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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 744/07·31.05.2007

Aufhebung des Kostenbeitragsbescheids wegen unzureichender Belehrung nach §92 SGB VIII

SozialrechtKinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)Kostenheranziehung/LeistungsträgerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Kostenbeitragsbescheid für die Vollzeitpflege seiner Tochter an. Streitpunkt war, ob der Träger den Kläger nach §92 Abs.3 SGB VIII ausreichend über die Folgen für zivilrechtliche Unterhaltsansprüche (vgl. §10 Abs.2 S.2 SGB VIII) belehrt hat. Das Gericht hob die Bescheide auf, weil die Belehrung nicht allgemeinverständlich und nicht hinreichend konkret war. Die fehlende Klarstellung über die Nichtberücksichtigung bestehender Unterhaltstitel rechtfertigt die Aufhebung.

Ausgang: Klage gegen Kostenbeitrags- und Widerspruchsbescheid wegen unzureichender Belehrung nach §92 SGB VIII stattgegeben; Bescheide aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach §92 Abs.3 SGB VIII erforderliche Belehrung ist erst dann gegeben, wenn der Pflichtige allgemeinverständlich über die in §10 Abs.2 Satz2 SGB VIII genannten Folgen für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch aufgeklärt wurde.

2

Eine bloße Randbemerkung, dass "bereits bestehende Unterhaltstitel oder -urkunden ... keine Berücksichtigung mehr finden", erfüllt die Belehrungspflicht nicht, wenn nicht eindeutig erklärt wird, gegenüber wem diese Titel künftig unberücksichtigt bleiben sollen.

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Die Belehrungspflicht nach §92 Abs.3 SGB VIII besteht unabhängig davon, ob gegenüber dem Pflichtigen bereits in der Vergangenheit Unterhaltsansprüche geltend gemacht wurden; entscheidend ist die Möglichkeit künftiger Unterhaltsforderungen.

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Ein Kostenbeitrag nach §§91 ff. SGB VIII darf erst ab dem Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die Mitteilung über die Leistungserbringung und die gesetzliche Belehrung im Sinne des §92 Abs.3 SGB VIII wirksam erfolgt sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 27, 33 SGB VIII§ 90 ff SGB VIII§ 97a SGB VIII§ 94 Abs. 3 SGB VIII§ 92 Abs. 3 SGB VIII§ 101 Abs. 2 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte gewährt für die am 00.0.1991 geborene Tochter des Klägers seit dem 22. Februar 2002 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII.

3

Mit als „Rechtswahrungsanzeige" bezeichnetem Schreiben vom 16. April 2002 zeigte der Beklagte dies dem Kläger an, und bat um Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Er gab an, die Hilfegewährung in Form von Pflegegeld nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes gehöre zum Unterhalt, der vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch erfasst werde. Der Hilfeempfängerin gegenüber gehöre er zu den Personen, die verpflichtet seien, einander Unterhalt zu gewähren. Die Mitteilung bewirke, dass er auch für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden könne. Um zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Kläger bestehe und in welchem Umfang der Übergang auf ihn als Träger der Jugendhilfe zulässig sei, bitte er um Auskunft über die Einkommens und Vermögensverhältnisse.

4

Zu einer Festsetzung kam es zunächst nicht.

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Mit Schreiben vom 6. März 2003 wies der Beklagte den Kläger erneut darauf hin, dass er nach den §§ 90 ff SGB VIII verpflichtet sei, sich mit seinem Einkommen an den Kosten der Hilfe zu beteiligen. Derzeit werde wegen der Einkommensverhältnisse kein Kostenbeitrag verlangt.

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Unter dem 10. Februar 2004 bat der Beklagte erneut um Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, da zu prüfen sei, inwieweit ein Teil des Einkommens und Vermögens nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und des Bundessozialhilfegesetzes zur Deckung der durch die Hilfegewährung entstehenden Aufwendungen in Anspruch genommen werden könne. Auf die Auskunft des Klägers teilte der Beklagte diesem mit Schreiben vom 26. August 2004 mit, dass ein Kostenbeitrag aufgrund der derzeit bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht gefordert werde.

