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Verwaltungsgericht Düsseldorf·19 K 7028/03·19.07.2004

Klage auf Erstattung nach §107 BSHG: Gewöhnlicher Aufenthalt in anderer Stadt bejaht

SozialrechtSozialhilfe (BSHG)Gewöhnlicher Aufenthalt / Zuständigkeit der TrägerStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von 8.727,97 € für Sozialhilfeleistungen an einen Hilfeempfänger (10.1.–8.7.2002). Streitpunkt war, ob der Hilfeempfänger in E seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, sodass die Beklagte nach §107 BSHG zahlungspflichtig ist. Das Gericht bejaht dies: die Angaben waren schlüssig und glaubhaft, fehlende Anmeldung oder Hilfebedarf vor Ort schlossen einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus. Der Kläger wird zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage auf Erstattung nach §107 BSHG vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 8.727,97 € nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist der Träger des bisherigen Aufenthaltsortes zur Erstattung verpflichtet, wenn der Bedürftige innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel Hilfe benötigt.

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Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" in § 107 BSHG ist unter Zugrundelegung von § 30 Abs. 3 SGB I auszulegen; es genügt ein "bis auf weiteres" angelegter, zukunftsoffener Verbleib, nicht notwendigerweise eine formelle Anmeldung.

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Fehlt eine Anmeldung oder ein Antrag auf Sozialhilfe am neuen Aufenthaltsort, schließt dies nicht per se die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts aus; glaubhafte, in sich schlüssige und motivationslose Darlegungen des Betroffenen können dies begründen.

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Ein nach einigen Monaten erfolgter Rückzug zum früheren Aufenthaltsort steht der Annahme eines zwischenzeitlichen Umzugs und damit der Zuständigkeitsverlagerung nicht entgegen, wenn der Betroffene zunächst die Absicht glaubhaft gemacht hat, nicht zurückkehren zu wollen.

Relevante Normen
§ 107 Abs. 1 BSHG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 107 BSHG§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I§ 37 Satz 1 SGB I

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.727,97 Euro nebst Zinsen in Höhe 5% über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 10. Januar bis zum 8. Juli 2002 an den am 21. April 1971 in Pforzheim geborenen T - im Folgenden Hilfeempfänger genannt - Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe von 8.727,97 Euro.

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Der Hilfeempfänger lebte zunächst nach seinen Angaben seit Februar 2001 in L (F), Istraße 30 im Haushalt seiner Mutter. Im Oktober 2001 habe er sich nach E begeben, um dort eine Arbeit zu suchen und eine Wohnung anzumieten. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Hilfeempfängers wird auf die Niederschrift und seine handschriftliche Erklärung vom 31. Januar 2002 Bezug genommen (Beiakte Heft 1 Bl. 527,529). Nachdem der Hilfeempfänger seine Vorhaben nicht hatte verwirklichen können, war er im Februar wieder zu seiner Mutter in den Haushalt zurückgekehrt. Dort erhielt er die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende laufende Hilfe.

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Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er dem Hilfeempfänger seit dem 10. Januar 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen (als Drogenabhängiger u.a. wegen der Teilnahme am Methadonprogramm) gewährte und machte unter Bezugnahme auf § 107 Abs. 1 BSHG einen Kostenerstattungsanspruch geltend.

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Die Beklagte lehnte unter dem 21. März 2002 eine Kostenerstattung ab, da die Begründung eines Wohnsitzes in E nicht glaubhaft sei, weil der Hilfeempfänger angegeben habe, dass er in der Zeit von Freunden unterstützt worden sei. Der Kläger bemühte sich in der Folgezeit erfolglos um die Vorlage von Bestätigungen der Freunde des Hilfeempfängers die Behauptung betreffend, dass er seinerzeit von diesen unterstützt worden war. Nachdem dies nicht gelang, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. September 2003 die Kostenübernahme endgültig ab.

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Der Kläger hat am 25. Oktober 2003 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt.

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Zur Begründung macht er geltend, die Beklagte sei zu Kostenerstattung verpflichtet, da der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E gehabt habe und von dort verzogen sei. Er habe sich nicht nur vorübergehend in E aufgehalten, seine Angaben seien glaubwürdig, denn inhaltlich seien sie nachvollziehbar und aus der Kenntnis des Hilfeempfängers sei man auch überzeugt; dass er in Bezug auf seinen Aufenthalt nicht gelogen habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.727,97 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 25. Oktober 2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Hilfeempfänger habe in E keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Er sei weder beim Einwohnermeldeamt gemeldet gewesen, noch habe er Sozialhilfe beantragt.

