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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 7731/19·24.03.2020

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Darlegung der Bedürftigkeit

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe; das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil er nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er die Kosten der Rechtsverfolgung nicht oder nur bei Ratenzahlung tragen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 144 ZPO). Das vorgelegte Formular enthielt unvollständige und widersprüchliche Angaben; die Unterhaltsfähigkeit der Eltern wurde nicht substantiiert dargelegt und Fragen zu Wohnkosten blieben unbeantwortet. Aus diesen Gründen fehlt die erforderliche Bedürftigkeitsdarlegung.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger und widersprüchlicher Darlegung der Bedürftigkeit abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er die Kosten der Rechtsverfolgung nicht oder nur bei Ratenzahlung tragen kann.

2

Eine formelle Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss vollständig und nachvollziehbar sein; erhebliche Lücken oder Widersprüche können die Bedürftigkeitsdarlegung entkräften und zur Ablehnung führen.

3

Die Entlastung von Unterhaltspflichtigen (z. B. Eltern) hinsichtlich der Kostenübernahme ist nur zu berücksichtigen, wenn substantiiert und plausibel dargelegt ist, dass diese tatsächlich nicht in der Lage sind, zu leisten.

4

Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar, soweit das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 144 ZPO§ 55a VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 306/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Kläger nicht dargelegt und entsprechend § 166 VwGO i.V.m. § 144 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er nicht oder nur bei Ratenzahlung in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Das für den Kläger vorgelegt Formular zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trifft keine nachvollziehbaren Aussagen dazu, dass seine leiblichen Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Zudem bestehen an der Vollständigkeit der Erklärung Zweifel, als mit Ausnahme der Frage, ob er Eigentümer eine Kraftfahrzeuges ist, jede Frage mit nein beantwortet worden ist, der Kläger aber Eigentümer eines Autos sein soll. Fragen zu Wohnkosten sind nicht beantwortet.

Rubrum

1

beschlossen:

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Kläger nicht dargelegt und entsprechend § 166 VwGO i.V.m. § 144 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er nicht oder nur bei Ratenzahlung in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Das für den Kläger vorgelegt Formular zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trifft keine nachvollziehbaren Aussagen dazu, dass seine leiblichen Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Zudem bestehen an der Vollständigkeit der Erklärung Zweifel, als mit Ausnahme der Frage, ob er Eigentümer eine Kraftfahrzeuges ist, jede Frage mit nein beantwortet worden ist, der Kläger aber Eigentümer eines Autos sein soll. Fragen zu Wohnkosten sind nicht beantwortet.

Rechtsmittelbelehrung

4

Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

5

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

6

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.