei vielmehr Aufgabe des zuständigen Sachbearbeiters im Jugendamt des Beklagten, zumal Herr N selbst für die Tagespflege eine Genehmigungsfähigkeit verneint habe (Bl. 33).
Zudem sei die dem Sohn des Klägers zukommende Betreuung ausreichend sichergestellt, denn der Kindergarten schließe erst um 16.00 Uhr. Auch liege begrifflich teilweise keine Tagespflege vor, da Frau M auch Haushaltsarbeiten ausführe.
Die Eigenfinanzierung bedeute für den Kläger auch keinen extremen finanziellen Einschnitt, da der monatliche Tagespflegeaufwand 101,85 EURO betrage, ohne dass hierbei eine Kostenbeteiligung des Klägers berücksichtigt sei.
Die Beteiligten haben mit übereinstimmender Erklärung auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Da der vom Kläger gestellte Antrag nicht eindeutig ist, war sein Begehren auszulegen. Nach dem Wortlaut (Bl. 17) handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage.
Bei verständiger Würdigung des Begehren des Klägers nach § 88 VwGO ist aber davon auszugehen, dass der Kläger vorrangig die Gewährung der Kosten aufgrund einer Tagespflege durch den Beklagten, also anstelle der ablehnenden Bescheide eigentlich einen bewilligenden Bescheid begehrt.
Denn eine bloße Aufhebung der in Rede stehenden Bescheide schafft einerseits noch keine dem Klägerbegehren entsprechende Rechtsposition, die bloße Verurteilung zur Zahlung ist anderseits nur dann statthaft, wenn das Klägerbegehren auf eine Leistung gerichtet ist, die nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht.
Das so verstandene Begehren des Klägers auf Erlass eines bewilligenden Bescheids ist das einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO.
Ein so verstandener Antrag ist zulässig.
Die Zulässigkeit ergibt sich indes nicht aus § 23 SGB VIII als Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens.
Zum einen sieht die Regelung des § 23 SGB VIII ohnehin nur einen Anspruch der Tagespflegepersonen vor, so dass die Klage schon deshalb unzulässig wäre, weil der Kläger als Personensorgeberechtigter das Begehren verfolgt. Im übrigen wäre der Anspruch auch unbegründet, denn § 23 SGB VII steht nach § 26 SGB VIII unter einem Landesrechtsvorbehalt. Danach müssen die Bundesländer Inhalt und Umfang der Hilfen nach den §§ 23, 24 und 25 SGB VIII durch Landesgesetz regeln.
Das Landesgesetz für Nordrhein-Westfalen, das AG-KJHG, enthält jedoch keine Regelungen bezüglich § 23 SGB VIII, der Kläger kann insofern aus § 23 SGB VIII keine Rechte herleiten.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus Artikel 3 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis des Beklagten und dessen am 23. September 1999, zuletzt geändert am 01. September 2003, erlassenen Arbeitshilfen.
Mit seiner Bewilligungspraxis, die auf seiner Arbeitshilfe beruht, hat sich der Beklagte zwar durch sein Verwaltungshandeln gebunden und den Regelungen des § 23 Abs. 3 S. 2 SGB VIII für seinen Bereich gewohnheitsrechtlich Geltung verschafft. Durch Erlass der Arbeitshilfen legt sich die Verwaltung auf eine Verwaltungspraxis fest, die dem Inhalt der Richtlinie entspricht, wodurch eine Selbstbindung entsteht, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden darf.
Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Klagebefugnis des Klägers. Anders als § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dies vorsieht, ist der Kläger den Richtlinien nach auch Anspruchsberechtigter. Dies entspricht offenkundig auch der Praxis des Beklagten (vgl. etwa Ziffer 6 Absatz 3 der Arbeitshilfen). Im vorliegenden Verfahren ist weder die Klagebefugnis noch die Anspruchsberechtigung im Blick auf die Bewilligungspraxis aufgrund der Arbeitshilfen in Ziffer 6.3.1. vom Beklagten in Zweifel gezogen worden.
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
Der Kläger erfüllt nämlich die Anspruchsvoraussetzungen nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nicht, denn die von den Arbeitshilfen vorgesehenen Betreuungszeiten werden schon nicht erreicht.
Nach Ziffer 7, 7. Abschnitt der Arbeitshilfe ist eine Tagespflege dann nicht geeignet, wenn die notwendige Betreuung einen zeitlichen Umfang erreicht, der als kurzzeitige Nachbarschafts- oder Verwandtenhilfe einzustufen ist. Auch ist die Eignung der Tagespflege für das Kindeswohl nur gegeben, wenn eine Mindesbetreuungszeit des Kindes erreicht ist. In Kenntnis der vom Deutschen Städtetag geforderten Mindestbetreuungszeiten von 19 Stunden je Woche wird für das Kreisjugendamt L eine Mindestbetreuungszeit von 15 Stunden wöchentlich festgesetzt. Die Mindestbetreuungszeit ist alternativ auch dann gegeben, wenn an mindestens 4 Tagen je Woche täglich mindestens 3 Stunden erforderlich sind.