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Die Beteiligten haben auf die Verfügung des Gerichts vom 5. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung einverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist begründet. Der Erstattungsanspruch aus § 107 BSHG anlässlich der Hilfebewilligung für den Hilfeempfänger T in der Zeit vom 10. Januar bis zum 8. Juli 2002 steht dem Kläger gegen die Beklagte zu.

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Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, so ist gemäß § 107 Abs. 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monates nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.

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Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beteiligten ist die Forderung der Höhe nach nicht streitig. Bedenken gegen die Höhe ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Die Beteiligten streiten lediglich über die Frage, ob die Beklagte Schuldnerin der Forderung ist, weil der Hilfeempfänger, bevor er sich wieder in den F begab, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E hatte. Diese Frage ist zu bejahen.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes in seiner Entscheidung vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, S. 434-441 in Einklang mit der Überzeugung des entscheidenden Gerichts ausgeführt:

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„Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 107 BSHG ist die Vorinstanz zu Recht von der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ausgegangen .... Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 - (BVerwGE 99, 158, 162, 164 = Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 2 S. 3, 5)). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, es vielmehr genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. .... (vgl. etwa Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand Juli 1998, § 103 Rn. 34 b, 35, 37; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 97 Rn. 28; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 103 Rn. 12, 17; Mrozynski, SGB I, 2. Aufl. 1995, § 30 Rn. 20).

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Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Aufenthalt des Hilfeempfängers in E als gewöhnlicher im oben genannten Sinne zu betrachten. Er war nämlich weder von Anfang beschränkt, noch ungesichert. Er entsprach nicht einer Urlaubssituation oder einer von Beginn an auf Rückkehr nach L angelegten zeitweisen Abwesenheit. Vielmehr war der Aufenthalt ersichtlich „zukunftsoffen" im oben genannten Sinne und „bis auf weiteres" angelegt, denn der Hilfeempfänger erhoffte sich eine Arbeitsstelle zu finden und wollte dann in E eine Wohnung anmieten. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Hilfeempfänger insoweit nicht die Wahrheit sagt und die Gesamtumstände - die Zeit in E betreffend - erfunden hat. Zum einen hat er die Umstände dieses Aufenthaltes im Kern ohne innere Widersprüche und seiner Lebenssituation entsprechend auch nachvollziehbar dargestellt. Auch der Umstand dass der Hilfeempfänger in dieser Zeit keine Hilfe im F erhalten hat, spricht für die Richtigkeit seiner Angaben. Zudem ist der geschilderte Lebenssachverhalt in sich schlüssig. So ist nachvollziehbar, warum er sich nicht angemeldet hat, wenn der Vermieter seiner Freundin in der Fstrasse in E die Untermiete nicht akzeptiert. Ferner ist auch einsichtig, dass er sich nicht mit der Wohnanschrift L1strasse in E anmelden wollte, denn viele Häuser in dieser Strasse sind besetzt und nicht gemietet. Dass er in diesem Wohnumfeld auch von den dort lebenden - vermutlich auch drogenabhängigen - Freunden „mitversorgt" wurde, ist durchaus schlüssig. Worin die Beklagte die Zweifel an den Angaben des Hilfeempfängers im Übrigen sieht, wird nicht erkennbar. Insbesondere spricht gegen die Einschätzung der Beklagten zudem der Umstand, dass der Hilfeempfänger aus Sicht des Gerichts keinerlei Motiv hatte, Falschangaben über den Aufenthalt in E zu machen. Am Ausgang dieses Streits zwischen dem Kläger und der Beklagten dürfte er kaum Interesse haben. Für ihn dürfte es schlechterdings ohne jeden Belang sein, wer die Sozialhilfekosten für den hier in Rede stehenden Zeitraum letztlich zu tragen hat, für ihn ist dies in beiden Fällen „die öffentliche Hand".

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Nicht zuletzt ist auch unerheblich, dass der Hilfeempfänger nach ca. 4 Monaten wieder zu seiner Mutter zurückkehrte. Ein Umzug ist nach der oben zitierten Rechtsprechung schon dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen Aufenthalt in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren. Dies hat der Hilfeempfänger aber so auch glaubhaft bekundet.

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Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1, Satz 1 BGB n.F..

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO, § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.