7

Mit Schreiben vom 6. März 2006, überschrieben mit „Mitteilung über Kostenbeitragspflicht" informierte der Beklagte den Kläger, dass er weiterhin für die Tochter W Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewähre. In dem Schreiben heißt es weiter:

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„...

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Aufgrund der Änderung des SGB VIII zum 1.10.2005 haben sich die Heranziehungsvorschriften geändert, so dass eine Neuberechnung des von Ihnen zu leistenden öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages ab. 01.04.2006 erforderlich wird.

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Zu den Kosten der Jugendhilfe haben Ihr Kind und Sie auch weiterhin - ggf. auch rückwirkend - gem. §§ 91 - 94 SGB VIII beizutragen. Um prüfen zu können, ob ein Kostenbeitrag von Ihnen verlangt werden kann, benötige ich Unterlagen über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach § 97 a SGB VIII sind Sie verpflichtet, über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.

11

Es soll geprüft werden, ob ein Teil Ihres Einkommens und Vermögens nach den Bestimmungen des SGB VIII in Anspruch genommen werden kann.

12

Ich bitte daher, die als Anlage beigefügte Erklärung ausgefüllt und unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen versehen bis zum 31. März 2006 an mich zurückzusenden.

13

Im Rahmen der Einkommensüberprüfung wurden Sie ggf. bereits zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme in Form eines Kosten-/Unterhaltsbeitrages herangezogen. Da nun aufgrund der neuen Gesetzgebung eine erneute Überprüfung erforderlich ist, bitte ich - wie oben angeführt - entsprechende Einkommensunterlagen vorzulegen. Sofern mir bis zum v.g. Termin keine Unterlagen vorliegen, werde ich - bis zur Vorlage aktueller Nachweise - einen Kostenbeitrag nach Aktenlage ermitteln.

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Ich weise vorsorglich darauf hin, dass der Kostenbeitrag von der Höhe Ihrer bisherigen Zahlungsverpflichtung anweichen kann. Bereits bestehende Unterhaltsurteile oder -urkunden finden ab April 2006 keine Berücksichtigung mehr.

15

Aufgrund der Gesetzesänderung ist vom Kindergeldberechtigten gem. § 94 (3) SGB VIII mindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des für das Kind gezahlten Kindergeldbetrages einzusetzen.

16

..."

17

Nachdem der Kläger zunächst keine Auskunft erteilt hatte, erfragte der Beklagte beim Arbeitgeber das Einkommens und gab dem Kläger hinsichtlich des nach den Einkommensangaben des Arbeitgebers ermittelten Kostenbeitrages Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf machte der Kläger umfangreiche Belastungen geltend. Nach weiteren Berechnungen und Anhörungen des Klägers setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2006 für die Zeit vom 1. April 2006 bis 30. September 2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von 137,50 Euro und für die Zeit ab dem 1. Oktober 2006 einen solchen in Höhe von 275,00 Euro fest.

18

Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger erneut - aus seiner Sicht zu Unrecht - nicht berücksichtigte Belastungen geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 als unbegründet zurück.

19

Der Kläger hat am 24. Februar 2007 Klage erhoben . Er ist der Auffassung, dass er keinen Kostenbeitrag zu leisten habe, da, wenn seine Belastungen zutreffend berücksichtigt würden, sein Einkommen eine Heranziehung zum Kostenbeitrag nicht zulasse.

20

Der Kläger beantragt,

21

den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 aufzuheben.

22

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Er ist der Ansicht, weitere Belastungen des Klägers seien nicht zu berücksichtigen. Soweit der Kläger weiteren Personen Unterhalt leiste, beruhe dies auf freiwilliger Basis, so dass diese Leistungen nicht zu berücksichtigen seien.

