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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 7605/99·15.09.2003

Erstattung eines Zuschusses für Querflöte durch Jugendhilfeträger bestätigt

SozialrechtJugendhilferechtLeistungsrecht (SGB VIII)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung eines einmaligen Zuschusses von 1.200 DM für den Erwerb einer Querflöte an die Beklagte als leistungszuständigen Jugendhilfeträger. Das Gericht entscheidet, dass die Leistung nach SGB VIII erstattungsfähig ist, weil das Instrument zur Förderung der Entwicklung und Integration des schwer geschädigten Pflegekindes erforderlich war. Die Klägerin habe die Richtlinien und das Interessenwahrungsverfahren beachtet; der Anspruch in Höhe von 613,55 € wird zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Erstattung des einmaligen Zuschusses in Höhe von 613,55 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch zwischen Trägern der Jugendhilfe richtet sich nach § 89f Abs. 1 SGB VIII; aufgewendete Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung den Vorschriften des SGB VIII entspricht und die zum Zeitpunkt des Tätigwerdens geltenden Grundsätze beachtet wurden.

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Der zuständige Jugendhilfeträger kann nach § 39 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB VIII einmalige Leistungen und Zuschüsse gewähren; die im Wortlaut genannten Zwecke sind beispielhaft, sodass im Einzelfall auch andere notwendige Leistungen erfasst sein können.

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Eine Leistung gilt als erforderlicher Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts, wenn sie wegen besonderer Umstände (z.B. schwere Beeinträchtigungen und nachhaltige Entwicklungsrückstände) zur Förderung der Entwicklung, Integration oder Teilhabe des Kindes erforderlich oder dringend wünschenswert ist.

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Die Inanspruchnahme einer Härteklausel, die Beachtung trägerinterner Richtlinien und des Interessenwahrungsgrundsatzes sowie eine sorgfältige Abwägung (ggf. anteilige Zuschussgewährung) sind maßgebliche Umstände, die einen Erstattungsanspruch des leistenden Trägers gegenüber dem örtlich zuständigen Träger stützen.

Relevante Normen
§ 27 ff SGB VIII§ 101 Abs. 2 VwGO§ 89a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII§ 111 SGB X§ 113 SGB X§ 89f Abs. 1 SGB VIII

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,55 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die Parteien streiten als Träger der Jugendhilfe um die Erstattung eines einmaligen Zuschusses von 1.200,00 DM, welche die Klägerin für den Erwerb einer Querflöte bewilligt hatte.

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Die im November 1978 geborene T- jetzt U- befand sich seit November 1983 bei den Eheleuten U in S in Familienpflege. Die Klägerin gewährte Leistungen nach dem JWG, später gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, die Beklagte erstattete diese.

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Die musisch ausgerichtete Pflegefamilie förderte die entsprechenden Begabungen von T. Seit Herbst 1988 erhielt sie Querflötenunterricht. Im August 1991 gewährte die Klägerin einen Zuschuss von 500,00 DM zur Anschaffung einer (gebrauchten) Querflöte, welche die Beklagte erstattete.

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Ende 1994 beschafften die Pflegeeltern ein besseres und neues Instrument zum Preise von 2.110,00 DM, weil die alte Querflöte dem Niveau, das die Pflegetochter erreicht hatte, nicht mehr genügte. Das Mädchen gab inzwischen kleinere Konzerte, z.B. im schulischen Rahmen. Die Klägerin gewährte hierzu nach einer Härteklausel ihrer einschlägigen Richtlinien - die regulären Leistungen waren ausgeschöpft - den zwischen den Parteien streitigen Zuschuss von 1.200,00 DM. In dem anschließenden Erstattungsverfahren machte sie geltend, dieser Zuschuss sei zur Förderung eines schwer gestörten Kindes erforderlich gewesen. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab mit der Begründung, die Anschaffung der Querflöte liege deutlich über dem durchschnittlichen Lebensstandard, auch sei ein erzieherischer Bedarf insoweit nicht zu erkennen.

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Die Klägerin hat daraufhin am 24. November 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Äußerungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Jugendhilfekosten für die Hilfeempfängerin T, geb. am 10. November 1978, in Höhe von 1.200,00 DM zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der streitige Zuschuss sei nach den Vorgaben des Jugendhilferechts nicht notwendig gewesen. Der Wunsch nach einer bloßen - wenn auch verständlichen - Förderung der musikalischen Fähigkeiten reiche dazu nicht aus.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.200,00 DM, jetzt 613,55 Euro.

