Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an das Amtsgericht in Betreuungsangelegenheit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die unangemessene Unterbringung und mangelhafte Umsetzung bewilligter Eingliederungshilfe für ihre volljährige behinderte Tochter. Das Verwaltungsgericht erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist die Sache an das Amtsgericht W., da Betreuungsstreitigkeiten kraft § 23a Abs. 2 GVG i.V.m. § 271 FamFG der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 272 FamFG.
Ausgang: Verwaltungsgericht erklärt Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht (Zuständigkeit nach § 23a Abs. 2 GVG i.V.m. § 271 FamFG).
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, hat das angegangene Verwaltungsgericht dies festzustellen und das Verfahren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).
Streitigkeiten über Betreuung und die Umsetzung von Eingliederungshilfe für volljährige Behinderte fallen nicht vornehmlich in die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern sind kraft § 23a Abs. 2 Ziff. 1 GVG i.V.m. § 271 FamFG der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte) zugewiesen.
Zu den der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Verfahren gehören auch Fragen nach der Zweckmäßigkeit oder Wirksamkeit einer eingerichteten Betreuung sowie die Kontrolle der Betreuerhandlungen.
Die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Betreuungssachen richtet sich nach § 272 FamFG, insbesondere wenn dort bereits eine Betreuungssache anhängig ist oder die betroffene Person ihren Wohnsitz hat.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht W. verwiesen.
Gründe
Wenn wie im vorliegenden Fall der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, hat das angegangene Gericht dies auszusprechen und das Verfahren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG).
Die Kläger machen offenbar geltend, ihre behinderte volljährige Tochter werde durch die eingesetzte Betreuerin unangemessen untergebracht bzw. die bewilligte Eingliederungshilfe werde nicht angemessen umgesetzt.
Auch wenn es sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht unzulässig, weil Rechtsstreitigkeiten dieser Art durch ein Bundesgesetz, nämlich § 23a Abs. 2 Ziff. 1 GVG in Verbindung mit § 271 FamFG, als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich den Amtsgerichten zugewiesen sind (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO). Darunter fallen alle Verfahren, die mit der Betreuung in Zusammenhang stehen, also auch die Frage, ob die eingerichtete Betreuung zielführend ist.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts W. ergibt sich aus § 272 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG, weil dort offensichtlich bereits eine Betreuungssache anhängig ist. Die betroffene Tochter der Kläger wohnt zudem in W. -E. (§ 272 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.