25

Mit Verfügung vom 19. April 2007 hat die Kammer auf die Frage, ob eine zureichende Belehrung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII erfolgt sei, hingewiesen. Der Beklagte hat dennoch an seiner Rechtsauffassung, seine Bescheide seien rechtmäßig, festgehalten.

26

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten, Beiakte Heft 1 - Kostenheranziehung des Klägers - ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte - § 101 Abs. 2 VwGO -, ist zulässig und begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Ob der Beklagte die Höhe des Kostenbeitrages zutreffend berechnet hat, kann dahinstehen, denn ihm steht für den mit dem Bescheid vom 23. November 2006 geregelten Zeitraum derzeit überhaupt keine Kostenbeitrag zu.

32

Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. August 2005 können für vollstationäre Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) Kostenbeiträge erhoben werden. Heranzuziehen sind hierfür nach § 91 Abs. 1 SGB VIII die Kinder bzw. Jugendlichen sowie ihre Eltern; die Heranziehung zu den Kosten erfolgt durch die Erhebung eines Kostenbeitrages. Er wird durch Leistungsbescheid festgesetzt; Elternteile werden getrennt herangezogen, §92 Abs. 2 SGB VIII.

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Der Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 SGB VIII n.F. von den Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern jedoch erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistungen mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Nach der Begründung des Gesetzes soll damit sicher gestellt werden, dass der Pflichtige nicht ggfs. mehrfach auf Leistungen in Anspruch genommen wird, nämlich von seinem Kind auf Unterhalt nach Zivilrecht und vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einem Kostenbeitrag. In § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. August 2005 ist hinsichtlich des zivilrechtlichen Unterhaltes neu geregelt: Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert, oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhaltes zu berücksichtigen. § 91 Abs. 3 SGB VIII wiederum regelt, dass die Kosten der Jugendhilfe auch die notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt und die Krankenhilfe umfassen.

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Hiervon ausgehend ist eine hinreichende Belehrung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erst dann gegeben, wenn jedenfalls allgemeinverständlich über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch aufgeklärt wurde. Hierzu reicht es nicht, wenn, wie vom Beklagten lediglich am Rande in seiner Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht geschehen, erklärt wird „Bereits bestehende Unterhaltstitel oder -urkunden finden ab April 2006 keine Berücksichtigung mehr." Hieraus lässt sich zum einen nicht entnehmen, gegenüber wem sie „keine Berücksichtigung" mehr finden sollen. Regelmäßig werden die Titel vom Kind oder Jugendlichen erstritten sein.

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Für die Anwendbarkeit der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII ist nach dem eindeutigen Wortlaut auch unerheblich, ob das Kind oder der Jugendliche in der Vergangenheit schon gegenüber dem zum Kostenbeitrag Herangezogenen Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat, denn mit dem Verlassen des Haushaltes ändert sich regelmäßig die Art des zu leistenden Unterhaltes, das Kind hat prinzipiell die Möglichkeit, Barunterhalt zu fordern, wenn es keinen Naturalunterhalt mehr von den Eltern erhält. Wird der Elternteil dann auf Unterhaltszahlungen trotz der Hilfegewährung in Anspruch genommen, muss er das von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII normierte System kennen, um einen Unterhaltsanspruch abwehren oder jedenfalls in der Höhe begrenzen zu können. Daher ist es auch unerheblich, ob tatsächlich Unterhaltszahlungen schon vor der Inanspruchnahme durch den Träger der Jugendhilfe erbracht wurden, es reicht auch die Möglichkeit, dass dies noch geschehen kann.

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Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass ein Elternteil in der Vergangenheit schon zum Kostenbeitrag herangezogen wurde, keine andere Beurteilung. Der Wortlaut der Neuregelung sieht keine Ausnahmen von der Belehrungspflicht vor. Eine einschränkende Auslegung kommt nicht in Betracht, da der Betroffene jederzeit sich einer Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs ausgesetzt sehen kann, wenn er nicht Naturalunterhalt gewährt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.