Die Mindestbetreuungszeit, die der Kläger nach eigenem Vortrag geltend macht, beträgt zwar 15 Wochenstunden, nämlich 1 Stunde (6.30 - 7.30 Uhr) vor und zwei Stunden nach der Kindergartenbetreuung (15.00-17.00 Uhr) an in der Regel 5 Werktagen.
Die Betreuung in dieser Zeit entspricht aber nicht den Arbeitsrichtlinien, denn die Tagespflege ist gegenüber anderen Betreuungsmöglichkeiten nachrangig.
Nach Ziffer 4.4. der Entscheidungshilfe sind Regelangebote, zu denen u.a. die Kindergartenbetreuung gehört, vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Kindergarten, den T besucht, schließt nicht um 15.00 Uhr, sondern erst um 16.00 Uhr. Zieht man diese Stunde täglich von der geltend gemachten Betreuungszeit ab, verbleibt ein Betreuungsbedarf in Höhe von 10 Wochenstunden, so dass der Kläger nach allen Alternativen der Arbeitshilfe unterhalb der Mindestbetreuungszeit bleibt. Weshalb der Kläger seinen Sohn 1 Stunde vor Schließung des Kindergartens abholt, ist nicht dargetan. Es ist erst Recht nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte insoweit Kosten für eine Tagespflege übernehmen soll, wenn der Kläger - ohne erkennbaren Grund - die sichergestellte Betreuung des Kindes in dieser Stunde nicht in Anspruch nimmt, zumal die Kosten durch die Begleichung der Kindergartengebühren abgegolten seien dürften.
Damit ist hier kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb eine andere Beurteilung des Beklagten ausnahmsweise abweichend von seiner Entscheidungshilfe geboten sein sollte.
Hinzu kommt, dass nach Ziffer 4.8 eine Tagespflege nach der Arbeitshilfe begrifflich insoweit und für die Zeit ausscheidet, als die Pflegekraft Hausarbeiten verrichtet. Diese Tätigkeit - von der der Kläger selbst berichtet hat - wird von der Förderung durch den Beklagten nicht erfasst.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger finanziell nicht in eine extreme Situation gerät, wie er vorgetragen hat, wenn er die Tagespflegeperson selbst finanzieren muss. Schon bei überschlägiger Rechnung aufgrund der für die Prozesskostenhilfe eingereichten Unterlagen ergibt sich ein das Sozialhilfeniveau nicht unwesentlich übersteigendes Einkommen, das der Kläger auch für einen Kostenbeitrag zur Tagespflege einzusetzen hätte.
Das Gericht verkennt nicht die schwierige Lage, in der sich der Kläger - wie jeder Witwer mit Kindern - nach dem Tod seiner Frau befindet, dies ändert rechtlich allerdings nichts daran, dass der Kläger keinen sachlichen Grund vorgetragen hat, der eine andere Entscheidung des Beklagten rechtfertigen würde, zumal nicht jegliche mit der Kinderbetreuung verbundenen Lasten durch den Beklagten abgefangen werden sollen. Die in Ziffer 4.1 vorgesehenen Fallbeispiele belegen vielmehr den Ausnahmecharakter der Bewilligung von Tagespflege.
Der Kläger hat des weiteren auch keinen Anspruch aus Artikel 6 Abs. 1 GG.
Artikel 6 Abs. 1 GG ist grundsätzlich ein klassisches Abwehrgrundrecht des Bürgers gegen störende und schädigende Eingriffe des Staates in Ehe und Familie.
Zwar stellt dieses Grundrecht eine wertentscheidende Grundsatznorm dar und enthält Institutsgarantien bezüglich Ehe und Familie, die eine Förderpflicht des Staates begründen, wobei der Staat einen erheblichen Gestaltungsspielraum in Art und Umfang der Leistungen hat. Aber in aller Regel ergibt sich kein Anspruch auf eine konkrete staatliche Leistung, mithin erfolgt keine direkte Wandlung der staatlichen Förderpflicht in ein subjektiv-öffentliches Recht,
vgl. BVerfGE 6, 264; 10, 306,
sondern vielmehr nur sachlich differenzierende, Ehe- und Familienschutz in die Abwägung miteinbeziehende Regelungen,
Vgl. BVerfGE 39, 316; 82, 60.
Die Ausformung der Institutsgarantie erfolgt dabei durch einfache Gesetze.
Da § 23 SGB VIII in Nordrhein-Westfalen nicht zur Anwendung gelangt, also keine Anspruchsnorm existiert, bleibt der Kläger auf Artikel 3 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis des Beklagten verwiesen.
Ferner ergibt sich für den Kläger auch kein Anspruch aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Unterstützung soll nämlich nur gewährt werden, wenn Angebote in Tageseinrichtungen oder in der Tagespflege nicht ausreichend sind. Hilfen nach § 20 SGB VIII können zwar ergänzend z.B. zur Tagespflege in Frage kommen, das setzt aber voraus, dass Tagespflegeleistungen zumindest grundsätzlich gewährt werden können. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dem Kläger wurden Leistungen des Beklagten auch nicht rechtswirksam zugesichert, denn er behauptet selbst nicht, dass dies in der gesetzlich zwingenden Schriftform (vgl.: § 34 Abs. 1 SGB X) erfolgt sei.
Eine Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII scheidet schon begrifflich und der Art nach aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S.2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, ZPO.