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Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 89 a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII. Hiervon gehen beide Beteiligten übereinstimmend aus, das Gericht hat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X wurde gewahrt, auch liegen die Voraussetzungen der Verjährung (§ 113 SGB X) nicht vor.

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Der Kostenerstattungsanspruch steht der Klägerin auch der Höhe nach zu.

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Gemäß § 89 f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

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Die Klägerin war berechtigt, den streitigen Zuschuss von 1.200,00 DM zu gewähren.

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Rechtsgrundlage ist § 39 Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII. Nach der erstgenannten Vorschrift kann der zuständige Jugendhilfeträger nach seinem Ermessen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) „einmalige" Beihilfen (durch Übernahme der vollen Kosten) und Zuschüsse (durch Teilleistungen) gewähren. Solche „einmaligen" Leistungen kommen nach dem Wortlaut der Bestimmung insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen in Betracht. Wie bereits das Wort „insbesondere" zeigt, sind die dort genannten Anlässe lediglich typische Beispiele,

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vgl. dazu Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 39, Rdnr. 25, Kunkel in LPK SGB VIII, 2. Aufl. (2003), § 39, Rdnr. 14,

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wobei den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist,

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Kunkel in LPK SGB VIII, 2. Aufl. (2003), § 39, Rdnr. 13.

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Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass im Regelfall die Beschaffung hochwertiger, entsprechend teurer Musikinstrumente nach den Maßstäben des SGB VIII nicht zum „notwendigen Lebensunterhalt" gehören dürfte. Hier stellt sich die Lage jedoch - ausnahmsweise - anders dar:

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Ausweislich der Akten war T durch die desolaten Verhältnisse in der Herkunftsfamilie schwer geschädigt, was sich u.a. in erheblichen Entwicklungsrückständen bemerkbar machte. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen über die Volljährigkeit hinaus (§ 41 SGB VIII) wurde beispielsweise im November 1996 festgestellt, dass die Entwicklungsstörungen und - rückstände immer noch nicht behoben waren. So befand sich das Mädchen mit 18 Jahren statt mit 14-16 in der pubertären Phase. Durch die Förderung ihrer musikalischen Fähigkeiten wurde sie nicht nur nachhaltig in ihre musische Pflegefamilie integriert - dort spielte jedes Familienmitglied ein Instrument -, sondern sie gewann nach fachlichem Urteil der Betreuer vor allem Motivation, Selbstbewusstsein und Bestätigung, wenn sie z.B. im schulischen Rahmen kleine Konzerte geben konnte. Dort wurde ihr die Anerkennung der Umwelt zuteil, die sie auf anderen Gebieten wegen der nur langsam aufzuarbeitenden Defizite nicht erlangen konnte.

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Zur jugendhilferechtlich gebotenen Förderung dieser Fähigkeiten, ihrer „Stärken", war ein entsprechendes Instrument erforderlich oder zumindest dringend wünschenswert.

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Die Klägerin hat ferner die in ihrem Bereich damals angewandten Grundsätze beachtet. Zwar waren die regulären Möglichkeiten nach den „Richtlinien über die Gewährung von Leistungen an Pflegekinder aus besonderen Anlässen" (Bl. 6-9 der Gerichtsakten) durch Übernahme von Kosten der Musikschule (Punkt 7.b) ausgeschöpft. Der klagende Jugendhilfeträger hat aber zu Recht einen „besonders begründeten Einzelfall" nach Nr. 11 der Richtlinien angenommen und auch das dort vorgesehene Verfahren eingehalten.

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Schließlich hat die Klägerin zu Gunsten der Beklagten den sog. Interessenwahrungsgrundsatz beachtet,

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vgl. zu diesem Grundsatz Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 89 f, Rdnr. 7, Heilemann/Kunkel in LPK SGB VIII, 2. Aufl. (2003), § 89 f, Rdnr. 5/6; W. Schellhorn in Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 89 f, Rdnr. 7.

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Sie hat nämlich sorgfältig geprüft, ob eine volle Kostenübernahme (Beihilfe) in Betracht kam und sich mit guten Gründen für einen Zuschuss in Höhe etwa der Hälfte der Anschaffungskosten entschieden.

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Die Kostenentscheidung beruht